Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 70ten Tagung
zum 09.07.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 12.07.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 69. Tagung des Volks-Bundesrathes, was
folgt:
Gemäß Artikel 12 der Verfassung hat sich
der Volks-Bundesrath spätestens zum 16. August des Jahres 2014 berufen, zusammenzutreten.
Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen
Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1407091-Bekanntmachung-VBR70-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1407091-Bekanntmachung-VBR70-Einberufung"_D
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Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 45ten Tagung
verordnet
am 05.07.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 12.07.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 27
Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag
am 06. September des Jahres 2014 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke
wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1407051-Nr27-Verordnung-VRT45-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1407051-Nr27-Verordnung-VRT45-Einberufung"_D
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Gesetz, betreffend die Änderung von RGBl-1311093-Nr49
gegeben
am 29.06.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 12.07.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 26
§ 1.
In
Artikel 2 wird das Wort Ernennungen
mit dem Wort Gesetzen ausgetauscht
§ 2.
In
Artikel 4 wird das Wort Gesetzen vor
dem Wort Anordnungen eingefügt.
§ 3.
Dieses Gesetz tritt mit der
Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft und ist im betreffenden
Gesetz zu redigieren
Reichsgesetzblatt "RGBl-1406291-Nr26-Aenderungsgesetz-betreffend-RGBl-1311093-Nr49" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1406291-Nr26-Aenderungsgesetz-betreffend-RGBl-1311093-Nr49"_D
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Gesetz, betreffend die Amts- und Diensthaftung
gegeben
am 06.06.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 12.07.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 24
§ 1.
Alle Handlungen der Beamten und Bediensteten der
Bundesrepublik Deutschland oder des sogenannten Bundes, unterliegen mit
Inkraftsetzung dieses Gesetzes der alleinigen persönlichen Haftung. Die
Nichtigkeit aller Handlungen des erwähnten Personen- bzw. Personalkreises ist
wegen dem Tatbestand der arglistigen Täuschung und des Amtsmißbrauches rückwirkend
bis zur Erstanwendung, an den Verletzten
gut zu machen. Es gilt in allen Fällen § 839 BGB des Deutschen Reiches. Dies
gilt auch, wenn die Anfechtung durch den Verletzten aus sich heraus nicht erfolgte.
§ 2.
In allen Fällen der unter § 1 dieses Gesetzes
erwähnten Verletzten fällt die Staatshaftung weg, da alle hoheitlichen
Handlungen unter Vorsatz und grober Nachlässigkeit geschahen.
§ 3.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im
Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1406061-Nr24-Gesetz-Amts-Diensthaftung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1406061-Nr24-Gesetz-Amts-Diensthaftung"_D
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Gesetz, betreffend die Nichtigkeit von Schuldverschreibungen durch Banken und Kreditinstitute in Deutschland
gegeben
am 29.05.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 12.07.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 23
§ 1.
Alle Schuldverschreibungen durch Banken und
Kreditinstitute, die sich auf die Bundesrepublik Deutschland, den sogenannten
Bund, dem Großdeutschen Reich und Führerstaat als Deutsches Reich, der Weimarer
Republik als Reich oder Deutsches Reich fälschlich berufen haben, sind mit
Inkraftsetzung dieses Gesetzes nichtig. Die Nichtigkeit aller in diesem Gesetz
erwähnten Schuldverschreibungen und Geldgeschäfte sind wegen dem Tatbestand der
arglistigen Täuschung rückwirkend bis zur Erstanwendung an den Geschädigten zurück zu zahlen. Es gilt
§§ 138, 139, 142 BGB des Deutschen Reiches. Die Haftung die sich aus diesen Schuldverschreibungen
und Geldgeschäften ergeben, verbleiben ausnahmslos beim Verursacher, Anbieter
und Anwender solcher Geschäfte, auch wenn die Anfechtung aus sich heraus nicht
folgte.
§ 2.
Jeder Verstoß gegen jede natürliche und juristische Person,
die Schuldverschreibungen gemäß § 1 dieses Gesetzes anbietet oder verkauft, um sich
bei deutschen Staatsangehörigen Vorteile zu verschaffen, wird mit einer Schadenersatzsumme
von mindestens dem ermittelten Schaden bestimmt. Die Schadenersatzsumme gilt
als ausgesetzt sobald der Nachweis vorliegt, daß der Geschädigte vollständig entschädigt
wurde.
§ 3.
Die Berufung auf Verträge nach europäischen bzw.
internationalen Recht, gelten auf dem gesamten Staatsgebiet Deutschlands in
seinen Grenzen vom 31. Juli 1914 als schwebend Unwirksam und werden nichtig
wenn diese Verträge der Täuschung unterlegen sind.
§ 4.
Die
Rechtmäßigkeit der in diesem Gesetz genannten Schuldverschreibungen kann nur dadurch
erwirkt werden, wenn Diese § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuches zum
Änderungsstand 28. Oktober 1918 entsprechen und Diese im Deutschen
Reichsanzeiger veröffentlicht wurden.
§ 5.
Die Rechte die
sich aus diesem Gesetz ergeben, können nur von Reichs- und Staatsangehörige des
Deutschen Reiches in Anwendung gebracht werden.
Die hoheitlichen
Aufgaben bezüglich der aus § 1 dieses Gesetzes entstehenden Rechte und
Pflichten verbleiben bei der Reichsregierung. Es gilt für alle Unternehmungen
die Deutsche Reichsverfassung zum Stand 28.10.1918, sowie alle Gesetze,
Verordnungen und Erlasse die mit dieser Reichsverfassung in Kraft sind.
§ 6.
Alle zur
"Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und
Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen
dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.
§ 7.
Die
Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung
ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch
vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt.
§ 8.
Dieses Gesetz
tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1405291-Nr23-Gesetz-Schuldverschreibungen" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1405291-Nr23-Gesetz-Schuldverschreibungen"_D
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Verordnung, betreffend männliche und weiblich Form
verordnet
am 27.05.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 12.07.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 22
§ 1.
Soweit in Gesetzen,
Erlassen, Verordnungen und Vorschriften hinsichtlich der Bezeichnung von Ämtern
oder Funktionen die männliche Form verwendet wird, geschieht dies zur
textlichen Vereinfachung und bezieht auch die weibliche Form ein. Weibliche
Amts- bzw. Funktionsträgerinnen können die Amts- bzw. Funktionsbezeichnung in
der weiblichen Form führen.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im
Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1405271-Nr22-Verordnung-maennliche-weibliche-Form" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1405271-Nr22-Verordnung-maennliche-weibliche-Form"_D
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Gesetz, betreffend die Nichtigkeit von Staatsverträgen in Deutschland
gegeben
am 25.05.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 12.07.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 21
§ 1.
Alle Staatsverträge, die sich auf die Bundesrepublik
Deutschland oder der von der BRD als Bund bezeichnete und angewandte
Organisationsform beziehen, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nichtig. Die
Nichtigkeit aller in diesem Gesetz erwähnten Staatsverträge sind wegen des
Tatbestandes der arglistigen Täuschung rückwirkend bis zur Erstanwendung an den Geschädigten zurückzuzahlen. Es gilt §§ 138,
139, 142 BGB des Deutschen Reiches. Die Haftung die sich aus diesen Staatsverträgen
ergibt, verbleibt ausnahmslos beim Verursacher und Anwender solcher Verträge,
auch wenn die Anfechtung aus sich heraus nicht erfolgte.
§ 2.
Jeder Verstoß gegen jede natürliche und
juristische Person, die Staatsverträge gemäß § 1 dieses Gesetzes in Anwendung
bringt, um sich bei Deutschen Staatsangehörigen Vorteile zu verschaffen, wird mit
einer Schadenersatzsumme von 250.000,00 Mark belegt. Diese Schadenersatzsumme
gilt als ausgesetzt sobald der Nachweis vorliegt, daß der Geschädigte
vollständig entschädigt wurde.
§ 3.
Die Berufung auf Verträge nach europäischem bzw.
internationalem Recht gelten auf dem gesamten Staatsgebiet Deutschlands in
seinen Grenzen vom 31. Juli 1914 als schwebend unwirksam und werden nichtig,
wenn diese Verträge der Täuschung unterlegen sind, daß die Bundesrepublik Deutschland
der Staat Deutschland oder sonst ein souveränes Staatsgebilde sei.
§ 4.
Die
Rechtmäßigkeit der in diesem Gesetz genannten Verträge kann erwirkt
werden, wenn diesen die Zustimmung nach Artikel 5 der Deutschen
Reichsverfassung vorliegt und dies im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht
wurde.
§ 5.
Die Rechte, die
sich aus diesem Gesetz ergeben, können nur von Reichs- und Staatsangehörigen des
Deutschen Reiches in Anwendung gebracht werden.
§ 6.
Dieses Gesetz
tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1405251-Nr21-Gesetz-Staatsvertraege-mit-der-BRD" Amtsschrift
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Gesetz, betreffend die Förderung von Familien
gegeben
am 15.05.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 12.07.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 20
§ 1.
Alle deutschen jungen Familien, deren Ziel eine
Lebens- und Ehegemeinschaft mit leiblichen Kindern ist und aus dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom
22.07.1913 hervorgehen, bekommen nach Bewerbung und Prüfung, kostenlos ein
Grundstück zum Bau Ihres Eigenheimes zur Verfügung gestellt. Für jedes Kind
wird ein Zuschuß gewährt, der die vollständige Einrichtung eines Kinderzimmers
nach dem aktuellen Wohnstandart erfüllt, die Fördermittel werden über die
Deutsche Reichsbank finanziert.
§ 2.
Bevorzugt diese Familie den Kauf und die damit verbundene
Renovierung eines bereits bestehenden Eigenheimes, so bekommt diese einen zinslosen
Zuschuß in der Höhe des Wertes, welcher zum Kauf und zur Renovierung des
Eigenheims nötig ist, um darin ein Wohn und Lebensstandart einrichten zu
können, der dem aktuellem Stand einer Durchschnittsfamilie entspricht.
§ 3.
Sollte ein Mehrgenerationshaus gebaut werden, in dem auch
die Eltern bzw. Großeltern ein Teil der Familie sind, werden Fördermittel je
nach Vorhaben auch im Sinne eines barrierefreien Wohnens zinslos zur Verfügung gestellt.
§ 4.
Die Zuteilung des Baugrundstückes, des Eigenheimes,
der Wohnung oder den Fördermitteln ist mit der für den jeweiligen Standort
verantwortlichen Behörde in Abstimmung mit dem Reichsimmobilienregulierungsamt festzulegen.
§ 5.
Die Rechte die
sich aus diesem Gesetz ergeben, können nur von Reichs- und Staatsangehörige des
Deutschen Reiches in Anwendung gebracht werden.
§ 6.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im
Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1405151-Nr20-Gesetz-Familienfoerderung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1405151-Nr20-Gesetz-Familienfoerderung"_D
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Gesetz, betreffend die Behebung der Wohnungsnot im Deutschen Reich
erlassen
am 01.04.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 12.07.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 12
§ 1.
Alle Veränderungen, Verschiebungen oder Versteigerungen der
Vermögensstände, wie Mobiliare, Grundstücke, Ländereien und Immobilien sind
ohne die Zustimmung des Deutschen Reiches bzw. die Anwendung der Gesetze des
Deutschen Reiches zum Stand 28.10.1918 schwebend unwirksam und nichtig. Sie
müssen schadenersatzpflichtig im Zeitraum von 6 Monaten zurückgeführt werden.
In allen Fällen wird die Haftung nach dem Verursacherprinzip beurteilt.
§ 2.
Alle Immobilien, Mobiliare und Grundstücke die nur zum Zwecke der Weiterveräußerung
und nicht zum Zwecke des Eigennutz vom Ersteigerer oder dessen Auftraggeber verändert
und verschoben wurden, sind mit einer Schadenersatzsumme von zusätzlichen
250.000,00 Mark an den Geschädigten zurückzugeben. Geschieht dies nicht
innerhalb von 6 Monaten erhöht sich die Schadenersatzsumme auf 500.000,00 Mark. In allen Fällen wird die Haftung nach dem
Verursacherprinzip beurteilt.
§ 3.
Allen
Deutschen, im Sinne des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli
1913, die derzeit in Miete wohnen, dürfen mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes
ihren Wohnsitz nicht gekündigt bekommen, wenn die Kündigung aus
wirtschaftlichen Gründen des Vermieters oder Verwalters erfolgen soll und dies
in einer Phase des wirtschaftlichen Notstandes des Deutschen Reiches geschieht.
Der betreffende Wohnsitz ist gemäß Hausordnung der
jeweiligen Verwaltung, nach Vorschrift und durch Eigenfinanzierung zu pflegen
und zu hegen und in einem optimalen Zustand zu halten. Solange der Mieter die
Mietzuschüsse durch BRD-Agenturen erhält ist die Miete wie vereinbart zur
Zahlung fällig. Das tatsächliche und staatsrechtliche Eigentumsrecht des
Immobilienbesitzers wird dadurch nicht berührt.
§ 4.
Für alle
Mieter, die nicht unter das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli
1913 fallen, haben die Organisationen der bisherigen Verwaltungen, unter
strenger und vorrangiger Einhaltung von § 4 dieses Gesetzes, die alleinige
Vollhaftung, wie Sie die nachrangig zu bewertenden Mietern unterzubringen
haben, sodaß es zu keinerlei gesundheits- und gesellschaftsgefährdeten
Mißständen führt.
§ 5.
Dieses
Wohnsitzrecht tritt außer Kraft, sobald das Deutsche Reich vollständig
Handlungsfähig ist und mindestens 6 Monate nach der Regierungsübernahme
weiterhin die Staatsgeschäfte führt.
§ 6.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im
Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1404011-Nr12-Gesetz-Behebung-der-Wohnungsnot" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1404011-Nr12-Gesetz-Behebung-der-Wohnungsnot"_D
Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: ../daten/FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert
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