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Amtliches Mitteilungsblatt
des Deutschen Reiches

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 12.
Juli
2014

In Kraft gesetzt am 12.07.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger,
mit vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages.

12.
07.
2014

In der 69. Tagung des Volks-Bundesrathes vom 09. Juli 2014 und der 44. Tagung des Volks-Reichstages am 05. Juli 2014, wurden den folgenden Gesetzen, Erlaße und Bekanntmachungen die Zustimmung gemäß Artikel 5 der Reichsverfassung erteilt.


Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 70ten Tagung

zum 09.07.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 12.07.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter
Zustimmung der 69. Tagung des Volks-Bundesrathes, was folgt:
 

Gemäß Artikel 12 der Verfassung hat sich der Volks-Bundesrath spätestens zum 16. August des Jahres 2014 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1407091-Bekanntmachung-VBR70-Einberufung" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1407091-Bekanntmachung-VBR70-Einberufung"_D

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Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 45ten Tagung

verordnet am 05.07.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 12.07.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 27

Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag am 06. September des Jahres 2014 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1407051-Nr27-Verordnung-VRT45-Einberufung" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1407051-Nr27-Verordnung-VRT45-Einberufung"_D

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Gesetz, betreffend die Änderung von RGBl-1311093-Nr49

gegeben am 29.06.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 12.07.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 26

§ 1.

In Artikel 2 wird das Wort Ernennungen mit dem Wort Gesetzen ausgetauscht

§ 2.

In Artikel 4 wird das Wort Gesetzen vor dem Wort Anordnungen eingefügt.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft und ist im betreffenden Gesetz zu redigieren

Reichsgesetzblatt "RGBl-1406291-Nr26-Aenderungsgesetz-betreffend-RGBl-1311093-Nr49" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1406291-Nr26-Aenderungsgesetz-betreffend-RGBl-1311093-Nr49"_D

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Gesetz, betreffend die Amts- und Diensthaftung

gegeben am 06.06.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 12.07.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 24

§ 1.

Alle Handlungen der Beamten und Bediensteten der Bundesrepublik Deutschland oder des sogenannten Bundes, unterliegen mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes der alleinigen persönlichen Haftung. Die Nichtigkeit aller Handlungen des erwähnten Personen- bzw. Personalkreises ist wegen dem Tatbestand der arglistigen Täuschung und des Amtsmißbrauches rückwirkend bis zur Erstanwendung,  an den Verletzten gut zu machen. Es gilt in allen Fällen § 839 BGB des Deutschen Reiches. Dies gilt auch, wenn die Anfechtung durch den Verletzten aus sich heraus nicht erfolgte.

§ 2.

In allen Fällen der unter § 1 dieses Gesetzes erwähnten Verletzten fällt die Staatshaftung weg, da alle hoheitlichen Handlungen unter Vorsatz und grober Nachlässigkeit geschahen.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1406061-Nr24-Gesetz-Amts-Diensthaftung" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1406061-Nr24-Gesetz-Amts-Diensthaftung"_D

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Gesetz, betreffend die Nichtigkeit von Schuldverschreibungen durch Banken und Kreditinstitute in Deutschland

gegeben am 29.05.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 12.07.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 23

§ 1.

Alle Schuldverschreibungen durch Banken und Kreditinstitute, die sich auf die Bundesrepublik Deutschland, den sogenannten Bund, dem Großdeutschen Reich und Führerstaat als Deutsches Reich, der Weimarer Republik als Reich oder Deutsches Reich fälschlich berufen haben, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nichtig. Die Nichtigkeit aller in diesem Gesetz erwähnten Schuldverschreibungen und Geldgeschäfte sind wegen dem Tatbestand der arglistigen Täuschung rückwirkend bis zur Erstanwendung  an den Geschädigten zurück zu zahlen. Es gilt §§ 138, 139, 142 BGB des Deutschen Reiches. Die Haftung die sich aus diesen Schuldverschreibungen und Geldgeschäften ergeben, verbleiben ausnahmslos beim Verursacher, Anbieter und Anwender solcher Geschäfte, auch wenn die Anfechtung aus sich heraus nicht folgte.

§ 2.

Jeder Verstoß gegen jede natürliche und juristische Person, die Schuldverschreibungen gemäß § 1 dieses Gesetzes anbietet oder verkauft, um sich bei deutschen Staatsangehörigen Vorteile zu verschaffen, wird mit einer Schadenersatzsumme von mindestens dem ermittelten Schaden bestimmt. Die Schadenersatzsumme gilt als ausgesetzt sobald der Nachweis vorliegt, daß der Geschädigte vollständig entschädigt wurde.

§ 3.

Die Berufung auf Verträge nach europäischen bzw. internationalen Recht, gelten auf dem gesamten Staatsgebiet Deutschlands in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914 als schwebend Unwirksam und werden nichtig wenn diese Verträge der Täuschung unterlegen sind.

§ 4.

Die Rechtmäßigkeit der in diesem Gesetz genannten Schuldverschreibungen kann nur dadurch erwirkt werden, wenn Diese § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Änderungsstand 28. Oktober 1918 entsprechen und Diese im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht wurden.

§ 5.

Die Rechte die sich aus diesem Gesetz ergeben, können nur von Reichs- und Staatsangehörige des Deutschen Reiches in Anwendung gebracht werden.

Die hoheitlichen Aufgaben bezüglich der aus § 1 dieses Gesetzes entstehenden Rechte und Pflichten verbleiben bei der Reichsregierung. Es gilt für alle Unternehmungen die Deutsche Reichsverfassung zum Stand 28.10.1918, sowie alle Gesetze, Verordnungen und Erlasse die mit dieser Reichsverfassung in Kraft sind.

§ 6.

Alle zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 7.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt.

§ 8.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1405291-Nr23-Gesetz-Schuldverschreibungen" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1405291-Nr23-Gesetz-Schuldverschreibungen"_D

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Verordnung, betreffend männliche und weiblich Form

verordnet am 27.05.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 12.07.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 22

§ 1.

Soweit in Gesetzen, Erlassen, Verordnungen und Vorschriften hinsichtlich der Bezeichnung von Ämtern oder Funktionen die männliche Form verwendet wird, geschieht dies zur textlichen Vereinfachung und bezieht auch die weibliche Form ein. Weibliche Amts- bzw. Funktionsträgerinnen können die Amts- bzw. Funktionsbezeichnung in der weiblichen Form führen.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1405271-Nr22-Verordnung-maennliche-weibliche-Form" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1405271-Nr22-Verordnung-maennliche-weibliche-Form"_D

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Gesetz, betreffend die Nichtigkeit von Staatsverträgen in Deutschland

gegeben am 25.05.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 12.07.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 21

§ 1.

Alle Staatsverträge, die sich auf die Bundesrepublik Deutschland oder der von der BRD als Bund bezeichnete und angewandte Organisationsform beziehen, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nichtig. Die Nichtigkeit aller in diesem Gesetz erwähnten Staatsverträge sind wegen des Tatbestandes der arglistigen Täuschung rückwirkend bis zur Erstanwendung  an den Geschädigten zurückzuzahlen. Es gilt §§ 138, 139, 142 BGB des Deutschen Reiches. Die Haftung die sich aus diesen Staatsverträgen ergibt, verbleibt ausnahmslos beim Verursacher und Anwender solcher Verträge, auch wenn die Anfechtung aus sich heraus nicht erfolgte.

§ 2.

Jeder Verstoß gegen jede natürliche und juristische Person, die Staatsverträge gemäß § 1 dieses Gesetzes in Anwendung bringt, um sich bei Deutschen Staatsangehörigen Vorteile zu verschaffen, wird mit einer Schadenersatzsumme von 250.000,00 Mark belegt. Diese Schadenersatzsumme gilt als ausgesetzt sobald der Nachweis vorliegt, daß der Geschädigte vollständig entschädigt wurde.

§ 3.

Die Berufung auf Verträge nach europäischem bzw. internationalem Recht gelten auf dem gesamten Staatsgebiet Deutschlands in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914 als schwebend unwirksam und werden nichtig, wenn diese Verträge der Täuschung unterlegen sind, daß die Bundesrepublik Deutschland der Staat Deutschland oder sonst ein souveränes Staatsgebilde sei.

§ 4.

Die Rechtmäßigkeit der in diesem Gesetz genannten Verträge kann erwirkt werden, wenn diesen die Zustimmung nach Artikel 5 der Deutschen Reichsverfassung vorliegt und dies im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht wurde.

§ 5.

Die Rechte, die sich aus diesem Gesetz ergeben, können nur von Reichs- und Staatsangehörigen des Deutschen Reiches in Anwendung gebracht werden.

§ 6.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1405251-Nr21-Gesetz-Staatsvertraege-mit-der-BRD" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1405251-Nr21-Gesetz-Staatsvertraege-mit-der-BRD"_D

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Gesetz, betreffend die Förderung von Familien

gegeben am 15.05.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 12.07.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 20

§ 1.

Alle deutschen jungen Familien, deren Ziel eine Lebens- und Ehegemeinschaft mit leiblichen Kindern ist und aus dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22.07.1913 hervorgehen, bekommen nach Bewerbung und Prüfung, kostenlos ein Grundstück zum Bau Ihres Eigenheimes zur Verfügung gestellt. Für jedes Kind wird ein Zuschuß gewährt, der die vollständige Einrichtung eines Kinderzimmers nach dem aktuellen Wohnstandart erfüllt, die Fördermittel werden über die Deutsche Reichsbank finanziert.

§ 2.

Bevorzugt diese Familie den Kauf und die damit verbundene Renovierung eines bereits bestehenden Eigenheimes, so bekommt diese einen zinslosen Zuschuß in der Höhe des Wertes, welcher zum Kauf und zur Renovierung des Eigenheims nötig ist, um darin ein Wohn und Lebensstandart einrichten zu können, der dem aktuellem Stand einer Durchschnittsfamilie entspricht.

§ 3.

Sollte ein Mehrgenerationshaus gebaut werden, in dem auch die Eltern bzw. Großeltern ein Teil der Familie sind, werden Fördermittel je nach Vorhaben auch im Sinne eines barrierefreien Wohnens  zinslos zur Verfügung gestellt.

§ 4.

Die Zuteilung des Baugrundstückes, des Eigenheimes, der Wohnung oder den Fördermitteln ist mit der für den jeweiligen Standort verantwortlichen Behörde in Abstimmung mit dem Reichsimmobilienregulierungsamt festzulegen.

§ 5.

Die Rechte die sich aus diesem Gesetz ergeben, können nur von Reichs- und Staatsangehörige des Deutschen Reiches in Anwendung gebracht werden.

§ 6.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1405151-Nr20-Gesetz-Familienfoerderung" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1405151-Nr20-Gesetz-Familienfoerderung"_D

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Gesetz, betreffend die Behebung der Wohnungsnot im Deutschen Reich

erlassen am 01.04.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 12.07.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 12

§ 1.

Alle Veränderungen, Verschiebungen oder Versteigerungen der Vermögensstände, wie Mobiliare, Grundstücke, Ländereien und Immobilien sind ohne die Zustimmung des Deutschen Reiches bzw. die Anwendung der Gesetze des Deutschen Reiches zum Stand 28.10.1918 schwebend unwirksam und nichtig. Sie müssen schadenersatzpflichtig im Zeitraum von 6 Monaten zurückgeführt werden. In allen Fällen wird die Haftung nach dem Verursacherprinzip beurteilt.

§ 2.

Alle Immobilien, Mobiliare und Grundstücke die nur zum Zwecke der Weiterveräußerung und nicht zum Zwecke des Eigennutz vom Ersteigerer oder dessen Auftraggeber verändert und verschoben wurden, sind mit einer Schadenersatzsumme von zusätzlichen 250.000,00 Mark an den Geschädigten zurückzugeben. Geschieht dies nicht innerhalb von 6 Monaten erhöht sich die Schadenersatzsumme auf 500.000,00 Mark. In allen Fällen wird die Haftung nach dem Verursacherprinzip beurteilt.

§ 3.

Allen Deutschen, im Sinne des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, die derzeit in Miete wohnen, dürfen mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes ihren Wohnsitz nicht gekündigt bekommen, wenn die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen des Vermieters oder Verwalters erfolgen soll und dies in einer Phase des wirtschaftlichen Notstandes des Deutschen Reiches geschieht.

Der betreffende Wohnsitz ist gemäß Hausordnung der jeweiligen Verwaltung, nach Vorschrift und durch Eigenfinanzierung zu pflegen und zu hegen und in einem optimalen Zustand zu halten. Solange der Mieter die Mietzuschüsse durch BRD-Agenturen erhält ist die Miete wie vereinbart zur Zahlung fällig. Das tatsächliche und staatsrechtliche Eigentumsrecht des Immobilienbesitzers wird dadurch nicht berührt.

§ 4.

Für alle Mieter, die nicht unter das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 fallen, haben die Organisationen der bisherigen Verwaltungen, unter strenger und vorrangiger Einhaltung von § 4 dieses Gesetzes, die alleinige Vollhaftung, wie Sie die nachrangig zu bewertenden Mietern unterzubringen haben, sodaß es zu keinerlei gesundheits- und gesellschaftsgefährdeten Mißständen führt.

§ 5.

Dieses Wohnsitzrecht tritt außer Kraft, sobald das Deutsche Reich vollständig Handlungsfähig ist und mindestens 6 Monate nach der Regierungsübernahme weiterhin die Staatsgeschäfte führt.

§ 6.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1404011-Nr12-Gesetz-Behebung-der-Wohnungsnot" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1404011-Nr12-Gesetz-Behebung-der-Wohnungsnot"_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: ../daten/FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Zu Übersicht aller Beschlüsse, Erlasse und Gesetze der tatsächlichen Reichsregierung.




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