Gesetz
über alle Polizeikräfte des Deutschen Reiches und der „Bundesrepublik
Deutschland“ auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
gegeben am 20. Juni 2010, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 15
§ 1.
Der Staatssekretär des Innern und der
Polizeidirektor des Reichspolizeiamtes werden ermächtigt, diejenigen
Maßnahmen zu treffen, die
1.
|
der Vereinheitlichung der
Bestimmungen über das Amtsverhältnis, die Besoldung, die Versorgung
und aller sonstigen Gebührnisse der Angehörigen aller Polizeikräfte des
Deutschen Reiches und der „Bundesrepublik Deutschland“ dienen;
|
2.
|
die vermögensrechtlichen Pflichten und Rechte, die mit
allen Polizeikräften des Deutschen Reiches und der „Bundesrepublik Deutschland“
verbunden sind (Schuldverhältnisse, Rechte und Pflichten der benutzten beweglichen
und unbeweglichen Sachen) sowie zu deren Verwendung bestimmten Geldmittel zum
Gegenstand haben.
|
§ 2.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen
Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1006205-Nr15-Gesetz-Vereinheitlichung-aller-Polizeikraefte" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1006205-Nr15-Gesetz-Vereinheitlichung-aller-Polizeikraefte
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Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung eines Reichspolizeiamtes als oberste Behörde der
Polizei im Deutschen Reich
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
erlassen am 20. Juni 2010, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 14
Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde der
Polizei im Deutschen Reich wird ein Reichspolizeiamt errichtet und dem
Reichsamt des Innern unmittelbar unterstellt. Es dient zum Schutz der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Vollzugshilfe anderer
Reichsbehörden. Ihm obliegt die Oberhoheit über alle Polizeieinrichtungen im Deutschen
Reich und aller Polizeikräfte der „Bundesrepublik Deutschland“. Alle
vermögensrechtlichen Liegenschaften, Gebäude, Ausrüstungs- und Wertgegenstände
der bisherigen Polizei gehen an das Deutsche Reich über.
Der Leiter dieses Amtes führt die Bezeichnung "Polizeidirektor".
Die einzelnen Aufgaben im Reichspolizeiamt bestimmt der Reichskanzler.
Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären
die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen
und
zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen
Reichsämter in
den Grundzügen berührt wird.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1006204-Nr14-Erlass-Reichspolizeiamt" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1006204-Nr14-Erlass-Reichspolizeiamt
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Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des
Reichsverkehrsamtes zur übergeordneten Verwaltung und
des Betriebes aller Reichsstraßen und Reichsautobahnen
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
erlassen am 20. Juni 2010, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 13
Zum Zwecke der übergeordneten
Verwaltung und des Betriebes aller im Deutschen Reich befindlichen
Reichsstraßen und Reichsautobahnen, wird ein Reichsverkehrsamt errichtet.
Der Leiter dieser Behörde führt
die Bezeichnung "Staatssekretär im Reichsverkehrsamt".
Die
einzelnen Aufgaben des
Reichsverkehrsamtes bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im
Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus
deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen und zwar auch dann,
wenn
hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen
berührt
wird. Dem Reichsverkehrsamt obliegt auch der Vollzug der
Straßenverkehrsordnung
und der weitere Ausbau des Straßennetzes.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1006203-Nr13-Erlass-Reichsverkehrsamt" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1006203-Nr13-Erlass-Reichsverkehrsamt"
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Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des
Reichsgrundbuchamtes zur übergeordneten Erfassung des Bestandes von
Grundstücken im Bundesgebiet und des Deutschen Reiches
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
erlassen am 20. Juni 2010, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 12
Für Zwecke der übergeordneten
Erfassung aller im Deutschen Reich befindlichen Grundstücke, in dem die
Eigentumsverhältnisse sowie etwaige mit dem Grundstück verbundenen Rechte und die
auf ihm liegenden Lasten registriert sind, wird ein Reichsgrundbuchamt
errichtet.
Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung "Staatssekretär im
Reichsgrundbuchamt".
Die einzelnen Aufgaben des Reichsgrundbuchamtes bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die
Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen und zwar
auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den
Grundzügen berührt wird. Das Grundbuch im allgemeinen enthält vor allem ein
Bestandsverzeichnis (Register), in dem Lage und Größe des Grundstücks vermerkt
sind. Ferner werden in dem Register grundstücksgleiche Rechte wie z. B. das
Wohnungseigentum oder das Erbbaurecht verzeichnet.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1006202-Nr12-Erlass-Reichsgrundbuchamt" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1006202-Nr12-Erlass-Reichsgrundbuchamt"
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Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Amtssitzes für das Reichspräsidium zur
Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Bundesgebietes und des Deutschen
Reiches
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
erlassen am 20. Juni 2010, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 11
Für die Zwecke einer
zu folgen habenden Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches
in seinen völkerrechtlich anerkannten Grenzen vom 31. Juli 1914 sowie allen
Verordnungen und Gesetzen in Bezug der nie außerkraftgetretenen Verfassung vom
16. April 1871 zum Stand 28. Oktober 1918 wird nun ein Amtssitz eingerichtet.
Es gilt mit sofortiger Wirkung als Amtssitz des
Reichspräsidiums das Schloß Bellevue, Spreeweg 1 in der Reichshauptstadt 10557 Berlin,
reichsrechtlich Postleitzahl 1.
Diesbezüglich
verweisen wir zwingend auf die Bekanntmachung des Schreibens der Drei Mächte
vom 8. Juni 1990 zur Aufhebung ihrer Vorbehalte, insbesondere in dem
Genehmigungsschreiben zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949 in bezug auf die
Direktwahl der Berliner Vertreter zum Bundestag und ihr volles Stimmrecht im
Bundestag und im Bundesrat. Zitat: …….. Die Haltung der Alliierten,
"daß die Bindungen zwischen den Westsektoren Berlins und der
Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten und entwickelt werden, wobei sie
berücksichtigen, daß diese Sektoren wie bisher kein Bestandteil (konstitutiver
Teil) der Bundesrepublik Deutschland sind und auch weiterhin nicht von ihr
regiert werden" bleibt unverändert.
Die
gesamte Führung der Bundesrepublik Deutschland ist demgemäß verpflichtet, die
unbegrenzte Versorgung und Sicherheit der gesamten Anlage des Schlosses zu
gewährleisten.
Das Reichspräsidium des Deutschen Reiches besteht gemäß
Übergangsgesetz vom 23. Mai 2010 (RGBl-1005232-Nr7-Uebergangsgesetz) aus
Präsidialsenat, Reichskanzler und den stellvertretenden Reichskanzlern. Bis auf
Widerruf werden weitere Behörden zur Reichsverwaltung auch am Amtssitz des
Reichspräsidiums errichtet.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1006201-Nr11-Erlass-Amtssitz-Bellevue" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1006201-Nr11-Erlass-Amtssitz-Bellevue"
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Präsidiale Anordnung zur Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches nach Völkerrecht und fortgeltender Verfassung
gegeben am 23. Mai .2010, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 23.05.2011
durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 10
Dieses Gesetz wurde mit Inkraftsetzung des Reichsgesetzblattes " RGBl-1311093-Nr49 " außer Kraft gesetzt
Ergänzungsgesetz zum gesamten Umfang der Reichsgesetzgebung,
Stand 28. Oktober 1918
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
gegeben am 23. Mai 2010, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 23.05.2011
durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 09
§ 1.
Im
gesamten Umfang der Reichsgesetzgebung, in dem auf Grund von Bestimmungen die
Bundesstaaten voran stehen, sind die betreffenden Gesetze und Verordnungen mit
folgenden Wortlaut zu ergänzen:
In Ermangelung der Bundesstaaten tritt an die Stelle
das Deutsche Reich.
§ 2.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1005236-Nr9-Ergaenzung-Reichsgesetzgebung" Amtsschrift
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Gesetz über die Wahl des Präsidialsenat
(Reichspräsidium)
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
gegeben am 23. Mai 2010, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 23.05.2011
durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 08
Für die Wahlen zum Präsidialsenat wird folgendes angeordnet:
§ 1.
[1] Wahlberechtigt ist, wer das Wahlrecht zum Volks-Reichstag hat.
[2] Die Wahl ist unmittelbar und geheim. Jeder Wähler hat eine Stimme.
§ 2.
Den Wahltag bestimmt der Volks-Reichstag; es muß ein Sonntag oder öffentlicher Ruhetag sein.
§ 3.
Der Stimmzettel muß die Person, dem der Wähler seine Stimme geben will, bezeichnen und darf keine weiteren Angaben enthalten.
§ 4.
[1] Gewählt sind diejenigen drei Personen, welche die meisten aller gültigen Stimmen erhalten haben.
[2] Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet ein weiterer Wahlgang statt, bei dem wiederum Absatz 1 zum Tragen kommt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Reichswahlleiter zieht.
§ 5.
[1] Die Stimmen werden in den Reichstagswahlkreisen gezählt. Das Ergebnis wird dem Reichswahlleiter mitgeteilt.
[2] Die Zählung besorgt der Wahlausschuß; Er besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und vier Beisitzern, die dieser aus den Wählern beruft. Der Wahlausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit.
§ 6.
[1] Der Reichswahlausschuß stellt das Wahlergebnis im Reiche fest.
[2] Er besteht aus dem Reichswahlleiter als Vorsitzenden und sechs Beisitzern, die dieser aus den Wählern beruft. Der Reichswahlausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit.
§ 7.
[1] Das für den Volks-Reichstag gebildete Wahlprüfungsgericht prüft das Wahlergebnis.
[2] Wird die Wahl für ungültig erklärt, so findet eine neue Wahl statt. Die Ungültigkeitserklärung kann sich auf den zweiten Wahlgang beschränken.
§ 8.
Die Vorschriften des §§ 2 bis 18 des Reichswahlgesetzes gelten sinngemäß.
§ 9.
Das gegenwärtige Gesetz tritt bei der ersten nach dessen Verkündigung stattfindenden Neuwahl des Präsidialsenat in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1005234-Nr8-Wahlgesetz-Praesidialsenat" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1005234-Nr8-Wahlgesetz-Praesidialsenat"
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Übergangsgesetz zur Wiederherstellung der
Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
gegeben am 23. Mai 2010, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 25.09.2017, durch RGBl-1709171-Nr23
In Kraft gesetzt am 23.05.2011
durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 07
Artikel 1
Die
bisherigen Gesetze und Verordnungen des Reichs zum Stand: 28. Oktober 1918 bleiben
bis auf weiteres in Kraft, soweit ihnen nicht dieses Gesetz entgegensteht. In
Kraft bleiben auch alle vom "Rath der Volksbeauftragten" bisher erlassenen Gesetze,
Verordnungen und Beschlüsse. Soweit dieselbigen außer Kraft zu setzen sind,
erfolgt dies über den Präsidialsenat mit Zustimmung des Volks-Reichstages und
Volks-Bundesrathes und ist im Deutschen Reichs-Anzeiger zu veröffentlichen.
Artikel 2
Soweit in
Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Reichstag verwiesen
wird, tritt an seine Stelle der Volks-Reichstag.
Artikel 3
Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Volks-Bundesrath verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Bundesrath. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern des Bundes, die den Interessen aller Mitglieder des Bundes gleichermaßen verpflichtet sind. Dies gilt im Einzelfall solange, wie das jeweilige Mitglied des Bundes handlungsunfähig ist, mangels reichsrechtlich genehmigten institutionalisierten Organen.
Artikel 4
Die
Befugnisse, die nach den Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches dem
Kaiser zustehen, gehen auf den Präsidialsenat über.
Artikel 5
Die
Befugnisse, Gegenzeichnungen, und Obliegenheiten die nach den Gesetzen oder
Verordnungen des Deutschen Reichs dem Reichskanzler zustehen, bleiben beim
Reichskanzler. Soweit erforderlich gilt das Stellvertretungsgesetz [RGBl
Band 1878, Nr. 4, Seite 7-8] vom 17.03.1878, Änderungsstand 28.10.1918.
Artikel 6
Dieses Gesetz tritt mit dem Tag seiner Verkündung in Kraft, bzw. mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1005232-Nr7-Uebergangsgesetz" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1005232-Nr7-Uebergangsgesetz"
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Verordnung betreffend dem "Amtsteid"
der unmittelbaren Reichsbeamten
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
gegeben am 23. Mai 2010, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 23.05.2011
durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 06
Verordnung
auf Grund Artikel 18 der Reichsverfassung vom 16. April 1871 (Reichsgesetzblatt
S. 63), letzter Änderungsstand 28.04.1918, im Namen des Deutschen Reichs, was
folgt:
Der Amtsteid
aller Reichsbeamten, deren Anstellung vom Präsidialsenat ausgeht, wird, sofern
nicht durch Reichsgesetz eine andere Bestimmung getroffen ist, in nachstehender
Form geleistet:
„Ich VN….NN…… schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des Deutschen Volkes widmen, seinen
Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des
Deutschen Reichs und der Bundesstaaten wahren, meine Pflichten gewissenhaft
erfüllen und allen Menschen gegenüber Gerechtigkeit walten lassen werde.“
Mit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes verliert das Gesetz Nr 32. vom 29. Juni 1871 (Amtsteid der
unmittelbaren Reichsbeamten) nebst den dazu erlassenen Verordnungen und
Reglements seine Gültigkeit.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1005231-Nr6-Reichsbeamten-Amtseid" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1005231-Nr6-Reichsbeamten-Amtseid"
Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: http://volks-reichstag.info/daten/FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert
Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der
Bevollmächtigen zum Volks-Bundesrath im Jahr 2011
gegeben
am 23.04.2011, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 23.04.2011 durch Bewerbung und erbrachter Leistung,
veröffentlicht am 23.05.2011 im Deutschen Reichs-Anzeiger,
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 05
Auf
Grund des Artikels 6 der Verfassung sind zu Bevollmächtigten zum Volks-Bundesrath
ernannt worden, durch besondere Verdienste und erbrachte Leistungen und zwar:
Im
allerhöchsten Auftrag des Deutschen Volkes durch den stellvertretenden
Reichskanzler:
Herr
Erhard Lorenz, Jg.1954;
Bayern, Staatsekretär im
Reichsamt des Innern;
Weitere Daten werden aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht veröffentlicht, die original Reichsgesetzblätter sind im paßwortgeschützen Bereich abgelegt.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1104230-Nr05-Bevollmaechtigung-VBR-April2011" Amtsschrift
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