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Amtliches Mitteilungsblatt
des Deutschen Reiches

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15.
April
2014

In Kraft gesetzt am 15.04.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger,
mit vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages.

15.
04.
2014

In der 66. Tagung des Volks-Bundesrathes vom 11. April 2014 und der 41. Tagung des Volks-Reichstages am 12. April 2014, wurden den folgenden Gesetzen, Erlaße und Bekanntmachungen die Zustimmung gemäß Artikel 5 der Reichsverfassung erteilt.


Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 67ten Tagung

zum 12.04.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 15.04.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter
Zustimmung der 66. Tagung des Volks-Bundesrathes, was folgt:
 

Gemäß Artikel 12 der Verfassung hat sich der Volks-Bundesrath spätestens zum 10. Mai des Jahres 2014 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1404122-Bekanntmachung-VBR67-Einberufung" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1404122-Bekanntmachung-VBR67-Einberufung"_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 42ten Tagung

verordnet am 12.04.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 15.04.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 14

Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag am 10. Mai des Jahres 2014 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1404121-Nr14-Verordnung-VRT42-Einberufung" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1404121-Nr14-Verordnung-VRT42-Einberufung"_D

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Gesetz, betreffend Verbot von kriegerischen Maßnahmen auf dem Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches

gegeben am 11.04.2014, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 10.02.2018 durch Gesetz:RGBl-1801061-Nr01

In Kraft gesetzt am 15.04.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 13

Präambel

„Von deutschem Boden darf nie wieder Krieg ausgehen“

Artikel 1.

Kriegseinsätze, kriegerische Maßnahmen, Drohnenflüge zur Kriegsführung, Erkundungen aller Art für kriegerische Maßnahmen oder illegal angeordnete Beobachtungen, sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem Staatsgebiet und Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches in seinen Grenzen zum 31. Juli 1914 verboten. Dieses Verbot gilt auch für alle sogenannten Alliierten Streitkräfte, Besatzungsorganisationen und deren Verbündete, sowie für die auf deutschem Boden bisher rechtswidrig geduldeten und agierenden europäischen und internationalen Militär- und Polizeikräfte zur Luft, zur See und zu Lande.

Jeglicher Verstoß gegen dieses Gesetz wird strafrechtlich verfolgt. Jede nationale Person sowie jede nationale und internationale Institution bzw. betreffende Auftragsmodalität die gegen dieses Gesetz verstößt haftet in dem Maße wie es beim Reichsgericht festgelegt wird.

Artikel 2.

Die hoheitlichen Aufgaben bezüglich der aus § 1 dieses Gesetzes entstehenden Rechte und Pflichten verbleiben bei der Reichsregierung. Es gilt für alle Unternehmungen die Deutsche Reichsverfassung zum Stand 28.10.1918, sowie alle Gesetze, Verordnungen und Erlasse die mit dieser Reichsverfassung in Kraft sind.

Artikel 3.

Zur Aufrechterhaltung bisheriger Rechte in Bezug zu Besatzungsaufgaben auf dem Boden des Deutschen Reiches, wie dies am 31. Juli 1914 bestand, werden keine weiteren Kosten getragen, auch nicht von einem sich bezeichneten Bundes und ganz besonders nicht vom Deutschen Volk. Alle Besatzungskosten gehen auf die jeweiligen Besatzungsmächte über.

Artikel 4.

Alle zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

Artikel 5.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt.

Artikel 6.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft

Reichsgesetzblatt "RGBl-1404111-Nr13-Verbot-von-Kriegsaktivitaeten" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1404111-Nr13-Verbot-von-Kriegsaktivitaeten"_D

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Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Regulierungsamtes der Reichsimmobilien im Deutschen Reich

verordnet am 30.03.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 15.04.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 11

§ 1.

Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde zur Regulierung der Immobilienbesitzstände und Immobilien -Verwaltungsangelegenheiten wird das Reichsimmobilienregulierungsamt errichtet und dem Reichsamt des Innern direkt unterstellt.

Der Leiter bzw. die Leiterin dieser Behörde führt die Bezeichnung
"Staatssekretär bzw. Staatssekretärin des Reichsimmobilienregulierungsamtes" .

Die einzelnen Aufgaben des Reichsimmobilienregulierungsamtes bestimmt der Amtsleiter in Abstimmung mit dem Staatssekretär des Innern. Es bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf diese Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird
.

§ 2.

Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1403301-Nr11-Erlass-Regulierung-Immobilien" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1403301-Nr11-Erlass-Regulierung-Immobilien"_D

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Gesetz, betreffend Verbot bandenbildenden und gewalttätigen Organisationen im Deutschen Reich

gegeben am 13.03.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 15.04.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 10

§ 1.

Alle bandenähnlich strukturierten Organisationen sowie die damit verbundenen Strukturen sind vom Gebiet des Deutschen Reichs ausgeschlossen, dies betrifft ausnahmslos alle die gegen die Reichsrechtsordnung zum Stand 28.10.1918 und der durch die vom Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzten Vorschriften verstoßen. Die Errichtung von Niederlassungen derselben ist untersagt und gilt auch für alle ausländischen Organisationen. Die zur Zeit bestehenden Niederlassungen sind binnen einer vom Volks-Bundesrath zu bestimmenden Frist, welche sechs Monate nicht übersteigen darf, aufzulösen.

§ 2.

Die Angehörigen dieser Organisationen können, wenn sie Ausländer sind, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden; wenn sie Inländer sind, kann ihnen der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Orten versagt oder angewiesen werden.

§ 3.

Das Verbot gilt nicht für die Organisationen, die sich nachweislich am Aufbau der Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches in seinen Innen- als auch Außengrenzen zum Stand 31. Juli 1914 aktiv und vorschriftsmäßig beteiligen. Die Rechtsform Verein nach der geltenden Reichsrechtsordnung ist den betreffenden Organisationen erlaubt, soweit diese den Frieden und der Gesellschaft dienen.

§ 4.

Alle Erwerbungen von Gütern, Immobilien und Grundstücken, die durch Gewalt, durch bandenmäßiges Auftreten, durch Bestechung der derzeitigen Besatzungsbehörden bzw. mit dem Wissen des derzeit durch Fremdverwaltungen hergestellten nichtstaatlichen Firmenrechts, sind an den durch diesen Zustand unrechtmäßig enteigneten Eigentümer, ohne Anspruch auf Schadenersatz zurück zugeben.

§ 5.

Alle zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 6.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1403132-Nr10-Gesetz-Verbot-Bandenbildungen" Amtsschrift

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Gesetz, betreffend Verbot von Orden im Deutschen Reich

erlassen am 13.03.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 15.04.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 09

§ 1.

Alle Orden und ordensähnlichen Kongregationen sowie damit verbundene Genossenschaften sind vom Gebiet des Deutschen Reichs ausgeschlossen. Die Errichtung von Niederlassungen derselben ist untersagt. Die zur Zeit bestehenden Niederlassungen sind binnen einer vom Volks-Bundesrath zu bestimmenden Frist, welche sechs Monate nicht übersteigen darf, aufzulösen.

§ 2.

Die Angehörigen der Orden oder ordensähnlichen Kongregationen können, wenn sie Ausländer sind, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden; wenn sie Inländer sind, kann ihnen der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Orten versagt oder angewiesen werden.

§ 3.

Den Angehörigen dieser Orden ist die Ausübung einer Ordenstätigkeit, insbesondere in Kirche und Schule, sowie die Abhaltung von Missionen und Führung von Genossenschaften nicht zu gestatten. In Form von Vereinen und Stiftungen können die betreffenden Orden, Kongregationen und Genossenschaften die Tätigkeit von sozialen Einrichtungen und Hilfsorganisationen erfüllen.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1403131-Nr09-Gesetz-Verbot-von-Orden" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1403131-Nr09-Gesetz-Verbot-von-Orden"_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Zu Übersicht aller Beschlüsse, Erlasse und Gesetze der tatsächlichen Reichsregierung.




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