In der 53. Tagung des Volks-Bundesrathes erfolgte die Zustimmung zur Mitgliedschaft im Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten für 7 weitere Deutsche Recht-Konsulenten.
Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 29ten Tagung
verordnet
am 27.01.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 31.01.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 6
Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag
am 23. Februar des Jahres 2013 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke
wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1301271-Nr6-Verordnung-VRT29-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1301271-Nr6-Verordnung-VRT29-Einberufung"_D
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Verordnung, betreffend Einrichtung eines
Beweissicherungsamtes im Sinne der Justizbetreibung
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
verordnet
am 23.01.2013, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 27.11.2017
In Kraft gesetzt
am 31.01.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 5
§
1.
Zwecks Überleitung der Rechtspflege im
Deutschen Reich und im Sinne der Justizbeitreibung, wird im „RaBeStTe“ dem Reichsamt
zur Bereinigung von politisch-,
juristisch- und publizistischen Staatsterrorismus eine Beweissicherungsamt
eingerichtet.
§
2.
Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung:
Staatssekretär im Beweissicherungsamt.
§ 3.
Mit in Kraft treten dieser Verordnung,
werden alle Schriftstücke, Akten, Maßnahmen und sonstige Handlung von Behörden,
Körperschaften, Versicherungsgesellschaften, Geldinstituten, Energieversorger,
bzw. alle die sich auf die Staatlichkeit und Souveränität einer Bundesrepublik
Deutschland berufen und die gegen die
Staatsbürger des rechtsfähigen Deutschen Reiches gerichtet sind angenommen, mit
einem Aktenzeichen archiviert und gemäß Anweisung des Staatssekretär im
Reichjustizamt weitergeleitet.
§ 4.
Dem Urheber und dem Betroffenen wird das
Aktenzeichen und die nun beginnende Maßnahme „Strafantrag mit
Schadenersatzklage“ mitgeteilt.
§ 5.
Diese Verordnung tritt mit der
Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1301232-Nr5-Verordnung-Beweissicherungsamt" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1301232-Nr5-Verordnung-Beweissicherungsamt"_D
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Allerhöchster Erlaß, betreffend Einrichtung einer Fachhochschule der Reichspolizei
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
erlassen
am 23.01.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 31.01.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 4
Zum
Zwecke der Schaffung einer Fachhochschule der Reichspolizei im Deutschen Reich wird
eine Fachhochschule eingerichtet und dem Reichsamt des Innern unmittelbar
unterstellt. Sie dient zur theoretischen und praktischen Ausbildung der
Reichspolizei und untergeordneten Polizeikräfte. Im Sinne einer praktischen
Ausbildung gelten, Erste Hilfe, Vollzugsmaßnahmen, Selbstverteidigung,
Kampfkunst, Ausbildung an der Waffe und Ausbildung an mechanischen oder
motorisierten Hilfsmitteln.
Der Leiter dieser Fachhochschule der Reichspolizei führt die Bezeichnung „Direktor“.
Die einzelnen Aufgaben der Fachhochschule bestimmt der Reichskanzler und der
Polizeidirektor. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten
Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die Fachhochschule
übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen
Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.
Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im
Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1301231-Nr4-Erlass-Fachhochschule-Reichspolizei" Amtsschrift
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Gesetz, betreffend Außerkraftsetzung der Kraftfahrzeugsteuer
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
gegeben
am 13.01.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 31.01.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 3
§
1.
Mit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes ist das bisher angewandte Kraftfahrzeugsteuergesetz sowie deren
Fassungen bis zum Ausfertigungsdatum 21.12.1927, zum
01.01.2013 außer Kraft getreten.
§
2.
Alle bisher erhoben Kraftfahrzeugsteuereinnahmen sind rückwirkend
zum 03.10.1990 an die betroffenen Personen zurückzuerstatten, sobald der
Nachweis erbracht wurde daß die Rechtsmittel gewahrt wurden.
§
3.
Dieses
Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft und
gilt auch rückwirkend.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1301133-Nr3-Gesetz-Kraftfahrzeugsteuer-ausser-Kraft" Amtsschrift
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Gesetz, betreffend bisheriger Gesetze und Rechtsvorschriften
auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
gegeben
am 13.01.2013, im Namen des Deutschen Reiches
(Änderungsstand: 02.06.2015)
In Kraft gesetzt
am 31.01.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 2
§
1.
Die
bisherigen Gesetze, Rechtsvorschriften und Rechtsnormen, welche seit 08.05.1945
im Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches ohne Zustimmung des Volks-Bundesrath
und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden, gelten nur für Deutschland bzw.
dem Deutschen Reich (in den Grenzen 1914), sofern diese nicht der Verfassung
des Deutschen Reiches von 1871 stand 28.10.1918 und allen geltenden Gesetzen
des Deutschen Reiches entgegen stehen. Nichtkonkurrierende Gesetze, Rechtsvorschriften und Rechtsnormen in
weltlichen und kirchlichen Angelegenheiten bedürfen der Überprüfung und
Zustimmung der gesetzgebenden Organe, um rechtskräftig zu werden.
Alle Menschenrechts-,
Tierrechts-, Naturrechts-, Umweltrechts- und Völkerrechtsgesetze auf nationaler
sowie auf internationaler Rechtsebene fallen nicht unter diese Ungültigkeitserklärung.
§
2.
Im Sinne dieses Gesetzes sind alle Gesetze, Rechtsvorschriften
und Rechtsnormen, die seit dem 29. Oktober 1918 auf der Grundlage der
Räterepublik, Weimarer Republik, des Führerstaates und des Großdeutschen
Reiches in Kraft gesetzt wurden außer Kraft gesetzt. Die Verwendung von
Ausfertigungen oder bereinigte Fassungen aus der oben genannten Periode, sind
unter Höchststrafe strafrechtlich zu
verfolgen.
§
3.
Im Sinne § 2. dieses Gesetzes gilt zusätzlich wie
folgt. Alle Rechtsvorschriften die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom
Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden
von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
§
4.
Dieses Gesetz tritt mit der
Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1301132-Nr2-Gesetz-bisheriger-Gesetze-Vorschriften" Amtsschrift
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Gesetz, betreffend Gebührenordnung für deutsche Recht-Konsulenten
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
gegeben
am 13.01.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 31.01.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 1
§
1.
Gemäß
Reichsgesetz (RGBl-1211281-Nr17) „Rechtspflege im Deutschen Reich“ und
(RGBl-1212081-Nr19) „Gesetz Zulassung Rechtsanwaltschaft“, gilt im Sinne der
Gleichstellung, die Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 07.07.1879 auch für
die Deutschen Recht-Konsulenten anzuwenden. Für die Übergangszeit bis zur
Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands und der Einführung der
Staatswährung Mark, gilt Euro ist gleich Mark.
§ 2.
Für die Übergangszeit, können auch nachfolgende
vereinfachte Gebühren angewandt werden und sind im Vorfeld mit dem Auftraggeber
vertraglich festzulegen. Auch hier gilt Euro ist gleich Mark.
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a) |
Alle Schadenssummen unter 10.000,00 werden nach
Stunden Aufwand oder auszuhandelnden Pauschalbeträgen berechnet.
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b) |
Ab einer Schadenssumme von 10.001,00 bis
100.000,00 ist die Vergütung 10% der Schadenssumme oder Abrechnung nach Aufwand
und Zeit.
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c) |
Ab 100.001,00 wird eine Gebühr von 5%
als komplette Vergütung festgesetzt oder nach Aufwand und Zeit abgerechnet.
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d) |
Reisekosten, Beratungskosten, Schriftverkehr,
Rechercheaufwand oder Erfolgsprämien sind kein Bestandteil der Vergütung und
müssen gesondert vereinbart werden.
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§ 3.
Dieses Gesetz tritt mit der
Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft und gilt auch rückwirkend.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1301131-Nr1-Gebuehrenordnung-D-Recht-Konsulenten" Amtsschrift
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Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert
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