Vorschriften für die institutionalisierten Reichsorganen.
Aktenzeichen: VIRO-2301-SdI-012, vom 23.01.2012, im Namen des Deutschen Reiches
Es
gelten unter anderem folgende Vorschriften:
a)
Es gilt, die Verfassung und
die Gesetzgebung zum Stand 28. Oktober 1918 und alle im Deutschen
Reichs-Anzeiger deutscher-reichsanzeiger.de
veröffentlichten Gesetze und Vorschriften;
b)
Es gilt, der Antrag und die Bewerbung
für das betreffende Amt, bzw. für die betreffende Aufgabe, Volks-Bundesrath,
Volks-Reichstag, Reichsamt die dem Volks-Bundesrath zur Abstimmung vorgelegt
wurde. Der Lebenslauf liegt dem Antrag bei;
c)
Der Volkseid liegt eigenhändig unterzeichnet
dem Antrag bei und nach Zustimmung der Bewerbung soll dieser laut ausgesprochen
werden;
d)
Es gelten, die Vorschriften
„Wie-werden-wir-Amtstraeger“ und „VRT-Tagungsablauf“;
e)
Es gelten, die Hausordnungen
des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages;
f) Es gilt, das Mitbestimmungsrecht der VBR-VRT-Kommission;
g) Es gilt, die Vorschrift
„Ausbildungsvorschrift-fuer-Amtsbewerber“.
Neubewerber erhalten diese Vorschriften zum Zeitpunkt der Bewerbung ausgehändigt.
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