In der 55. Tagung des Volks-Bundesrathes erfolgte die Zustimmung zur Mitgliedschaft im Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten für 4 weitere Deutsche Recht-Konsulenten.
Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 31ten Tagung
verordnet
am 23.03.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 27.03.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 13
Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag
am 04. Mai des Jahres 2013 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke
wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1303231-Nr13-Verordnung-VRT31-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1303231-Nr13-Verordnung-VRT31-Einberufung"_D
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Gesetz, betreffend die Angelegenheiten der Makler im Deutschen Reich
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
gegeben am 13.03.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 27.03.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 12
§
1.
Die Zulassung zum Makler, aus den Bereichen von
Börsen, Immobilien, Versicherungen, Reisen, Personalvermittlung im Bereich der Justiz eines Bundes oder einer
Bundesrepublik Deutschland, aber auch sonstiger Vorgängerverwaltungen wird
allen betreffenden Personen versagt bzw. als nichtig erklärt, die nicht im
Sinne der geltenden Reichsrechtsordnung zugelassen sind und gilt rückwirkend ohne
Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger
Verdienste als unumstößlich. Alle bisherigen und auch zukünftigen Handlungen
des genannten Personenkreises sind gemäß der geltenden Reichsrechtsordnung, staatsrechtlich
bzw. nach Staatshaftungsrecht nichtig. Für alle bisherigen und noch folgenden
Handlungen haftet die betreffende Person privatrechtlich mit dem geringsten
Schadenersatz der Schadensumme im Klagefall mit mindestens 250.000,00 Mark.
§
2.
Die Berufung auf bundesrechtliche Vorschriften, wie
Verordnung über Pflichten der Makler, Gewerbeordnung der Bundesrepublik
Deutschland als Staat, eines Bundes der BRD als Staat, das Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln
die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt
wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Höchststrafe verboten und
entbindet nicht von der Schadenersatzpflicht wie unter § 1 erklärt.
§ 3.
Die
Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung
ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch
vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Berufsqualifikation gemäß geltenderReichsverfassung, Reichsgesetze zum Stand 28.10.1918 bzw. den
Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und
Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.
§ 4.
Alle zur
"Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und
Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen
dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.
§ 5.
Allen Maklern ist das Makeln bzw. Geschäfte
vermitteln mit Inkraftsetzung dieses Gesetz auf dem gesamten Staatsgebiet des
Deutschen Reiches verboten und kann nur wieder erworben werden, wenn die dafür
eingerichtete Rechtsvorschriften erfüllt wurden. Ohne die Erfüllung dieser
Rechtsvorschriften ist es dem Personenkreis verboten überhaupt noch Dienstleistungen
dieser Art zu erbringen.
§ 6.
Das Reichsgewerbeamt kann ein Vertretungsverbot und
Rechtspflegeverbot im Einzelfall erlassen und gesonderte Rechtsvorschriften
auftragen. Die Vertretung des betreffenden Personenkreises geht entsprechend in
Anwendung und ist an einen Deutschen Recht-Konsulenten zu übertragen.
§ 7.
Mit diesem Gesetz sind alle Vereinigungen und
Verbände die den betreffenden Personenkreis ausbilden, weiterbilden, als
Mitglied führen und bei deren Handlungen unterstützen wie unter Höchststrafe
verboten. Diese Höchststrafe entbindet nicht von der Schadenersatzpflicht wie
unter §§ 1 und 2 dieses Gesetzes erklärt.
§ 8.
Dieses Gesetz tritt mit der
Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1303133-Nr12-Gesetz-Zulassung-Makler" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1303133-Nr12-Gesetz-Zulassung-Makler"_D
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Gesetz, betreffend die Angelegenheiten der Notare im Deutschen Reich
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
gegeben
am 13.03.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 27.03.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 11
§
1.
Die Zulassung zum Notar, Anwaltsnotar, Amtsnotar,
Notarassessor im Bereich der Justiz
eines Bundes oder einer Bundesrepublik Deutschland, aber auch sonstiger
Vorgängerverwaltungen wird allen betreffenden Personen versagt bzw. als nichtig
erklärt, die nicht im Sinne der geltenden Reichsrechtsordnung zugelassen sind
und gilt rückwirkend ohne Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter,
Herkunft oder bisheriger Verdienste als unumstößlich. Alle bisherigen und auch
weitere Handlungen des genannten Personenkreises sind gemäß der geltenden
Reichsrechtsordnung nichtig und haben nur noch den Charakter einer dritten
Person, der im Falle eines Rechtsstreites aberkannt werden kann. Alle notariell
beglaubigten Urkunden sind staatsrechtlich bzw. nach Staatshaftungsrecht nichtig.
Für alle bisherigen und noch folgenden Handlungen haftet die betreffende Person
je Verfahren oder Handlung privatrechtlich mit einem Schadenersatz von mindestens
250.000,00 Mark.
§
2.
Die Berufung auf bundesrechtliche Vorschriften, wie
Bundesnotarordnung, Deutsches Richtergesetz, Dienstordnung für Notare,
Beurkundungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland als Staat, eines Bundes der
BRD als Staat, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, sonstiger
Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem
Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, so auch die
Reichsnotarordnung 1937 sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter
Höchststrafe verboten und entbindet nicht von der Schadenersatzpflicht wie
unter § 1 erklärt.
§
3.
Die
Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung
ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch
vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Berufsqualifikation gemäß geltenderReichsverfassung, Reichsgesetze zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften
die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in
Kraft gesetzt wurden.
§
4.
Alle zur
"Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und
Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen
dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.
§ 5.
Allen Notaren und Notarassessoren ist die Erfüllung
der Rechtspflege auf dem gesamten Staatsgebiet des Deutschen Reiches verboten
und kann nur wieder erworben werden, wenn die dafür eingerichtete
Rechtsvorschriften erfüllt wurden. Ohne die Erfüllung dieser Rechtsvorschriften
ist es dem Personenkreis verboten überhaupt noch notarielle Dienstleistungen aller
Art zu erbringen.
§ 6.
Das Reichsjustizamt kann ein Vertretungsverbot und
Rechtspflegeverbot im Einzelfall erlassen und gesonderte Rechtsvorschriften
auftragen. Die Vertretung des betreffenden Personenkreises geht entsprechend in
Anwendung und ist an einen Deutschen Recht-Konsulenten zu übertragen.
§ 7.
Mit diesem Gesetz sind alle Vereinigungen und
Verbände die den betreffenden Personenkreis ausbilden, weiterbilden, als
Mitglied führen und bei deren Handlungen unterstützen wie z.B. die
Bundesnotarkammer oder auch Reichsnotarkammer unter Höchststrafe verboten. Diese
Höchststrafe entbindet nicht von der Schadenersatzpflicht wie unter §§ 1 und 2
dieses Gesetzes erklärt.
§ 8.
Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im
Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1303131-Nr11-Gesetz-Zulassung-Notare" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1303131-Nr11-Gesetz-Zulassung-Notare"_D
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Mit
der heutigen Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger, wird
die Aktivierung der Volks-Bundesrath-Stiftung mit vorheriger Zustimmung des Volks-Reichstages und Volks-Bundesrathes und der Bestellung des Kuratorium von 13 Personen aus dem VRT und VBR, rechtskräftig.
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