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Amtliches Mitteilungsblatt
des Deutschen Reiches

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16.
Oktober
2012

In Kraft gesetzt am 16.10.2012 durch Veröffentlichung im Reichs-Anzeiger,
mit vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages.

16.
10.
2012

In der 25. Tagung des Volks-Reichstages und der 50. Tagung des Volks-Bundesrathes vom 13. Oktober 2012 in Fulda, wurden folgenden Gesetzen, Erlaße und Bekanntmachungen die Zustimmung erteilt.


Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 26. Tagung

verordnet am 16.10.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 16.10.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 12

Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag am 10. November des Jahres berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1210161-Nr12-Verordnung-VRT26-Einberufung" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1210161-Nr12-Verordnung-VRT26-Einberufung

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigen zum Volks-Bundesrath
im Jahr 2012, Stand 13.10.2012

In Kraft gesetzt am 16.10.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 11

Die Daten werden aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht veröffentlicht, die original Reichsgesetzblätter sind im paßwortgeschützen Bereich abgelegt.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1210120-Nr11-Bevollmaechtigte-VBR-im-Jahr2012" Amtsschrift


Allerhöchster Erlaß, betreffend die Reichsaufsicht auf alle Banken und Geldinstitute im Deutschen Reich

Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

erlassen am 03.10.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 16.10.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 10

§ 1.

Bis zur gesetzlichen Regelung des gesamten Geld- und Kreditwesens werden alle Banken und sonstige Geldinstitute auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches, ihres privatrechtlichen Charakters enthoben und unter Staatsaufsicht gestellt.

§ 2.

Jede Veränderung oder Verschiebung jeglicher Vermögensstände wird bestraft. Dies betrifft auch Vermögensstände Dritter.

§ 3.

Die Aufsicht obliegt dem Reichskanzler im Einvernehmen mit den verantwortlichen und hinzugezogenen Reichsbehörden.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft

Reichsgesetzblatt "RGBl-1210036-Nr10-Erlass-Banken-unter-Reichsaufsicht" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1210036-Nr10-Erlass-Banken-unter-Reichsaufsicht

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Gesetz, über die Einführung von Reichskassenscheinen  
im gesamten Bundesgebiet Deutschland (Deutsches Reich)


Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

gegeben am 03.10.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 16.10.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 09

§ 1.

Die Reichsbank wird zu einem durch den Volks-Bundesrath festgelegten Termin ermächtigt, Reichskassenscheine zum Gesamtbetrage von 540 Millionen Mark in Abschnitten zu 5, 10, 20 und 50 Mark ausfertigen zu lassen und unter das Deutsche Volk nach dem Maßstabe ihrer noch unter Fremdverwaltung zu handelnden Möglichkeiten zu verteilen.

Die Verteilung des Gesamtbetrages und das Tauschverhältnis wird durch den Volks-Bundesrath festgelegt.

§ 2.

Jede Bank in Deutschland hat das von ihr seither ausgegebene Eurogeld spätestens bis zu einem durch den Volks-Bundesrath festgelegten Termin zur Einlösung öffentlich aufzurufen und tunlichst schnell einzuziehen.

Zur Annahme von Eurogeld sind vom durch den Volks-Bundesrath festgelegten Termin an, nur die Kassen und Banken der Bundesrepublik von Deutschland verpflichtet, welche dieses Eurogeld ausgegeben haben.

§ 3.

Denjenigen Geldinstituten, deren Papiergeld den ihnen nach §. 1 zu überweisenden Betrag von Reichskassenscheinen übersteigt, werden zweidrittel des überschießenden Betrages aus der Reichskasse als ein Vorschuß überwiesen und zwar, soweit die Bestände der letzteren es gestatten, in barem Gelde, soweit sie es nicht gestatten, in Reichskassenscheinen.

Die Reichsbank wird zu diesem Zwecke ermächtigt, Reichskassenscheine über den im §. 1 festgesetzten Betrag hinaus bis auf Höhe des zu leistenden Vorschusses anfertigen zu lassen, und soweit als nötig in Umlauf zu setzen.
Über die Art der Tilgung dieses Vorschusses wird gleichzeitig mit der Ordnung des Zettelbankwesens Bestimmung getroffen. In Ermangelung einer solchen Bestimmung hat die Rückzahlung des Vorschusses innerhalb 15 Jahren, vom 1. Januar 2013 an gerechnet, in gleichen Jahresraten zu erfolgen.

Die auf den Vorschuß eingehenden Rückzahlungen sind zunächst zur Einziehung der nach vorstehenden Bestimmungen ausgefertigten Reichskassenscheine zu verwenden.

§ 4.

Diejenigen Geldinstitute, welche Eurogeld ausgegeben haben, werden die ihnen ausgefolgten Reichskassenscheine (§§. 1 und 3), soweit der Betrag der letzteren den Betrag des ausgegebenen Staatspapiergeldes nicht übersteigt, nur in dem Maße in Umlauf setzen, als Staatspapiergeld zur Einziehung gelangt.

§ 5.

Die Reichskassenscheine werden bei allen Kassen des Deutschen Reiches und sämtlichen Bundesstaaten nach ihrem Nennwerte in Zahlung angenommen und von der Reichs-Hauptkasse für Rechnung des Deutschen Reiches jederzeit auf Erfordern gegen bares Geld eingelöst.

Im Privatverkehr findet ein Zwang zu ihrer Annahme nicht statt.

§ 6.

Die Ausfertigung der Reichskassenscheine wird dem Reichsschatzamt unter der Benennung „Reichsschulden-Verwaltung“ übertragen.

Die Reichsschulden-Verwaltung hat für beschädigte oder unbrauchbar gewordene Exemplare für Rechnung des Deutschen Reiches Ersatz zu leisten, wenn das vorgelegte Stück zu einem echten Reichskassenscheine gehört und mehr als die Hälfte eines solchen beträgt. Ob in anderen Fällen ausnahmsweise ein Ersatz geleistet werden kann, bleibt ihrem pflichtmäßigen Ermessen überlassen.

§ 7.

Vor der Ausgabe der Reichskassenscheine ist eine genaue Beschreibung derselben öffentlich bekannt zu machen. Die Kontrolle über die Ausfertigung und Ausgabe der Reichskassenscheine übt das Reichsschatzamt.

§ 8.

Von den Geldinstituten in Deutschland darf auch ferner nur auf Grund eines Reichsgesetzes Papiergeld ausgegeben oder dessen Ausgabe gestattet werden.

§ 9.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1210034-Nr09-Gesetz-Reichskassenscheine" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1210034-Nr09-Gesetz-Reichskassenscheine

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: http://volks-reichstag.info/daten/FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Gesetz, betreffend Führung akademischer Grade im Deutsche Reich

Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

gegeben am 03.10.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 16.10.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 08

§ 1.

Die von deutschen staatlichen und nichtstaatlichen Hochschulen oder Universitäten verliehenen akademischen Grade dürfen im Gebiete des Deutschen Reiches geführt werden.

§ 2.

(1) Deutsche Staatsangehörige, die einen akademischen Grad einer ausländischen Hochschule und aller Hochschulen sowie Universitäten auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches ab dem 28.10.1918 erworben haben, bedürfen zur Führung dieses Grades im Deutschen Reiche der Genehmigung durch das Reichsamt für Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften oder durch das Reichspräsidium.

(2) Die Genehmigung kann hinsichtlich der akademischen Grade bestimmter ausländischer Hochschulen allgemein erteilt werden.

§ 3.

Die Bestimmungen des § 2 finden auf Ausländer entsprechende Anwendung. Halten sie sich im Deutschen Reiche ausschließlich in amtlichem Auftrage oder nur vorübergehend und nicht zu Erwerbszwecken auf, so genügt es, wenn sie nach dem Recht ihres Heimatstaates zur Führung des akademischen Grades befugt sind.

§ 4.

(1) Der von einer deutschen Hochschule oder Universität verliehene akademische Grad kann entzogen werden bzw. ist entzogen,

a) wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn  wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrigerweise als gegeben angenommen worden sind,
b) wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Inhaber der Verleihung eines akademischen Grades unwürdig war,
c) wenn sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung eines akademischen Grades unwürdig erwiesen hat.

Über die Entziehung entscheidet diejenige Hochschule, die den akademischen Grad verliehen hat mit vorheriger Genehmigung durch das Reichsamt für Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften oder durch den Reichskanzler.

(2) Gegen die Entscheidung der Hochschule (Absatz 1) steht dem Betroffenen innerhalb eines Monats nach Zustellung die Beschwerde an das Reichsamt für Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften zu.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen kann das Reichsamt für Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften eine von ihr erteilte Genehmigung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades widerrufen und bei allgemein erteilter Genehmigung (§ 2 Abs. 2) den Widerruf auch für den Einzelfall aussprechen.

(4) Das Reichsamt für Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften kann eine von einer staatlichen Hochschule verfügte rechtskräftige Entscheidung über die Entziehung (Absatz 1) wieder aufheben und einen von ihm ausgesprochenen Widerruf der Genehmigung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades zurücknehmen, wenn besondere Billigkeitsgründe hierfür vorliegen.

§ 5.

Wer sich erbietet, gegen Vergütung den Erwerb eines ausländischen akademischen Grades zu vermitteln, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 6.

Die Bundesstaaten können abweichende Regelungen zu diesem Gesetz und den zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen, soweit es sich um Bundesrecht handelt, erlassen.

§ 7.

Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Bundesstaaten erteilten Genehmigungen zur Führung ausländischer akademischer Grade gelten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes für das ganze Deutsche Reich.

§ 8.

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmt der Reichskanzler im Einvernehmen mit dem  Reichsamt für Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften.

§ 9.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1210032-Nr08-Gesetz-Fuehrung-akademische-Grade" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1210032-Nr08-Gesetz-Fuehrung-akademische-Grade

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsamtes für Bildung,
Kultur, Sport und Wissenschaften im Deutschen Reich

Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

erlassen am 03.10.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 16.10.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 07

Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde im Deutschen Reich wird ein Reichsamt für Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften errichtet und dem Reichsamt des Innern unmittelbar unterstellt. Es dient zum Schutz der Förderung und der Lehre, aber auch der Beaufsichtigung der unter Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften fallenden Handlungen, unter Beachtung universeller Gesetzmäßigkeiten der gesamten Schöpfung.

Der Leiter bzw. die Leiterin dieser Behörde führt die Bezeichnung
"Staatssekretär bzw. Staatssekretärin für Bildung".

Die einzelnen Aufgaben des Reichsamtes für Reichsamt für Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf diese Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1210031-Nr07-Erlass-Reichsamt-fuer-Bildung" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1210031-Nr07-Erlass-Reichsamt-fuer-Bildung

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Zu Übersicht aller Beschlüsse, Erlasse und Gesetze der tatsächlichen Reichsregierung.



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