Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 26. Tagung
verordnet
am 16.10.2012, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 16.10.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 12
Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag
am 10. November des Jahres berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke
wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1210161-Nr12-Verordnung-VRT26-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1210161-Nr12-Verordnung-VRT26-Einberufung
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Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der
Bevollmächtigen zum Volks-Bundesrath
im Jahr 2012, Stand 13.10.2012
In Kraft gesetzt
am 16.10.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 11
Die Daten werden aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht veröffentlicht, die original Reichsgesetzblätter sind im paßwortgeschützen Bereich abgelegt.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1210120-Nr11-Bevollmaechtigte-VBR-im-Jahr2012" Amtsschrift
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Reichsaufsicht auf alle Banken und Geldinstitute im Deutschen Reich
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
erlassen
am 03.10.2012, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 16.10.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 10
§ 1.
Bis zur
gesetzlichen Regelung des gesamten Geld- und Kreditwesens werden alle Banken
und sonstige Geldinstitute auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches, ihres
privatrechtlichen Charakters enthoben und unter Staatsaufsicht gestellt.
§ 2.
Jede
Veränderung oder Verschiebung jeglicher Vermögensstände wird bestraft. Dies
betrifft auch Vermögensstände Dritter.
§ 3.
Die Aufsicht
obliegt dem Reichskanzler im Einvernehmen mit den verantwortlichen und
hinzugezogenen Reichsbehörden.
§ 4.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im
Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft
Reichsgesetzblatt "RGBl-1210036-Nr10-Erlass-Banken-unter-Reichsaufsicht" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1210036-Nr10-Erlass-Banken-unter-Reichsaufsicht
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Gesetz, über die Einführung von
Reichskassenscheinen
im gesamten Bundesgebiet Deutschland (Deutsches Reich)
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
gegeben
am 03.10.2012, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 16.10.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 09
§ 1.
Die Reichsbank
wird zu einem durch den Volks-Bundesrath festgelegten Termin ermächtigt,
Reichskassenscheine zum Gesamtbetrage von 540 Millionen Mark in Abschnitten zu
5, 10, 20 und 50 Mark ausfertigen zu lassen und unter das Deutsche Volk nach
dem Maßstabe ihrer noch unter Fremdverwaltung zu handelnden Möglichkeiten zu
verteilen.
Die Verteilung
des Gesamtbetrages und das Tauschverhältnis wird durch den Volks-Bundesrath
festgelegt.
§ 2.
Jede Bank in
Deutschland hat das von ihr seither ausgegebene Eurogeld spätestens bis zu
einem durch den Volks-Bundesrath festgelegten Termin zur Einlösung öffentlich
aufzurufen und tunlichst schnell einzuziehen.
Zur Annahme
von Eurogeld sind vom durch den Volks-Bundesrath festgelegten Termin an, nur
die Kassen und Banken der Bundesrepublik von Deutschland verpflichtet, welche
dieses Eurogeld ausgegeben haben.
§ 3.
Denjenigen Geldinstituten,
deren Papiergeld den ihnen nach §. 1 zu überweisenden Betrag von Reichskassenscheinen
übersteigt, werden zweidrittel des überschießenden Betrages aus der Reichskasse
als ein Vorschuß überwiesen und zwar, soweit die Bestände der letzteren es
gestatten, in barem Gelde, soweit sie es nicht gestatten, in
Reichskassenscheinen.
Die Reichsbank
wird zu diesem Zwecke ermächtigt, Reichskassenscheine über den im §. 1
festgesetzten Betrag hinaus bis auf Höhe des zu leistenden Vorschusses
anfertigen zu lassen, und soweit als nötig in Umlauf zu setzen.
Über die Art der Tilgung dieses Vorschusses wird gleichzeitig mit der Ordnung
des Zettelbankwesens Bestimmung getroffen. In Ermangelung einer solchen
Bestimmung hat die Rückzahlung des Vorschusses innerhalb 15 Jahren, vom 1.
Januar 2013 an gerechnet, in gleichen Jahresraten zu erfolgen.
Die auf den Vorschuß eingehenden Rückzahlungen sind
zunächst zur Einziehung der nach vorstehenden Bestimmungen ausgefertigten
Reichskassenscheine zu verwenden.
§
4.
Diejenigen
Geldinstitute, welche Eurogeld ausgegeben haben, werden die ihnen ausgefolgten
Reichskassenscheine (§§. 1 und 3), soweit der Betrag der letzteren den Betrag
des ausgegebenen Staatspapiergeldes nicht übersteigt, nur in dem Maße in Umlauf
setzen, als Staatspapiergeld zur Einziehung gelangt.
§
5.
Die Reichskassenscheine werden bei allen
Kassen des Deutschen Reiches und sämtlichen Bundesstaaten nach ihrem Nennwerte
in Zahlung angenommen und von der Reichs-Hauptkasse für Rechnung des Deutschen Reiches
jederzeit auf Erfordern gegen bares Geld eingelöst.
Im Privatverkehr findet ein Zwang zu
ihrer Annahme nicht statt.
§
6.
Die Ausfertigung der Reichskassenscheine
wird dem Reichsschatzamt unter der Benennung „Reichsschulden-Verwaltung“
übertragen.
Die Reichsschulden-Verwaltung hat für
beschädigte oder unbrauchbar gewordene Exemplare für Rechnung des Deutschen Reiches
Ersatz zu leisten, wenn das vorgelegte Stück zu einem echten
Reichskassenscheine gehört und mehr als die Hälfte eines solchen beträgt. Ob in
anderen Fällen ausnahmsweise ein Ersatz geleistet werden kann, bleibt ihrem
pflichtmäßigen Ermessen überlassen.
§ 7.
Vor der Ausgabe der Reichskassenscheine
ist eine genaue Beschreibung derselben öffentlich bekannt zu machen. Die Kontrolle
über die Ausfertigung und Ausgabe der Reichskassenscheine übt das
Reichsschatzamt.
§
8.
Von den Geldinstituten in Deutschland darf auch ferner nur auf Grund eines
Reichsgesetzes Papiergeld ausgegeben oder dessen Ausgabe gestattet werden.
§ 9.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen
Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1210034-Nr09-Gesetz-Reichskassenscheine" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1210034-Nr09-Gesetz-Reichskassenscheine
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Gesetz, betreffend Führung akademischer Grade im Deutsche Reich
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
gegeben
am 03.10.2012, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 16.10.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 08
§ 1.
Die
von deutschen staatlichen und nichtstaatlichen Hochschulen oder Universitäten verliehenen
akademischen Grade dürfen im Gebiete des Deutschen Reiches geführt werden.
§ 2.
(1)
Deutsche Staatsangehörige, die einen akademischen Grad einer ausländischen
Hochschule und aller Hochschulen sowie Universitäten auf dem Staatsgebiet des
Deutschen Reiches ab dem 28.10.1918 erworben haben, bedürfen zur Führung dieses
Grades im Deutschen Reiche der Genehmigung durch das Reichsamt für Bildung,
Kultur, Sport und Wissenschaften oder durch das Reichspräsidium.
(2)
Die Genehmigung kann hinsichtlich der akademischen Grade bestimmter
ausländischer Hochschulen allgemein
erteilt werden.
§ 3.
Die
Bestimmungen des § 2 finden auf Ausländer entsprechende Anwendung. Halten sie sich im
Deutschen Reiche
ausschließlich in amtlichem Auftrage oder nur vorübergehend und nicht zu
Erwerbszwecken auf, so genügt
es, wenn sie nach dem Recht ihres Heimatstaates zur Führung des akademischen
Grades befugt sind.
§ 4.
(1)
Der von einer deutschen Hochschule oder Universität verliehene akademische Grad
kann entzogen werden bzw. ist entzogen,
a) wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch Täuschung
erworben worden ist, oder wenn wesentliche
Voraussetzungen für die Verleihung irrigerweise als gegeben angenommen worden
sind,
b)
wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Inhaber der Verleihung eines
akademischen Grades unwürdig war,
c) wenn sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten
der Führung eines akademischen Grades unwürdig erwiesen hat.
Über
die Entziehung entscheidet diejenige Hochschule, die den akademischen Grad
verliehen hat mit vorheriger Genehmigung durch das Reichsamt
für
Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften oder durch den Reichskanzler.
(2)
Gegen die Entscheidung der Hochschule (Absatz 1) steht dem Betroffenen
innerhalb eines Monats nach Zustellung die Beschwerde an das Reichsamt
für
Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften zu.
Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(3)
Unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen kann das Reichsamt
für
Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften eine
von ihr erteilte Genehmigung zur Führung eines ausländischen akademischen
Grades widerrufen und bei allgemein erteilter Genehmigung (§ 2 Abs.
2) den Widerruf auch für den Einzelfall aussprechen.
(4) Das
Reichsamt für Bildung, Kultur, Sport und
Wissenschaften kann eine von einer
staatlichen Hochschule verfügte rechtskräftige Entscheidung über die Entziehung
(Absatz 1) wieder aufheben und einen von ihm ausgesprochenen Widerruf der Genehmigung
zur Führung eines ausländischen akademischen Grades zurücknehmen, wenn
besondere Billigkeitsgründe hierfür vorliegen.
§
5.
Wer sich
erbietet, gegen Vergütung den Erwerb eines ausländischen akademischen Grades zu
vermitteln, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
§
6.
Die Bundesstaaten
können abweichende Regelungen zu diesem Gesetz und den zu seiner Ausführung
erlassenen Bestimmungen, soweit es sich um Bundesrecht handelt, erlassen.
§ 7.
Die
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Bundesstaaten erteilten
Genehmigungen zur Führung ausländischer akademischer Grade gelten mit
Inkrafttreten dieses Gesetzes für das ganze Deutsche Reich.
§
8.
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmt der Reichskanzler im Einvernehmen
mit dem Reichsamt für Bildung,
Kultur, Sport und Wissenschaften.
§ 9.
Dieses Gesetz tritt mit der
Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1210032-Nr08-Gesetz-Fuehrung-akademische-Grade" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1210032-Nr08-Gesetz-Fuehrung-akademische-Grade
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Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsamtes für Bildung,
Kultur, Sport und Wissenschaften im Deutschen Reich
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
erlassen
am 03.10.2012, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 16.10.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 07
Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde im Deutschen Reich wird
ein Reichsamt für Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften errichtet und dem
Reichsamt des Innern unmittelbar unterstellt. Es dient zum Schutz der Förderung
und der Lehre, aber auch der Beaufsichtigung der unter Bildung, Kultur, Sport
und Wissenschaften fallenden Handlungen, unter Beachtung universeller Gesetzmäßigkeiten
der gesamten Schöpfung.
Der Leiter bzw. die Leiterin dieser Behörde führt die Bezeichnung
"Staatssekretär bzw. Staatssekretärin für Bildung".
Die einzelnen Aufgaben des Reichsamtes für Reichsamt
für Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt
auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus
deren Amtsbereich auf diese Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn
hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt
wird.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1210031-Nr07-Erlass-Reichsamt-fuer-Bildung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1210031-Nr07-Erlass-Reichsamt-fuer-Bildung
Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: ../daten/FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert
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