In der 59. Tagung des Volks-Bundesrathes erfolgte die Zustimmung zur Mitgliedschaft im Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten für einen weiteren Deutschen Recht-Konsulenten. Ebenso wurde die Herausgabe von polizeilichen Führungszeugnissen beschlossen.
Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des
Volks-Bundesrathes zur 60ten Tagung
zum 31.08.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 01.09.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Abstimmung der 59. Tagung des Volks-Bundesrathes, was
folgt:
Gemäß Artikel 12 der Verfassung hat sich
der Volks-Bundesrath am 28. September des Jahres 2013 berufen, zusammenzutreten.
Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern in Abstimmung
mit dem Reichskanzler beauftragt alle nötigen
Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1308312-Bekanntmachung-VBR60-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "1308312-Bekanntmachung-VBR60-Einberufung"_D
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Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 35ten Tagung
verordnet
am 31.08.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 01.09.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 36
Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag
am 28. September des Jahres 2013 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke wird der Volks-Bundesrath und der Reichskanzler beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "1308311-Nr36-Verordnung-VRT35-Einberufung" Amtsschrift
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Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung eines
Mahnsenats beim Reichsgericht
gegeben
am 28.08.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 01.09.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 35
§
1.
Zum
Zwecke der Schaffung eines Mahnwesens gemäß § 15 des
Gerichtsverfassungsgesetzes im Deutschen Reich, wird ein Mahnsenat eingerichtet
und dem Reichsgericht unmittelbar unterstellt. Dieser Mahnsenat übernimmt mit
dem Tage seiner Handlungsfähigkeit, das gesamte gerichtliche Mahnwesen im
Deutschen Reich.
Der Leiter dieses Mahnsenats führt die
Bezeichnung „Senatspräsident“.
Die einzelnen Aufgaben des Mahnsenats bestimmt der Reichskanzler und der Präsident
des Reichsgerichts. Sie bestimmen auch im Einvernehmen mit den Senatspräsidenten
des Reichsgerichts die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf den Mahnsenat
übergehen.
§ 2.
Dieser
Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1308281-Nr35-Erlass-Mahnsenat-beim-Reichsgericht" Amtsschrift
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Gesetz, betreffend Verbot der Mahngerichte
in der Bundesrepublik Deutschland
zum 23.08.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 01.09.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 34
§
1.
Alle Mahngerichte
der „Bundesrepublik Deutschland (BRD)“ der Länder der „BRD“, zentrale oder
gemeinsame Mahngerichte der Länder der „BRD“, des „Bundes“ oder der „Bundesrepublik
von Deutschland“, die zur Rechtssicherung von Forderungen aus Geschäften, Verträgen
und Beschlüssen aus der Zeit nach dem 28.10.1918 auf dem Staatsgebiet des
Deutschen Reiches entstanden sind, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes aufzulösen.
Alle Handlungen diesbezüglich sind sofort einzustellen oder innerhalb von 14
Tagen schriftlich zurückzuziehen.
Jeglicher
Verstoß gegen dieses Verbot mündet im Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf
Lebenszeit und wird strafrechtlich verfolgt. Jede Person die gegen dieses
Verbot verstößt haftet privatrechtlich in dem Maße wie es beim Reichsgericht
festgelegt wird.
§
2.
Alle als
sogenannte „rechtskräftige Titel“ ausgewiesenen und bisher erwirkte Beitreibungen
sind nichtig, da diesen die staatsrechtliche
Grundlage § 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ermangeln.
§
3.
Zur Aufrechterhaltung jeglicher Titel bedarf es der Beschlußfassung einer
staatlichen Zulassung gemäß § 15 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) des Deutschen
Reiches, das durch den Gläubiger erwirkt werden muß.
§
4.
Alle zur
"Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und
Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen
dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.
§
5.
Die
Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung
ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch
vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Reichsverfassung und den Reichsgesetzen zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als
Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft
gesetzt wurden.
§
6.
Die Berufung auf
irgendwelche Genehmigungen durch eine „Bundesrepublik Deutschland“ als Staat,
eines „Bundes der BRD“ als Staat, das „Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland“, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem
29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind
mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, in Gemäßheit Artikel 146 eines „Grundgesetzes
für die Bundesrepublik von Deutschland“, unter Strafe verboten.
§ 7.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1308234-Nr34-Gesetz-Verbot-Mahngerichte" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1308234-Nr34-Gesetz-Verbot-Mahngerichte"_D
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Gesetz, betreffend dem Verbot aller Inkassounternehmen
ohne Genehmigung des Deutschen Reiches
gegen am 23.08.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 01.09.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 33
§
1.
Alle
Inkassounternehmen, Geldeintreiber, Inkassobüros, Wirtschaftsauskünfte, Mahnanwälte
und alle Unternehmungen, die zur Beitreibung von Forderungen aus Geschäften,
Verträgen und Beschlüssen aus der Zeit nach dem 28.10.1918 auf dem Staatsgebiet
des Deutschen Reiches entstanden sind oder gehandelt haben, sind mit
Inkraftsetzung dieses Gesetzes verboten. Alle Handlungen diesbezüglich sind
sofort einzustellen und innerhalb von 14 Tagen zurückzuziehen.
Jeglicher
Verstoß gegen dieses Verbot mündet im Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf
Lebenszeit und wird strafrechtlich verfolgt. Jede Person die gegen dieses
Verbot verstößt haftet privatrechtlich in dem Maße wie es beim Reichsgericht
festgelegt wird.
§
2.
Alle als sogenannte
„rechtskräftige Titel“ ausgewiesenen und bisher erwirkten Beitreibungen sind
nichtig, da diesen die staatsrechtliche Grundlage des § 15 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ermangeln.
§
3.
Zur Aufrechterhaltung jeglicher Titel bedarf es der Beschlußfassung
eines staatlichen Gerichtes gemäß § 15 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) des
Deutschen Reiches, daß vorher durch den Gläubiger erwirkt werden muß.
§
4.
Alle zur
"Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und
Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen
dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.
§
5.
Die
Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung
ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch
vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Reichsverfassung und denReichsgesetzen zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als
Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft
gesetzt wurden.
§
6.
Die Berufung auf
irgendwelche Genehmigungen durch eine „Bundesrepublik Deutschland“ als Staat,
eines „Bundes der BRD“ als Staat, das „Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland“, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem
29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind
mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, in Gemäßheit Artikel 146 eines „Grundgesetzes
für die Bundesrepublik von Deutschland“, unter Strafe verboten.
§
7.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1308232-Nr33-Gesetz-Verbot-BRD-Inkasso" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1308232-Nr33-Gesetz-Verbot-BRD-Inkasso"_D
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Allerhöchster Erlaß, betreffend der Einrichtung einer Kommission
zur Überwachung, Durchführung und Mediation
zum 23.08.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 01.09.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 32
§ 1.
Es wird eine Kommission gebildet, die dem Reichskanzler unmittelbar
unterstellt ist. Sie dient zur Überwachung der Einhaltung von Gesetzen und
Vorschriften, sowie der Überwachung von Wahlen und Abstimmungen. Sie kann auch als
Mediator bei Entscheidungen in Behörden, der Reichsregierung, der
gesetzgebenden Organen und dem Reichspräsidium angerufen werden.
Die Leitung dieser Kommission wird durch den Reichskanzler bestimmt.
Die einzelnen Aufgaben der Kommission bestimmen sich nach dem Aspekt der
Priorität. Die Entscheidung darüber obliegt der Kommission, die im Einklang mit
dem Reichskanzler festzulegen ist.
Die Kommission besteht aus
Delegierten des Volks-Reichstages, die sich dafür bewerben müssen und das
Vertrauen der Volks-Bundesrathes benötigen.
§ 2.
Dieser Erlaß tritt mit der
Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1308231-Nr32-Erlass-Kommission" Amtsschrift
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Gesetz, betreffend Änderung RGBl-1305011-Nr17,
Verordnung zum Schutz von Volk und Staat
zum 21.08.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 01.09.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 31
Nachfolgende Änderungen bzw. Ergänzungen
sind in das „RGBl-130511-Nr17 Verordnung zum Schutz von Volk und Staat“
einzufügen.
§ 1.
Der vorhandene §
8. im RGBl-1305011-Nr17 wird nachfolgenden neuen Text erhalten.
Diese Verordnung ist auch im Einzelfall
anzuwenden und wird durch den Präsidialsenat mit Zustimmung des Reichskanzlers
an die betreffenden Unternehmen zur sofortigen Anwendung bis auf Widerruf
verordnet.
Diese Verordnung
hat folgende Erkennungsdaten: Die betreffende Person (Vertragspartner) mit
Geburtsdatum, Amts- bzw. Dienstbezeichnung, Vertragsnummer, Wohnort oder Sitz,
präsidiale Kennnummer, Beginn der zu erbringenden Dienstleistung, sowie Siegel
und Unterschrift, des Reichskanzlers und des Staatssekretär des Innern.
§ 2.
Der neue § 9.
im RGBl-1305011-Nr17 wird nachfolgenden Text erhalten.
Alle zur
"Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und
Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen
dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.
§ 3.
Der neue § 10.
im RGBl-1305011-Nr17 wird nachfolgenden Text erhalten.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
in Kraft.
§
4.
Dieses Gesetz tritt mit der
Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1308211-Nr31-Aenderungsgesetz-RGBl-1305011-Nr17" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1308211-Nr31-Aenderungsgesetz-RGBl-1305011-Nr17"_D
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Verordnung, betreffend aller nichtstaatlichen Wahlen
im Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches
zum 20.08.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 01.09.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 30
§
1.
Mit Inkrafttreten des
Wahlverbotsgesetz RGBl-1307231-Nr29-Gesetz-Verbot-BRD-Wahlen sind von allen
Mitwirkenden, Parteien und Gruppierungen bis zum 20.09.2013 alle Wahlwerbeinhalte auf Plakaten, im Weltnetz
(Internet), in allen öffentlichen Medien, über Wahlzettel und Wahlbroschüren, auf
Datenträgern und Bannern und in jeder weiteren Form auf Eigenkosten zu
entfernen und zu entsorgen.
§ 2.
Zum Zwecke der Überwachung wird mit
Zustimmung des Volks-Bundesrathes durch den Volks-Reichstag eine Kommission
gebildet, die die Einhaltung dieser Verordnung überwacht und nach Ablauf der
Frist,
alle Daten von Personen durch Lichtbild, Tonaufnahme und Filmmaterial, sowie
Werbematerial sammelt, die den Anweisungen nicht Folge geleistet haben. Alle
Beweismittel werden dem Beweissicherungsamt bis zum 03.10.2013 zugeführt.
§ 3.
Es gilt RGBl-0912002-Nr5-Staats-Volksschutzgesetz
und untersteht der Aufsicht und Durchführung des Reichspolizeiamtes. Die
Anweisungen erteilt der Polizeidirektor der Reichspolizei.
§ 4.
Alle zur
"Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und
Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen
dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.
§ 5.
Zuwiderhandlungen werden in schweren Fällen der
Militärregierung zur Verfolgung übertragen.
§ 6.
Es gilt das Reichstagswahlgesetz
gemäß RGBl-0909262-Nr2-Reichswahlgesetz-Reichstag.
§ 7.
Dieses
Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1308201-Nr30-Verordnung-zu-BRD-Wahlen" Amtsschrift
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Gesetz, betreffend dem Verbot von nichtstaatlichen Wahlen
im Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches
zum 23.07.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 01.09.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 29
§ 1.
Alle Wahlen wie Bundestagswahlen,
Landeswahlen und Kommunalwahlen die auf der Grundlage einer „Bundesrepublik von
Deutschland“ oder einer ähnlich gearteten Verwaltung unter dem Besatzungsstatut
sind auf dem gesamten Staatsgebiet des Deutschen Reiches verboten. Alle
bisherigen Wahlen sind hiermit als nichtig erklärt.
Es gilt Artikel 2 Satz 1 der Deutschen Reichsverfassung: „Innerhalb
dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des
Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den
Landesgesetzen vorgehen.“ Es gilt auch das Strafgesetzbuch des Deutschen
Reiches woraus unter anderem §§ 108 und 109 seine direkte Anwendung findet. Es
gilt das RGBl-0912002-Nr5-Staats-Volksschutzgesetz im Einzelnen und im
Allgemeinen. Jeglicher Verstoß gegen dieses Verbot mündet im Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit und hat strafrechtliche Konsequenzen.
§ 2.
Das Bundeswahlgesetz, alle Landeswahlgesetze,
alle Kommunalwahlgesetze, sowie alle Gesetze die für Wahlen jeglicher
Verwaltungen unter dem Besatzungsstatut angewandt werden sind hiermit als
nichtig erklärt und Außerkraft gesetzt.
§ 3.
Die Bundeswahlordnung, die Landeswahlordnungen und Kommunalwahlordnungen,
sowie alle Ordnungen die für Wahlen jeglicher Verwaltungen unter dem
Besatzungsstatut angewandt werden sind hiermit als nichtig erklärt und
Außerkraft gesetzt.
§ 4.
Alle zur
"Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und
Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen
dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.
§ 5.
Die
Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung
ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch
vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Reichsverfassung und den Reichsgesetzenzum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften
durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.
§ 6.
Die Berufung auf den „Bundesrat“
der BRD, irgendwelcher Wahlgesetze nach den 28.10.1918, der „Bundesrepublik
Deutschland“ als Staat, eines Bundes, der „BRD“ als Staat, das Grundgesetz für
die „Bundesrepublik Deutschland“, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder
Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches
eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, in Gemäßheit
Artikel 146 eines Grundgesetzes für die „Bundesrepublik von Deutschland“, unter
Strafe verboten.
§ 7.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1307231-Nr29-Gesetz-Verbot-BRD-Wahlen" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1307231-Nr29-Gesetz-Verbot-BRD-Wahlen"_D
Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert
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