RGBl-1308281-Nr35-Erlass-Mahnsenat-beim-Reichsgericht

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Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung eines Mahnsenats beim Reichsgericht

gegeben am 28.08.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.09.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 35

§ 1.

Zum Zwecke der Schaffung eines Mahnwesens gemäß § 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Deutschen Reich, wird ein Mahnsenat eingerichtet und dem Reichsgericht unmittelbar unterstellt. Dieser Mahnsenat übernimmt mit dem Tage seiner Handlungsfähigkeit, das gesamte gerichtliche Mahnwesen im Deutschen Reich.

Der Leiter dieses  Mahnsenats führt die Bezeichnung „Senatspräsident“.

Die einzelnen Aufgaben des Mahnsenats bestimmt der Reichskanzler und der Präsident des Reichsgerichts. Sie bestimmen auch im Einvernehmen mit den Senatspräsidenten des Reichsgerichts die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf den Mahnsenat übergehen.

§ 2.

Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

 

Reichsgesetzblatt “RGBl-1308281-Nr35-Erlass-Mahnsenat-beim-Reichsgericht” Amtsschrift

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