Der Deutsche Reichs-Anzeiger, Reichs- und Staatsanzeiger, Amtsblatt

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ist das amtliches Mitteilungsblatt des Deutschen Reiches mit seinen Schutzgebieten und von Deutschland und seine Bundesstaaten.

Der Deutsche Reichsanzeiger war die amtliche Zeitung des Deutschen Reichs, in der Personalangelegenheiten und Verwaltungsverordnungen des Reiches sowie auch kurze Berichte aus der Arbeit des Reichstags veröffentlicht wurden. Ab 1875 wurden nach § 6 des Gesetzes über Markenschutz auch erstmals eingetragene Warenzeichen veröffentlicht. Er erschien täglich außer an Sonn- und Feiertagen.

Der Reichsanzeiger übernahm die Funktion des bereits seit Januar 1819 unter dem Titel Allgemeine Preußische Staats-Zeitung erscheinenden Verkündungsblatts.

Die Geschichte der Zeitung reicht über mehrere Vorläufer mit anderen Titeln im Reich sowie in Preußen bis auf eine Erstausgabe vom 2. Januar 1819 zurück:

  • Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, 1819,1 (2. Januar) – 1843,179 (30. Juni)
  • Allgemeine Preußische Zeitung, 1843,1 (1. Juli) – 1848,119 (30. April)
  • Preußischer Staats-Anzeiger, 1848,1 (1/3. Mai) – 1851,179 (30. Juni)
  • Königlich Preußischer Staats-Anzeiger, 1851,1 (1. Juli) – 1871,116 (2. Mai)
  • Deutscher Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischer Staats-Anzeiger, 1871,1 (4. Mai) – 1918,267 (9. November)
  • und in „republikanischer“ Fassung von Mitte November 1918 bis zum 14. April 1945 wurde er als Deutscher Reichsanzeiger und preußischer Staatsanzeiger bezeichnet.
  • Reichs-Anzeiger (digtal im www) ab 26. September 2009 bis zum 27. September 2018
  • Deutscher Reichsanzeiger (dgital im www) ab 01. August 2013 bis heute

Im Reichsanzeiger wurden die Verlustlisten des Ersten Weltkriegs veröffentlicht.

Die Beilagen des Zentral-Handelsregisters für das Deutsche Reich führen neben Handelsregistereintragungen auch Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen sowie Konkursbekanntmachungen auf. Auch wurden gemäß BGB § 795, alle Schuldverschreibungen im Reichs-Anzeiger veröffentlicht.

Wichtiger Hinweis: Sollten Sie auf dem Weg zur Erkenntnis auf Personal, Gruppen, Bewegungen, Parteien, Freistaaten, Bundesstaaten, Gemeinden, Königreiche, Religionsgruppen, Reichsämter, Juristen, Polizisten, Minister, Staatssekretäre, Reichskanzler, Präsidenten, Verfassungsgebende Versammlungen, Nationalversammlungen, Verfassungen, Gesetzblätter, Ausweise, Urkunden, Pässe und Druckereien aufmerksam werden, die sich als legitim bezeichnen, dann müssen diese über das amtliche Mitteilungsblatt zu recherchieren sein.

Einfach den Suchbegriff in das Suchfenster eingeben, dann erhalten die das mögliche Ergebnis. Ist der betreffende Suchbegriff nicht zu finden, dann ist große Vorsicht geboten oder sie stellen einen Antrag beim Reichs- und Bundespräsidium unter http://bundespraesidium.de damit ein Eintrag und die Veröffentlichung erfolgen kann, so eine reichsrechtliche Legitimation vorliegt. Gerne können Sie auch unsere nachfolgenden Eingabeformular verwenden. Zu Personen bitte zur absoluten Sicherheit immer über das Personenstandsregister Deutschland abfragen http://bundespraesidium.de/standesamt/kontakt-zum-standesamt/


Verantwortlich für den Reichsanzeiger zeichnet sich der Präsidialsenat aus dem Reichs- und Bundespräsidium; Telefon 030 / 12087835; ePost bzw. eMail  zentrale@bundespraesidium.de
Mit ihrer Vollmacht befürworten Sie unser Handeln


Völkerrechtliches Gutachten zu Deutschland im Deutschen Reich  Dies ist eine pdf-Datei, die Ihnen die völkerrechtliche Lage zu Deutschland genau darstellt.

Es gilt im gesamten Umfang des Deutschen Reiches die bisher nie außerkraftgesetzte Reichsverfassung vom 16. April 1871, letzter Änderungsstand 28.10.1918, inklusiv den bis zum 28.10.1918 geltenden Gesetzen und alle erlassenen Gesetze und Anordnungen die ab 2009 durch die gesetzgebenden Organe in kraft gesetzt wurden. Zu berücksichtigen sind alle in diesem amtlichen Anzeiger veröffentlichten Gesetzesänderungen, -ergänzungen, oder Außerkraftsetzungen.

Gesetze der BRD, anderer selbsternannter Gruppen oder sogenannter Reichsregierung, Bewegungen,Staatenbünde, haben keine staatsrechliche und verfassungskonforme Legitimation und sind “de jure” als NICHTIG zu bewerten.

Es gilt in Fällen der Rechtsunsicherheit Artikel 2 der Reichsverfassung … die Reichsgesetze gehen den Landesgesetzen vor

Wer legitimiert uns zur Rechtstaatlichkeit und legitimen Handlung?

Gemäß der Deutschen Reichsverfassung http://verfassung-deutschland.de sind die beiden gesetzgebenden Organe “Bundesrath” und “Reichstag” nicht nur für die Überwachung und Einhaltung der staatlichen Ordnung verantwortlich, sondern auch für Gesetze und auch die Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches.

Beide Verfassungsorgane haben die Deutsche Reichsdruckerei sowie alle von uns bisher ausgegebenen Dokumente genehmigt und freigegeben.

Seit 1919 (Revolutionsjahr) gab es auf deutschem Boden und zu keiner Zeit gleichzeitig beide Verfassungsorgane (Bundesrath und Reichstag) und dies bis in das Jahr 2009. Natürlich legen wir als souverän denkende und handelnde Deutschen keinen Wert auf Genehmigungen von nichtdeutschen Organisationen wie die UN, EU oder die Alliierten, geschweige denn die BRD-GmbH oder nichtstaatlicher Gebilden. Es darf jedem Deutschen klar sein, daß die Souveränität des Deutschen Reiches nur durch souveräne Entscheidungen, Handlungen und Gesetzen erfolgen kann. Der “Volks-Bundesrath” und der “Volks-Reichstag” haben sich das auch zu Herzen genommen und juristisch korrekt eine hervorragende Situation für das Deutsche Volks geschaffen, die es nun gilt umzusetzen. Sehen Sie hierzu unsere bisher zusätzlich in Kraft gesetzten Gesetze unter: https://deutscher-reichsanzeiger.de und auch die veröffentlichten Reichsgesetze, die zwingend anzuwenden sind, damit wir uns von dieser Fremdverwaltung souverän verabschieden können.

Noch mehr zur Legitimation, der Verfassung und dem Völkerrechtsobjekt, siehe….. https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/legitimation/ Unsere Reichsanzeigerseiten von Google durchsuchen lassen. Suche starten oder auch die alten Seiten durchsuchen unsere Reichsanzeigerseite übersetzen Translate

 

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