In Kraft gesetzt durch das Einführungsgesetz RGBl-1604071-Nr12-Einführungsgesetz
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl-1604071-nr12-einfuehrungsgesetz-zur-stvo-strassenverkehrsordnung/
StVO bzw. RStVO
Ausfertigungsdatum: 06.03.2013
Vollzitat:
“Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist”
Konstitutive Neufassung gem. V v. 6.3.2013 I 367, in Kraft getreten am 1.4.2013 | |
Stand: | zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.10.2017 I 3549 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.4.2013 +++)
I.
Allgemeine Verkehrsregeln
(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für
- 1.
-
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
- 2.
-
einspurige Kraftfahrzeuge,
- 3.
-
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
- 4.
-
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung,
- 5.
-
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
- 6.
-
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
- 1.
-
der permanent angetriebenen Achsen und
- 2.
-
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
- 1.
-
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
- 2.
-
während der Fahrt
- a)
-
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
- b)
-
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
- 1.
-
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
- 2.
-
außerhalb geschlossener Ortschaften
- a)
-
für
- aa)
-
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
- bb)
-
Personenkraftwagen mit Anhänger,
- cc)
-
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
- dd)
-
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
- b)
-
für
- aa)
-
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
- bb)
-
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
- cc)
-
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
- c)
-
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,
- 1.
-
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,
- 2.
-
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
- 3.
-
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
(3) Das Überholen ist unzulässig:
- 1.
-
bei unklarer Verkehrslage oder
- 2.
-
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
- 1.
-
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
- 2.
-
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.
(1) Das Halten ist unzulässig
- 1.
-
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
- 2.
-
im Bereich von scharfen Kurven,
- 3.
-
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
- 4.
-
auf Bahnübergängen,
- 5.
-
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
(3) Das Parken ist unzulässig
- 1.
-
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
- 2.
-
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
- 3.
-
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
- 4.
-
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
- 5.
-
vor Bordsteinabsenkungen.
(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften
- 1.
-
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
- 2.
-
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
- 3.
-
in Kurgebieten und
- 4.
-
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.
(2) Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2) oder einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1 und 314.2) oder bei den Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben, ist das Halten und Parken nur erlaubt
- 1.
-
für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist, und,
- 2.
-
soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.
Sind in einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone oder einer Parkraumbewirtschaftungszone Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt, gelten deren Anordnungen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Halt- und Parkverbote unberührt.
(4) Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit brauchen nicht betätigt zu werden
- 1.
-
beim Ein- oder Aussteigen sowie
- 2.
-
zum Be- oder Entladen.
(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,
- 1.
-
wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) oder
- 2.
-
wer sich oder Andere gefährdet sieht.
(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen
- 1.
-
für
- a)
-
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
- b)
-
Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie
- c)
-
Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger
80 km/h,
- 2.
-
für
- a)
-
Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger,
- b)
-
Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie
- c)
-
Kraftomnibusse mit Anhänger oder mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
- 3.
-
für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die
- a)
-
nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zugelassen sind,
- b)
-
hauptsächlich für die Beförderung von sitzenden Fahrgästen gebaut und die Fahrgastsitze als Reisebestuhlung ausgeführt sind,
- c)
-
auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen, wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden, mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind,
- d)
-
mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist,
- e)
-
den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung entsprechen und
- f)
-
auf der vorderen Lenkachse nicht mit nachgeschnittenen Reifen ausgerüstet sind, oder
- g)
-
für nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Kraftomnibusse, wenn jeweils eine behördliche Bestätigung des Zulassungsstaates in deutscher Sprache über die Übereinstimmung mit den vorgenannten Bestimmungen und über jährlich stattgefundene Untersuchungen mindestens im Umfang der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden kann,
100 km/h.
(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn
- 1.
-
die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder
- 2.
-
der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.
(1) Schienenfahrzeuge haben Vorrang
- 1.
-
auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zeichen 201),
- 2.
-
auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege und
- 3.
-
in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzzeichen „Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“ oder „Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“ steht.
Der Straßenverkehr darf sich solchen Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern. Wer ein Fahrzeug führt, darf an Bahnübergängen vom Zeichen 151, 156 an bis einschließlich des Kreuzungsbereichs von Schiene und Straße Kraftfahrzeuge nicht überholen.
(2) Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, zu Fuß Gehende in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten, wenn
- 1.
-
sich ein Schienenfahrzeug nähert,
- 2.
-
rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden,
- 3.
-
die Schranken sich senken oder geschlossen sind,
- 4.
-
ein Bahnbediensteter Halt gebietet oder
- 5.
-
ein hörbares Signal, wie ein Pfeifsignal des herannahenden Zuges, ertönt.
Hat das rote Blinklicht oder das rote Lichtzeichen die Form eines Pfeils, hat nur zu warten, wer in die Richtung des Pfeils fahren will. Das Senken der Schranken kann durch Glockenzeichen angekündigt werden.
(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. Es ist verboten, Personen mitzunehmen
- 1.
-
auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,
- 2.
-
auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder
- 3.
-
in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen.
(1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26), der zuletzt durch Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU vom 27. Februar 2014 (ABl. L 59 vom 28.2.2014, S. 32) neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind. Abweichend von Satz 1
- 1.
-
ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t Satz 1 nicht anzuwenden,
- 2.
-
dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht,
- 3.
-
ist
- a)
-
beim Verkehr mit Taxen und
- b)
-
bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine Beförderungspflicht im Sinne des § 22 des Personenbeförderungsgesetzes besteht,
auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist.
(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein; dies gilt ebenfalls für vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme und vorgeschriebene Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme. Das gilt nicht für
- 1.
-
(weggefallen)
- 2.
-
Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen,
- 3.
-
Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,
- 4.
-
Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist,
- 5.
-
das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,
- 6.
-
Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.
(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens
- 1.
-
eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,
- 2.
-
ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder
- 3.
-
einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Absatz 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.
(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
- 1.
-
hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
- 2.
-
entweder
- a)
-
nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
- b)
-
zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.
(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für
- 1.
-
ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
- 2.
-
den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
- 3.
-
stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).
Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für
- 1.
-
die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder
- 2.
-
die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.
Fußnote
(2) Wer reitet, Pferde oder Vieh führt oder Vieh treibt, unterliegt sinngemäß den für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen. Zur Beleuchtung müssen mindestens verwendet werden:
- 1.
-
beim Treiben von Vieh vorn eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht und am Ende eine Leuchte mit rotem Licht,
- 2.
-
beim Führen auch nur eines Großtieres oder von Vieh eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzuführen ist.
(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden. Das Verbot gilt nicht für
- 1.
-
kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
- 1a.
-
kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
- 2.
-
die Beförderung von
- a)
-
frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
- b)
-
frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
- c)
-
frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
- d)
-
leicht verderblichem Obst und Gemüse,
- 3.
-
die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31),
- 4.
-
den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles,
- 5.
-
den Transport von lebenden Bienen,
- 6.
-
Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen,
- 7.
-
Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Neujahr;
Karfreitag;
Ostermontag;
Tag der Arbeit (1. Mai);
Christi Himmelfahrt;
Pfingstmontag;
Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;
Tag der deutschen Einheit (3. Oktober);
Reformationstag (31. Oktober), jedoch mit Ausnahme im Jahr 2017 nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen;
Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;
1. und 2. Weihnachtstag.
(2) Durch das Zusatzzeichen
wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen. Das Zusatzzeichen kann auch allein angeordnet sein. Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.
(1) Verboten ist
- 1.
-
der Betrieb von Lautsprechern,
- 2.
-
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
- 3.
-
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.
(1) Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,
- 1.
-
unverzüglich zu halten,
- 2.
-
den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
- 3.
-
sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
- 4.
-
Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuchs),
- 5.
-
anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten
- a)
-
anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und
- b)
-
auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen,
- 6.
-
- a)
-
so lange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder
- b)
-
eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort den eigenen Namen und die eigene Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,
- 7.
-
unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn man sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu ist mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass man am Unfall beteiligt gewesen ist, und die eigene Anschrift, den Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.
(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,
- 1.
-
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
- 2.
-
im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.
II.
Zeichen und Verkehrseinrichtungen
(2) An Kreuzungen ordnet an:
- 1.
-
Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung: „Halt vor der Kreuzung“.
Der Querverkehr ist freigegeben.
Wird dieses Zeichen gegeben, gilt es fort, solange in der gleichen Richtung gewinkt oder nur die Grundstellung beibehalten wird. Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert. - 2.
-
Hochheben eines Arms:
„Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“,
für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung: „Kreuzung räumen“.
(2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün – Gelb – Rot – Rot und Gelb (gleichzeitig) – Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.
- 1.
-
An Kreuzungen bedeuten:
Grün: „Der Verkehr ist freigegeben“.
Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.
Grüner Pfeil: „Nur in Richtung des Pfeils ist der Verkehr freigegeben“.
Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass, wer links abbiegt, die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen kann.
Gelb ordnet an: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“.
Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht.
Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung“.
Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Wer ein Fahrzeug führt, darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Dabei muss man sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an.
Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, dass bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf. - 2.
-
An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.
- 3.
-
Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb-Rot beschränkt sein.
- 4.
-
Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. Für Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch für Omnibusse des Linienverkehrs und nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Zeichen zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs, wenn diese einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen; dies gilt zudem für Krankenfahrzeuge, Fahrräder, Taxen und Busse im Gelegenheitsverkehr, soweit diese durch Zusatzzeichen dort ebenfalls zugelassen sind.
- 5.
-
Gelten die Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende oder nur für Rad Fahrende, wird das durch das Sinnbild „Fußgänger“ oder „Radverkehr“ angezeigt. Für zu Fuß Gehende ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Rad Fahrende kann sie so sein. Wechselt Grün auf Rot, während zu Fuß Gehende die Fahrbahn überschreiten, haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen.
- 6.
-
Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.
(3) Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei.
Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an:
„Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden“.
Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet:
„Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben“.
Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an:
„Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln“.
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.
(7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:
Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge |
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse |
Radverkehr |
Fußgänger | Reiter | Viehtrieb |
Straßenbahn | Kraftomnibus | Personenkraftwagen |
Personenkraftwagen mit Anhänger |
Lastkraftwagen mit Anhänger |
Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen |
Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas |
Mofas | Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet – E-Bikes – |
Gespannfuhrwerke |
(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder „Viehtrieb“ und „Reiter“ und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet sein:
Schnee- oder Eisglätte | Steinschlag | Splitt, Schotter |
Bewegliche Brücke | Ufer | Fußgängerüberweg |
Amphibienwanderung | Unzureichendes Lichtraumprofil | Flugbetrieb |
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, kann sie auf einem Zusatzzeichen angegeben sein, wie
(4) Ein Zusatzzeichen wie
kann die Länge der Gefahrstrecke angeben.
III.
Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
- 1.
-
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
- 2.
-
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
- 3.
-
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
- 4.
-
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
- 5.
-
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
- 6.
-
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner
- 1.
-
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
- 2.
-
in Luftkurorten,
- 3.
-
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
- 4.
-
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
- 4a.
-
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
- 4b.
-
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
- 5.
-
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
- 6.
-
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.
(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
- 1.
-
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
- 2.
-
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
- 2a.
-
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
- 3.
-
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
- 4.
-
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
- 5.
-
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.
(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von
- 1.
-
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
- 2.
-
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
- 3.
-
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
- 4.
-
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
- 5.
-
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
- 6.
-
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen
- 1.
-
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
- 2.
-
vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
- 3.
-
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
- 4.
-
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
- 4a.
-
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
- 4b.
-
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
- 4c.
-
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
- 5.
-
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
- 5a.
-
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
- 5b.
-
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
- 6.
-
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
- 7.
-
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
- 8.
-
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
- 9.
-
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
- 10.
-
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
- 11.
-
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
- 12.
-
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).
(2) Zuständig sind für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
- 1.
-
nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 für eine Ausnahme von § 18 Absatz 1 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk auf die Autobahn oder Kraftfahrstraße eingefahren werden soll. Wird jedoch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 erteilt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die diese Verfügung erlässt;
- 2.
-
nach § 46 Absatz 1 Nummer 4a für kleinwüchsige Menschen sowie nach § 46 Absatz 1 Nummer 4a und 4b für Ohnhänder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat, auch für die Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks liegen;
- 3.
-
nach § 46 Absatz 1 Nummer 4c die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat;
- 4.
-
nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der zu genehmigende Verkehr beginnt oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat;
- 5.
-
nach § 46 Absatz 1 Nummer 5b die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat, auch für die Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks liegen;
- 6.
-
nach § 46 Absatz 1 Nummer 7 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Diese sind auch für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zuständig, ferner dann, wenn in ihrem Land von der Ausnahmegenehmigung kein Gebrauch gemacht wird oder wenn dort kein Fahrverbot besteht;
- 7.
-
nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Verbote, Beschränkungen und Anordnungen erlassen sind, für schwerbehinderte Menschen jedoch jede Straßenverkehrsbehörde auch für solche Maßnahmen, die außerhalb ihres Bezirks angeordnet sind;
- 8.
-
in allen übrigen Fällen die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch gemacht werden soll.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über
- 1.
-
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,
- 2.
-
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,
- 3.
-
die Geschwindigkeit nach § 3,
- 4.
-
den Abstand nach § 4,
- 5.
-
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,
- 6.
-
das Vorbeifahren nach § 6,
- 7.
-
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,
- 7a.
-
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
- 8.
-
die Vorfahrt nach § 8,
- 9.
-
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 5,
- 10.
-
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,
- 11.
-
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,
- 12.
-
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
- 13.
-
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,
- 14.
-
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
- 15.
-
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
- 15a.
-
das Abschleppen nach § 15a,
- 16.
-
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
- 17.
-
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,
- 18.
-
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
- 19.
-
das Verhalten
- a)
-
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder
- b)
-
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
- 20.
-
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 oder 2,
- 20a.
-
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,
- 21.
-
die Ladung nach § 22,
- 22.
-
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,
- 23.
-
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,
- 24.
-
das Verhalten
- a)
-
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,
- b)
-
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
- c)
-
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
- 25.
-
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,
- 26.
-
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
- 27.
-
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
- 28.
-
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder
- 29.
-
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
verstößt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
-
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,
- 1a.
-
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
- 2.
-
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,
- 3.
-
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 4.
-
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
- 5.
-
(weggefallen)
- 6.
-
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder
- 7.
-
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
-
entgegen § 36 Absatz 1 bis 4 ein Zeichen oder eine Weisung oder entgegen Absatz 5 Satz 4 ein Haltgebot oder eine Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt,
- 2.
-
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
- 3.
-
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
- 4.
-
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
- 5.
-
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
- 6.
-
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder
- 7.
-
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
-
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
- 1a.
-
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
- 2.
-
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
- 3.
-
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
- 4.
-
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
- 5.
-
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,
- 6.
-
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
- 7.
-
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.
(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2026 sind nicht mehr anzuwenden:
- 1.
-
§ 39 Absatz 10,
- 2.
-
§ 45 Absatz 1g,
- 3.
-
§ 46 Absatz 1a,
- 4.
-
Anlage 2 Nummer 25 Spalte 3 Nummer 4 sowie Nummer 25.1, 27.1, 63.5 und 64.1,
- 5.
-
Anlage 3 Nummer 7 Spalte 3 Nummer 3, Nummer 8 Spalte 3 Nummer 4, Nummer 10 Spalte 3 Nummer 3 und Nummer 11 Spalte 3.
(2) Abweichend von § 2 Absatz 3a Satz 1 darf der Führer eines Kraftfahrzeuges dieses bis zum Ablauf des 30. September 2024 bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte auch fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung
- 1.
-
die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen) und
- 2.
-
nicht nach dem 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 maßgeblich ist das am Reifen angegebene Herstellungsdatum.
(2) Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1737) geändert worden ist, tritt mit folgenden Maßgaben an dem in Absatz 1 bezeichneten Tag außer Kraft:
- 1.
-
Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
- 2.
-
Für Kraftomnibusse, die vor dem 8. Dezember 2007 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 18 Absatz 5 Nummer 3 in der vor dem 8. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
- 3.
-
Zusatzzeichen zu Zeichen 220, durch die nach den bis zum 1. April 2013 geltenden Vorschriften der Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden konnte, soweit in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger beschränkt ist, bleiben bis zum 1. April 2017 gültig.
- 4.
-
Die bis zum 1. April 2013 angeordneten Zeichen 150, 153, 353, 380, 381, 388 und 389 bleiben bis zum 31. Oktober 2022 gültig.
- 5.
-
Bereits angeordnete Zeichen 311, die im oberen Teil weiß sind, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Gemeinde wie die zuvor durchfahrene Ortschaft gehört, bleiben weiterhin gültig.
1 | 2 | 3 |
---|---|---|
lfd. Nr. | Zeichen | Erläuterungen |
Abschnitt 1 Allgemeine Gefahrzeichen (zu § 40 Absatz 6) | ||
1 | Zeichen 101 Gefahrstelle |
Ein Zusatzzeichen kann die Gefahr näher bezeichnen. |
2 | Zeichen 102 Kreuzung oder Einmündung |
Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts |
3 | Zeichen 103 Kurve |
|
4 | Zeichen 105 Doppelkurve |
|
5 | Zeichen 108 Gefälle |
|
6 | Zeichen 110 Steigung |
|
7 | Zeichen 112 Unebene Fahrbahn |
|
8 | Zeichen 114 Schleuder- oder Rutschgefahr |
Schleuder- oder Rutschgefahr bei Nässe oder Schmutz |
9 | Zeichen 117 Seitenwind |
|
10 | Zeichen 120 Verengte Fahrbahn |
|
11 | Zeichen 121 Einseitig verengte Fahrbahn |
|
12 | Zeichen 123 Arbeitsstelle |
|
13 | Zeichen 124 Stau |
|
14 | Zeichen 125 Gegenverkehr |
|
15 | Zeichen 131 Lichtzeichenanlage |
|
16 | Zeichen 133 Fußgänger |
|
17 | Zeichen 136 Kinder |
|
18 | Zeichen 138 Radverkehr |
|
19 | Zeichen 142 Wildwechsel |
|
Abschnitt 2 Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang (zu § 40 Absatz 7) | ||
20 | Zeichen 151 Bahnübergang |
|
21 | Zeichen 156 Bahnübergang mit dreistreifiger Bake |
Bahnübergang mit dreistreifiger Bake etwa 240 m vor dem Bahnübergang. Die Angabe erheblich abweichender Abstände kann an der dreistreifigen, zweistreifigen und einstreifigen Bake oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern erfolgen. |
22 | Zeichen 159 Zweistreifige Bake |
Zweistreifige Bake etwa 160 m vor dem Bahnübergang |
23 | Zeichen 162 Einstreifige Bake |
Einstreifige Bake etwa 80 m vor dem Bahnübergang |
1 | 2 | 3 |
---|---|---|
lfd. Nr. | Zeichen und Zusatzzeichen | Ge- oder Verbote Erläuterungen |
Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote | ||
1 | Zeichen 201 Andreaskreuz |
Ge- oder Verbot
Erläuterung |
2 | Zeichen 205 Vorfahrt gewähren. |
Ge- oder Verbot
Erläuterung |
2.1 | Ge- oder Verbot Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 angeordnet, bedeutet es: Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr von links und rechts achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205. |
|
2.2 | Ge- oder Verbot Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 angeordnet, bedeutet es: Wer ein Fahrzeug führt, muss der Straßenbahn Vorfahrt gewähren. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205. |
|
3 | Zeichen 206 Halt. Vorfahrt gewähren. |
Ge- oder Verbot
|
3.1 | Erläuterung Das Zusatzzeichen kündigt zusammen mit dem Zeichen 205 das Haltgebot in der angegebenen Entfernung an. |
|
3.2 | Ge- oder Verbot Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 206 angeordnet, bedeutet es: Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr von links und rechts achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 206. |
|
Zu 2 und 3 |
Erläuterung Das Zusatzzeichen gibt zusammen mit den Zeichen 205 oder 206 den Verlauf der Vorfahrtstraße (abknickende Vorfahrt) bekannt. |
|
4 | Zeichen 208 Vorrang des Gegenverkehrs |
Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, hat dem Gegenverkehr Vorrang zu gewähren. |
Abschnitt 2 Vorgeschriebene Fahrtrichtungen | ||
zu 5 bis 7 |
Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung folgen. Erläuterung Andere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben. Auf Anlage 2 laufende Nummer 70 wird hingewiesen. |
|
5 | Zeichen 209 Rechts |
|
6 | Zeichen 211 Hier rechts |
|
7 | Zeichen 214 Geradeaus oder rechts |
|
8 | Zeichen 215 Kreisverkehr |
Ge- oder Verbot
|
9 | Zeichen 220 Einbahnstraße |
Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeils befahren. Erläuterung Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn die Fahrtrichtung vor. |
9.1 | Ge- oder Verbot Ist Zeichen 220 mit diesem Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet dies: Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Einbiegen und im Verlauf einer Einbahnstraße auf Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegenrichtung zugelassen ist. Beim Vorbeifahren an einer für den gegenläufigen Radverkehr freigegebenen Einbahnstraße bleibt gegenüber dem ausfahrenden Radfahrer der Grundsatz, dass Vorfahrt hat, wer von rechts kommt (§ 8 Absatz 1 Satz 1) unberührt. Dies gilt auch für den ausfahrenden Radverkehr. Mündet eine Einbahnstraße für den gegenläufig zugelassenen Radverkehr in eine Vorfahrtstraße, steht für den aus der Einbahnstraße ausfahrenden Radverkehr das Zeichen 205. |
|
Abschnitt 3 Vorgeschriebene Vorbeifahrt | ||
10 | Zeichen 222 Rechts vorbei |
Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Vorbeifahrt folgen. Erläuterung „Links vorbei“ wird entsprechend vorgeschrieben. |
Abschnitt 4 Seitenstreifen als Fahrstreifen, Haltestellen und Taxenstände | ||
Zu 11 bis 13 |
Erläuterung Wird das Zeichen 223.1, 223.2 oder 223.3 für eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende Anzahl der Pfeile. |
|
11 | Zeichen 223.1 Seitenstreifen befahren |
Ge- oder Verbot Das Zeichen gibt den Seitenstreifen als Fahrstreifen frei; dieser ist wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren. |
11.1 | Erläuterung Das Zeichen 223.1 mit dem Zusatzzeichen kündigt die Aufhebung der Anordnung an. |
|
12 | Zeichen 223.2 Seitenstreifen nicht mehr befahren |
Ge- oder Verbot Das Zeichen hebt die Freigabe des Seitenstreifens als Fahrstreifen auf. |
13 | Zeichen 223.3 Seitenstreifen räumen |
Ge- oder Verbot Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an. |
14 | Zeichen 224 Haltestelle |
Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen nicht parken. Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet eine Haltestelle des Linienverkehrs und für Schulbusse. Das Zeichen mit dem Zusatzzeichen „Schulbus“ (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) auf einer gemeinsamen weißen Trägerfläche kennzeichnet eine Haltestelle nur für Schulbusse. |
15 | Zeichen 229 Taxenstand |
Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf an Taxenständen nicht halten, ausgenommen sind für die Fahrgastbeförderung bereitgehaltene Taxen. Erläuterung Die Länge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl der vorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke aufgestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder durch eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (Zeichen 299) gekennzeichnet. |
Abschnitt 5 Sonderwege | ||
16 | Zeichen 237 Radweg |
Ge- oder Verbot
|
17 | Zeichen 238 Reitweg |
Ge- oder Verbot
|
18 | Zeichen 239 Gehweg |
Ge- oder Verbot
Erläuterung |
19 | Zeichen 240 Gemeinsamer Geh- und Radweg |
Ge- oder Verbot
Erläuterung |
20 | Zeichen 241 Getrennter Rad- und Gehweg |
Ge- oder Verbot
Erläuterung |
21 | Zeichen 242.1 Beginn einer Fußgängerzone |
Ge- oder Verbot
|
22 | Zeichen 242.2 Ende einer Fußgängerzone |
|
23 | Zeichen 244.1 Beginn einer Fahrradstraße |
Ge- oder Verbot
|
24 | Zeichen 244.2 Ende einer Fahrradstraße |
|
25 | Zeichen 245 Bussonderfahrstreifen |
Ge- oder Verbot
|
25.1 | Ge- oder Verbot | |
Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahrzeuge auf dem Bussonderfahrstreifen zugelassen. | ||
Abschnitt 6 Verkehrsverbote | ||
26 | Ge- oder Verbot Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem angegebenen Inhalt. |
|
Erläuterung Für die Zeichen 250 bis 259 gilt:
|
||
27 | Ge- oder Verbot Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie „7,5 t“, angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Verkehrsmittel einschließlich ihrer Anhänger die angegebene Grenze überschreitet. |
|
27.1 | Ge- oder Verbot | |
Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahrzeuge von Verkehrsverboten (Zeichen 250, 251, 253, 255, 260) ausgenommen. | ||
28 | Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art |
Ge- oder Verbot
|
29 | Zeichen 251 Verbot für Kraftwagen |
Ge- oder Verbot Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge |
30 | Zeichen 253 Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t |
Ge- oder Verbot Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. Erläuterung Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist. |
30.1 | Ge- oder Verbot Wird Zeichen 253 mit diesen Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet dies:
|
|
Erläuterung |
||
31 | Zeichen 254 Verbot für Radverkehr |
Ge- oder Verbot Verbot für den Radverkehr |
32 | Zeichen 255 Verbot für Krafträder |
Ge- oder Verbot Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas |
33 | Zeichen 259 Verbot für Fußgänger |
Ge- oder Verbot Verbot für den Fußgängerverkehr |
34 | Zeichen 260 Verbot für Kraftfahrzeuge |
Ge- oder Verbot Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge |
35 | Zeichen 261 Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern |
Ge- oder Verbot Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern |
zu 36 bis 40 |
Ge- oder Verbot Die nachfolgenden Zeichen 262 bis 266 verbieten die Verkehrsteilnahme für Fahrzeuge, deren Maße oder Massen, einschließlich Ladung, eine auf dem jeweiligen Zeichen angegebene tatsächliche Grenze überschreiten. Erläuterung Die angegebenen Grenzen stellen nur Beispiele dar. |
|
36 | Zeichen 262 Tatsächliche Masse |
Ge- oder Verbot Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Fahrzeugkombinationen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. Erläuterung Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist. |
37 | Zeichen 263 Tatsächliche Achslast |
Erläuterung Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist. |
38 | Zeichen 264 Tatsächliche Breite |
Erläuterung Die tatsächliche Breite gibt das Maß einschließlich der Fahrzeugaußenspiegel an. Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist. |
39 | Zeichen 265 Tatsächliche Höhe |
Erläuterung Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist. |
40 | Zeichen 266 Tatsächliche Länge |
Ge- oder Verbot Das Verbot gilt bei Fahrzeugkombinationen für die Gesamtlänge. |
41 | Zeichen 267 Verbot der Einfahrt |
Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht in die Fahrbahn einfahren, für die das Zeichen angeordnet ist. Erläuterung Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn. |
41.1 | Ge- oder Verbot Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt für den Radverkehr zugelassen. |
|
42 | Zeichen 268 Schneeketten vorgeschrieben |
Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße nur mit Schneeketten befahren. |
43 | Zeichen 269 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung |
Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße mit mehr als 20 l wassergefährdender Ladung nicht benutzen. |
44 | Zeichen 270.1 Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone |
Ge- oder Verbot
Erläuterung |
45 | Zeichen 270.2 Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone |
|
46 | Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes |
Ge- oder Verbot Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung ausgestattet sind. |
47 | Zeichen 272 Verbot des Wendens |
Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf hier nicht wenden. |
48 | Zeichen 273 Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes |
Ge- oder Verbot Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder eine Zugmaschine führt, darf den angegebenen Mindestabstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art nicht unterschreiten. Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sind ausgenommen. |
Abschnitt 7 Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote | ||
49 | Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit |
Ge- oder Verbot
Erläuterung |
49.1 | Ge- oder Verbot Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274 verbietet Fahrzeugführenden, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten. |
|
50 | Zeichen 274.1 Beginn einer Tempo 30-Zone |
Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb dieser Zone nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren. Erläuterung Mit dem Zeichen können in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen auch Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet sein. |
51 | Zeichen 274.2 Ende einer Tempo 30-Zone |
|
52 | Zeichen 275 Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit |
Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht langsamer als mit der angegebenen Mindestgeschwindigkeit fahren, sofern nicht Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse dazu verpflichten. Es verbietet, mit Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren können oder dürfen, einen so gekennzeichneten Fahrstreifen zu benutzen. Erläuterung Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die Mindestgeschwindigkeit angeordnet ist. |
Zu 53 und 54 |
Ge- oder Verbot Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahrzeugen das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen. Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie „7,5 t“ angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger, die angegebene Grenze überschreitet. |
|
53 | Zeichen 276 Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art |
|
54 | Zeichen 277 Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t |
Ge- oder Verbot Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. |
54.1 | Ge- oder Verbot Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete Überholverbot auch für Kraftfahrzeuge über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger. |
|
54.2 | Ge- oder Verbot Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete Überholverbot auch für Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit Anhänger. |
|
54.3 | Erläuterung Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274, 276 oder 277 gibt die Länge einer Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots an. |
|
55 | Erläuterung Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis 282. |
|
56 | Zeichen 278 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit |
Erläuterung Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel oder Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die zulässige Höchstgeschwindigkeit vorher angeordnet worden war. |
57 | Zeichen 279 Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit |
Erläuterung Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit vorher angeordnet worden war. |
58 | Zeichen 280 Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art |
|
59 | Zeichen 281 Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t |
|
60 | Zeichen 282 Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote |
Erläuterung Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote vorher angeordnet worden waren. |
Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote | ||
61 | Ge- oder Verbot
Erläuterung |
|
62 | Zeichen 283 Absolutes Haltverbot |
Ge- oder Verbot Das Halten auf der Fahrbahn ist verboten. |
62.1 | Ge- oder Verbot Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet das Halten von Fahrzeugen auch auf dem Seitenstreifen. |
|
62.2 | Ge- oder Verbot Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet das Halten von Fahrzeugen nur auf dem Seitenstreifen. |
|
63 | Zeichen 286 Eingeschränktes Haltverbot |
Ge- oder Verbot
|
63.1 | Ge- oder Verbot Mit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf auch auf dem Seitenstreifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. |
|
63.2 | Ge- oder Verbot Mit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf nur auf dem Seitenstreifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. |
|
63.3 | Ge- oder Verbot
|
|
63.4 | Ge- oder Verbot
|
|
63.5 | Ge- oder Verbot | |
Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt. | ||
64 | Zeichen 290.1 Beginn eines Eingeschränkten Haltverbots für eine Zone |
Ge- oder Verbot
|
64.1 | Ge- oder Verbot | |
Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das Parken für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt. | ||
65 | Zeichen 290.2 Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone |
|
Abschnitt 9 Markierungen | ||
66 | Zeichen 293 Fußgängerüberweg |
Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor nicht halten. |
67 | Zeichen 294 Haltlinie |
Ge- oder Verbot Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken gegeben werden, ordnet sie an: Wer ein Fahrzeug führt, muss hier anhalten. Erforderlichenfalls ist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die eingefahren werden soll (Sichtlinie), erneut anzuhalten. |
68 | Zeichen 295 Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung |
Ge- oder Verbot
Erläuterung
|
69 | Zeichen 296 Fahrstreifen B Fahrstreifen A Einseitige Fahrstreifenbegrenzung |
Ge- oder Verbot
|
70 | Zeichen 297 Pfeilmarkierungen |
Ge- oder Verbot
Erläuterung |
71 | Zeichen 297.1 Vorankündigungspfeil |
Erläuterung Mit dem Vorankündigungspfeil wird eine Fahrstreifenbegrenzung angekündigt oder das Ende eines Fahrstreifens angezeigt. Die Ausführung des Pfeils kann von der gezeigten abweichen. |
72 | Zeichen 298 Sperrfläche |
Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf Sperrflächen nicht benutzen. |
73 | Zeichen 299 Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote |
Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb einer Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken. Erläuterung Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot. |
74 | Parkflächenmarkierung | Ge- oder Verbot Eine Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken; auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 2,8 t. Die durch die Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstellung ist einzuhalten. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert ist, darf diese überfahren werden. Erläuterung Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. |
1 | 2 | 3 |
---|---|---|
lfd. Nr. | Zeichen und Zusatzzeichen | Ge- oder Verbote Erläuterungen |
Abschnitt 1 Vorrangzeichen | ||
1 | Zeichen 301 Vorfahrt |
Ge- oder Verbot Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung Vorfahrt besteht. |
2 | Zeichen 306 Vorfahrtstraße |
Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken. Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren.“, 206 „Halt. Vorfahrt gewähren.“ oder 307 „Ende der Vorfahrtstraße“. |
2.1 | Ge- oder Verbot
Erläuterung |
|
3 | Zeichen 307 Ende der Vorfahrtstraße |
|
4 | Zeichen 308 Vorrang vor dem Gegenverkehr |
Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, hat Vorrang vor dem Gegenverkehr. |
Abschnitt 2 Ortstafel | ||
zu 5 und 6 |
Erläuterung Ab der Ortstafel gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften. |
|
5 | Zeichen 310 Ortstafel Vorderseite |
Die Ortstafel bestimmt: Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft. |
6 | Zeichen 311 Ortstafel Rückseite |
Die Ortstafel bestimmt: Hier endet eine geschlossene Ortschaft. |
Abschnitt 3 Parken | ||
7 | Zeichen 314 Parken |
Ge- oder Verbot
Erläuterung
|
8 | Zeichen 314.1 Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone |
Ge- oder Verbot
Erläuterung |
9 | Zeichen 314.2 Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone |
|
10 | Zeichen 315 Parken auf Gehwegen |
Ge- oder Verbot
Erläuterung
|
11 | Bild 318 Parkscheibe |
Ge- oder Verbot Ist die Parkzeit bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen beschränkt, so ist der Nachweis durch Auslegen der Parkscheibe zu erbringen. |
Abschnitt 4 Verkehrsberuhigter Bereich | ||
12 | Zeichen 325.1 Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs |
Ge- oder Verbot
|
13 | Zeichen 325.2 Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs |
Erläuterung Beim Ausfahren ist § 10 zu beachten. |
Abschnitt 5 Tunnel | ||
14 | Zeichen 327 Tunnel |
Ge- oder Verbote
|
Abschnitt 6 Nothalte- und Pannenbucht | ||
15 | Zeichen 328 Nothalte- und Pannenbucht |
Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf nur im Notfall oder bei einer Panne in einer Nothalte- und Pannenbucht halten. |
Abschnitt 7 Autobahnen und Kraftfahrstraßen | ||
16 | Zeichen 330.1 Autobahn |
Erläuterung Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen. |
17 | Zeichen 330.2 Ende der Autobahn |
|
18 | Zeichen 331.1 Kraftfahrstraße |
Erläuterung Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Kraftfahrstraßen. |
19 | Zeichen 331.2 Ende der Kraftfahrstraße |
|
20 | Zeichen 333 Ausfahrt von der Autobahn |
Erläuterung Auf Kraftfahrstraßen oder autobahnähnlich ausgebauten Straßen weist das entsprechende Zeichen mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf die Ausfahrt hin. Das Zeichen kann auch auf weißem Grund ausgeführt sein. |
21 | Zeichen 450 Ankündigungsbake |
Erläuterung Das Zeichen steht 300 m, 200 m (wie abgebildet) und 100 m vor einem Autobahnknotenpunkt (Autobahnanschlussstelle, Autobahnkreuz oder Autobahndreieck). Es steht auch vor einer bewirtschafteten Rastanlage. Vor einem Knotenpunkt kann auf der 300 m-Bake die Nummer des Knotenpunktes angezeigt sein. |
Abschnitt 8 Markierungen | ||
22 | Zeichen 340 Leitlinie |
Ge- oder Verbot
Erläuterung |
23 | Zeichen 341 Wartelinie |
Erläuterung Die Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle zu warten. |
Abschnitt 9 Hinweise | ||
24 | Zeichen 350 Fußgängerüberweg |
|
25 | Zeichen 354 Wasserschutzgebiet |
|
26 | Zeichen 356 Verkehrshelfer |
|
27 | Zeichen 357 Sackgasse |
Erläuterung Im oberen Teil des Verkehrszeichens kann die Durchlässigkeit der Sackgasse für den Radverkehr und/oder Fußgängerverkehr durch Piktogramme angezeigt sein. |
zu 28 und 29 |
Erläuterung
|
|
28 | Zeichen 358 Erste Hilfe |
|
29 | Zeichen 363 Polizei |
|
30 | Zeichen 385 Ortshinweistafel |
|
zu 31 und 32 |
Erläuterung Die Zeichen stehen außerhalb von Autobahnen. Sie dienen dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung des Verlaufs touristischer Routen. Sie können auch als Wegweiser ausgeführt sein. |
|
31 | Zeichen 386.1 Touristischer Hinweis |
|
32 | Zeichen 386.2 Touristische Route |
|
33 | Zeichen 386.3 Touristische Unterrichtungstafel |
Erläuterung Das Zeichen steht an der Autobahn. Es dient der Unterrichtung über touristisch bedeutsame Ziele. |
34 | Zeichen 390 Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz |
|
35 | Zeichen 391 Mautpflichtige Strecke |
|
36 | Zeichen 392 Zollstelle |
|
37 | Zeichen 393 Informationstafel an Grenzübergangsstellen |
|
38 | Zeichen 394 Laternenring |
Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt. |
Abschnitt 10 Wegweisung | ||
1. Nummernschilder | ||
39 | Zeichen 401 Bundesstraßen |
|
40 | Zeichen 405 Autobahnen |
|
41 | Zeichen 406 Knotenpunkte der Autobahnen |
Erläuterung So sind Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke) beziffert. |
42 | Zeichen 410 Europastraßen |
|
2. Wegweiser außerhalb von Autobahnen | ||
a) Vorwegweiser | ||
43 | Zeichen 438 |
|
44 | Zeichen 439 |
|
45 | Zeichen 440 |
|
46 | Zeichen 441 |
|
b) Pfeilwegweiser | ||
zu 47 bis 49 |
Erläuterung Das Zusatzzeichen „Nebenstrecke“ oder der Zusatz „Nebenstrecke“ im Wegweiser weist auf eine Straßenverbindung von untergeordneter Bedeutung hin. |
|
47 | Zeichen 415 |
Erläuterung Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen |
48 | Zeichen 418 |
Erläuterung Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen |
49 | Zeichen 419 |
Erläuterung Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung |
50 | Zeichen 430 |
Erläuterung Pfeilwegweiser zur Autobahn |
51 | Zeichen 432 |
Erläuterung Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung. |
c) Tabellenwegweiser | ||
52 | Zeichen 434 |
Erläuterung Der Tabellenwegweiser kann auch auf einer Tafel zusammengefasst sein. Die Zielangaben in einer Richtung können auch auf separaten Tafeln gezeigt werden. |
d) Ausfahrttafel | ||
53 | Zeichen 332.1 |
Erläuterung Ausfahrt von der Kraftfahrstraße oder einer autobahnähnlich ausgebauten Straße. Das Zeichen kann innerhalb geschlossener Ortschaften auch mit weißem Grund ausgeführt sein. |
e) Straßennamensschilder | ||
54 | Zeichen 437 |
Erläuterung Das Zeichen hat entweder weiße Schrift auf dunklem Grund oder schwarze Schrift auf hellem Grund. Es kann auch an Bauwerken angebracht sein. |
3. Wegweiser auf Autobahnen | ||
a) Ankündigungstafeln | ||
zu 55 und 58 | Erläuterung Die Nummer (Zeichen 406) ist die laufende Nummer der Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der gerade befahrenen Autobahn. Sie dient der besseren Orientierung. |
|
55 | Zeichen 448 |
Erläuterung Das Zeichen weist auf eine Autobahnausfahrt, ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck hin. Es schließt Zeichen 406 ein. |
56 | Erläuterung Das Sinnbild weist auf eine Ausfahrt hin. |
|
57 | Erläuterung Das Sinnbild weist auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck hin; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nachgeordneten Netzes hin. |
|
58 | Zeichen 448.1 |
Erläuterung
|
b) Vorwegweiser | ||
59 | Zeichen 449 |
|
c) Ausfahrttafel | ||
60 | Zeichen 332 |
|
d) Entfernungstafel | ||
61 | Zeichen 453 |
Erläuterung Die Entfernungstafel gibt Fernziele und die Entfernung zur jeweiligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden unterhalb des waagerechten Striches angegeben. |
Abschnitt 11 Umleitungsbeschilderung | ||
1. Umleitung außerhalb von Autobahnen | ||
a) Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten | ||
62 | Zeichen 442 Vorwegweiser |
Erläuterung Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten |
63 | Zeichen 421 |
Erläuterung Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten |
64 | Zeichen 422 |
Erläuterung Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten |
b) Temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen) | ||
65 | Erläuterung Der Verlauf der Umleitungsstrecke kann gekennzeichnet werden durch |
|
66 | Zeichen 454 |
Erläuterung Umleitungswegweiser oder |
67 | Zeichen 455.1 |
Erläuterung Fortsetzung der Umleitung |
zu 66 und 67 |
Erläuterung Die Zeichen 454 und 455.1 können durch eine Zielangabe auf einem Schild über den Zeichen ergänzt sein. Werden nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet, sind diese auf einem Zusatzzeichen über dem Zeichen angegeben. |
|
68 | Erläuterung Die temporäre Umleitung kann angekündigt sein durch Zeichen 455.1 oder |
|
69 | Zeichen 457.1 |
Erläuterung Umleitungsankündigung |
70 | Erläuterung jedoch nur mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen und bei Bedarf mit Zielangabe auf einem zusätzlichen Schild über dem Zeichen. |
|
71 | Erläuterung Die Ankündigung kann auch erfolgen durch |
|
72 | Zeichen 458 |
Erläuterung eine Planskizze |
73 | Erläuterung Das Ende der Umleitung kann angezeigt werden durch |
|
74 | Zeichen 457.2 |
Erläuterung Ende der Umleitung oder |
75 | Zeichen 455.2 |
Erläuterung Ende der Umleitung |
2. Bedarfsumleitung für den Autobahnverkehr | ||
76 | Zeichen 460 Bedarfsumleitung |
Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet eine alternative Streckenführung im nachgeordneten Straßennetz zwischen Autobahnanschlussstellen. |
77 | Zeichen 466 Weiterführende Bedarfsumleitung |
Erläuterung Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen Anschlussstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet werden, wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitung weitergeführt. |
Abschnitt 12 Sonstige Verkehrsführung | ||
1. Umlenkungspfeil | ||
78 | Zeichen 467.1 Umlenkungspfeil |
Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet Alternativstrecken auf Autobahnen, deren Benutzung im Bedarfsfall empfohlen wird (Streckenempfehlung). |
79 | Zeichen 467.2 |
Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet das Ende einer Streckenempfehlung. |
2. Verkehrslenkungstafeln | ||
80 | Erläuterung Verkehrslenkungstafeln geben den Verlauf und die Anzahl der Fahrstreifen an, wie beispielsweise: |
|
81 | Zeichen 501 Überleitungstafel |
Erläuterung Das Zeichen kündigt die Überleitung des Verkehrs auf die Gegenfahrbahn an. |
82 | Zeichen 531 Einengungstafel |
|
82.1 | Erläuterung Bei Einengungstafeln wird mit dem Zusatzzeichen der Ort angekündigt, an dem der Fahrstreifenwechsel nach dem Reißverschlussverfahren (§ 7 Absatz 4) erfolgen soll. |
|
3. Blockumfahrung | ||
83 | Zeichen 590 Blockumfahrung |
Erläuterung Das Zeichen kündigt eine durch die Zeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ (Zeichen 209 bis 214) vorgegebene Verkehrsführung an. |
1 | 2 | 3 | |
---|---|---|---|
lfd. Nr. | Zeichen | Ge- oder Verbot Erläuterungen |
|
Abschnitt 1 Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen | |||
1 | Zeichen 600 Absperrschranke |
||
2 | Zeichen 605 | ||
Leitbake | |||
Pfeilbake | Schraffenbake | ||
3 | Zeichen 628 | ||
Leitschwelle | |||
mit Pfeilbake | mit Schraffenbake | ||
4 | Zeichen 629 | ||
Leitbord | |||
mit Pfeilbake | mit Schraffenbake | ||
5 | Zeichen 610 Leitkegel |
||
6 | Zeichen 615 Fahrbare Absperrtafel |
||
7 | Zeichen 616 Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil |
||
zu 1 bis 7 | Ge- oder Verbot Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekennzeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser Fläche vorbei. Erläuterung
|
||
Abschnitt 2 Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen | |||
8 | Zeichen 625 Richtungstafel in Kurven |
Die Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form angebracht sein. | |
9 | Zeichen 626 Leitplatte |
||
10 | Zeichen 627 Leitmal |
Leitmale kennzeichnen in der Regel den Verkehr einschränkende Gegenstände. Ihre Ausführung richtet sich nach der senkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung beispielsweise an Bauwerken, Bauteilen und Gerüsten. | |
Abschnitt 3 Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs | |||
11 | Zeichen 620 Leitpfosten (links) (rechts) |
Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand von 50 m und in Kurven verdichtet stehen. | |
Abschnitt 4 Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei Dunkelheit | |||
12 | Zeichen 630 Parkwarntafel |