RGBl-1512284-Nr33-Erlass-Einrichtung-des-Gesundheitsamtes

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Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung
des Reichsgesundheitsamtes im Deutschen Reich

erlassen am 28.12.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.01.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 33

Für die Zwecke der Schaffung eines Gesundheitsamtes als oberste Reichsbehörde, der mit Inkraftsetzung dieses Erlasses alle Belange des gesamten Gesundheitswesens im Deutschen Reich  untersteht, wird ein Reichsgesundheitsamt eingerichtet.

Die Leitung dieser Behörde führt die Bezeichnung: Präsident des Reichsgesundheitsamtes

Die einzelnen Aufgaben des Reichsgesundheitsamtes bestimmt der Reichskanzler in Abstimmung mit dem Staatssekretär des Innern und dem Präsident des Reichsgesundheitsamtes. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf dieser Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Ämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1512284-Nr33-Erlass-Einrichtung-des-Gesundheitsamtes” Amtsschrift

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