Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Reichsbeamtengesetzes, 24. April 1908

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Titel: Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Reichsbeamtengesetzes.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 19, Seite 159 – 160
Fassung vom: 24. April 1908
Bekanntmachung: 1. Mai 1908
Quelle: Commons

(Nr. 3451.) Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Reichsbeamtengesetzes. Vom 24. April 1908.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs auf Grund des § 159 des Reichsbeamtengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1873), was folgt:

Das der Verordnung vom 27. Dezember 1899, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 730) beigegebene, durch die Verordnungen vom 14. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 173), 10. Februar 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 57) und 1. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 732) berichtigte Verzeichnis wird nach Maßgabe des anliegenden Verzeichnisses abgeändert.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Achilleion, Corfu, den 24. April 1908.

(L. S.)  Wilhelm.
 

  Fürst von Bülow.

Verzeichnis der Reichsbehörden.

Unter I. Oberste Reichsbehörden.

tritt hinzu:

14. das Reichs-Kolonialamt.

Unter II. Höhere, der obersten Reichsbehörde unmittelbar untergeordnete Reichsbehörden und Vorsteher solcher Behörden.

tritt hinzu:

D I. Reichs-Finanzverwaltung.

Die Technische Prüfungsstelle.
Ferner bei

E. Post- und Telegraphenverwaltung.

a. Im allgemeinen:
8. der Vorsteher des Postamts in Duala.

Unter III. Vorgesetzte Dienstbehörden.

Bei

C. Verwaltung des Reichsheeres.

a. Im allgemeinen:
tritt hinzu:

9a. der Königlich Preußische Präses des Ingenieur-Komitees,
b. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden Militärbeamten:
fällt weg:

7. der Inspekteur der Telegraphentruppen,
erhält Nr. 8 folgende Fassung:

8. die Abteilung für Waffen und Feldgerät des Königlich Württembergischen Kriegsministeriums als vorgesetzte Instanz des Königlich Württembergischen Artilleriedepots.
tritt ferner hinzu:

E I. Reichs – Finanzverwaltung.

Die Technische Prüfungsstelle.