RGBl-2002141-Nr08-Aenderungsgesetz Pressegesetz Band 1874

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Gesetz, betreffend die Änderung von (Nr. 1003.) Gesetz über die
Presse,  RGBl Band 1874, Nr. 16, Seite 65

gegeben am 14.02.2020, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 16.02.2020 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 08

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ergänzung beschlossen. 

§ 1.

 

Der bisherige Wortlaut zu IV Verjährung, § 22. des oben genannten Gesetzes „Die Strafverfolgung derjenigen Verbrechen und Vergehen, welche durch die Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalts begangen werden, sowie derjenigen sonstigen Vergehen, welche in diesem Gesetze mit Strafe bedroht sind, verjährt in sechs Monaten.“

wird ersetzt durch folgenden Wortlaut:

„Die Strafverfolgung derjenigen Verbrechen und Vergehen, welche durch die Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalts begangen werden, sowie derjenigen sonstigen Vergehen, welche in diesem Gesetze mit Strafe bedroht sind, verjährt gemäß § 195. BGB.“

 

§ 2.

 

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

 

Gegeben zu Berlin, den 14. Februar 2020

Reichsgesetzblatt “RGBl-2002141-Nr08-Aenderungsgesetz-Pressegesetz-Band-1874” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2002141-Nr08-Aenderungsgesetz-Pressegesetz-Band-1874_D”