RGBl-1803031-Nr06 Reichsschuldenordnung

image_pdfimage_print

Reichsschuldenordnung des Deutschen Reiches

gegeben am 03.03.2018, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 22.03.2018 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 06

§ 1.

Die Beschaffung von Geldmitteln im Wege des Kredits für das Deutsche Reich gemäß Artikel 73 der Verfassung des Deutschen Reiches, zum Stand: 28.10.1918 erfolgt durch Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen, Eingehen von Wechselverbindlichkeiten oder Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein.

Werden Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen oder Wechsel zur Einlösung fällig oder zurückgekauft, oder werden Darlehen zurückerstattet, so wächst der für die Einlösung, den Rückkauf oder die Rückerstattung erforderliche Betrag dem Anleihekredit des laufenden Rechnungsjahres zu, soweit dieser Betrag die dafür durch den Haushaltsplan bereitgestellten Mittel übersteigt.

Über die Ausführung der Kreditgesetze hat der Staatssekretär im Reichsschatzamt dem Bundesrath und dem Volks-Reichstag jährlich Bericht zu erstatten.

§ 2.

Zu Sicherheitsleistungen oder zur vorübergehenden Verstärkung von Betriebsmitteln dürfen die Ausgaben von Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen, die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten und die Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein nur auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen. Sie können wiederholt werden; jedoch darf der Gesamtbetrag der jeweils umlaufenden noch nicht fälligen Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel und der jeweils geschuldeten Darlehen den zugelassenen Höchstbetrag nicht überschreiten.

§ 3.

Wann, in welchen Beträgen und unter welchen Bedingungen Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen auszugeben, Wechselverbindlichkeiten einzugehen oder Darlehen gegen Schuldschein aufzunehmen sind bestimmt der Staatssekretär im Reichsschatzamt, soweit nicht das Kreditgesetz Vorschriften darüber enthält. Er ist ermächtigt, die ausgegebenen Schuldurkunden mit Zustimmung der daraus Berechtigten gegen andere Schuldurkunden umtauschen zu lassen. Für die Schuldverbindlichkeiten kann er an Gegenständen, die zum Vermögen des Deutschen Reiches gehören, Sicherheiten bestellen.

Die zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel bestimmten Schatzanweisungen, Wechsel und Darlehen dürfen nicht später als 6 Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres, für das die Verstärkung zugelassen ist, fällig werden.

§ 4.

Die Ausstellung der Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen, nebst den zugehörigen Zins-, Renten- und Erneuerungsscheinen, der eigenen Wechsel und Schuldscheine sowie die Annahme der gezogenen Wechsel und die Umschreibung der Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen gemäß §§ 7 und 11 erfolgt durch die Reichsschuldenverwaltung.

Schuldurkunden, die der Beschaffung der Mittel für die Einlösung von Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen oder Wechseln oder für die Rückerstattung von Darlehen, oder die zum Umtausch ausgegebener Schuldurkunden dienen, sind dem Staatssekretär im Reichsschatzamt auf Verlangen von der Reichsschuldenverwaltung innerhalb 2 Monaten vor dem Tage zur Verfügung zu stellen, an dem die einzulösenden Schuldurkunden oder die zurückerstatteten Darlehen fällig werden, oder an dem der Umtausch der ausgegebenen Schuldurkunden beginnen soll. Die Verzinsung der neuen Schuldverbindlichkeiten darf nicht vor der Beendigung der Verzinsung der eingelösten oder umgetauschten Schuldurkunden oder zurückerstatteten Darlehen beginnen.

§ 5.

Für die Unterzeichnung der Schuldurkunden ist die Namensunterschrift von mindestens zwei Mitgliedern der Reichsschuldenverwaltung erforderlich.

Zur Unterzeichnung der Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen genügen im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschriften auch dann, wenn diese Urkunden nicht auf den Inhaber lauten.

§ 6.

Die Gültigkeit der Unterzeichnung von Schuldurkunden mit Namensunterschriften, die im Wege mechanischer Vervielfältigung hergestellt sind, hängt davon ab, daß die Schuldurkunden vorschriftsmäßig ausgefertigt sind. Der Aufnahme dieser Bestimmung in die Schuldurkunde bedarf es nicht.

Die Reichsschuldenverwaltung hat die Form, in der die Schuldurkunden ausgefertigt und entwertet werden, zu bestimmen und im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzumachen.

§ 7.

Lautet eine Schuldverschreibung oder Schatzanweisung auf Namen, so gilt zugunsten des Deutschen Reiches der in der Urkunde Benannte als Gläubiger.

Die Urkunde kann, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt, von der Reichsschuldenverwaltung auf den Namen eines anderen umgeschrieben werden. Zur Stellung des Antrags auf Umschreibung ist der in der Urkunde benannte Gläubiger oder derjenige berechtigt, auf den die Rechte aus der Urkunde übergegangen sind.

§ 8.

Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen, die an Order lauten, können durch Indossament übertragen werden.

Durch das Indossament gehen alle Rechte aus der indossierten Urkunde auf den Indossatar über.

Auf die Form des Indossaments, die Legitimation des Besitzers und die Prüfung der Legitimation sowie auf die Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe finden die Vorschriften der Artikel 11 bis 13, 74, 86 der Wechselordnung entsprechende Anwendung.

§ 9.

Dem in einer auf Namen lautenden Schuldverschreibung oder Schatzanweisung benannten Gläubiger kann das Deutsche Reich nur solche Einwendungen entgegensetzen die die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Deutschen Reich unmittelbar gegen den Benannten zustehen. Das gleiche gilt für eine an Order lautende Schuldverschreibung oder Schatzanweisung gegenüber dem legitimierten Besitzer.

Das Deutsche Reich ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet.

Die Vorschriften der §§ 808, 805 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

§ 10.

Eine Ehefrau bedarf zur Verfügung über eine auf Namen oder an Order lautende Schuldverschreibung oder Schatzanweisung dem Deutschen Reich gegenüber nicht der Zustimmung des Ehemanns.

§ 11.

Der Staatssekretär im Reichsschatzamt kann Bestimmungen darüber treffen, inwieweit auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen auf den Namen eines bestimmten Berechtigten umgeschrieben werden dürfen.
Die Umschreibung erfolgt auf Antrag des Inhabers, es sei denn, daß dieser zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Zugunsten des Deutschen Reiches gilt der Inhaber als verfügungsberechtigt.

§ 12.

Gegen Aushändigung einer auf den Inhaber ausgestellten Schuldverschreibung oder Schatzanweisung, die auf den Namen eines bestimmten Berechtigten umgeschrieben ist, hat die Reichsschuldenverwaltung auf Antrag des Berechtigten eine neue auf den Inhaber lautende Urkunde zu erteilen.

§ 13.

Wird die Vernichtung einer auf den Inhaber lautenden Schuldurkunde behauptet, so hat die Reichsschulden-verwaltung auf Antrag des bisherigen Inhabers für die Urkunde Ersatz zu leisten, wenn sie die Vernichtung für nachgewiesen erachtet.

Dasselbe gilt für eine auf Namen oder an Order lautende Schuldverschreibung oder Schatzanweisung, wenn der Antragsteller nachweist, daß er zur Zeit der Vernichtung verfügungsberechtigter Besitzer war.

§ 14.

Ist eine auf Namen an Order lautende Schuldverschreibung oder Schatzanweisung abhanden gekommen oder vernichtet, so kann die Urkunde, wenn nicht in ihr das Gegenteil bestimmt ist, im Wege des Aufgebots-verfahrens für kraftlos erklärt werden.

Die Vorschriften der § 799 Abs. 2 und des § 800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

§ 15.

Ist eine unverzinsliche Schatzanweisung zum Zwecke der Kraftloserklärung aufgeboten, so kann der Antragsteller am Fälligkeitstage die Zahlung des fälligen Betrages gegen Sicherheitsleistung oder die Hinterlegung des Betrages fordern. Die Art der Sicherheitsleistung oder die Hinterlegungsstelle wird von der Reichsschuldenverwaltung bestimmt.

§ 16.

Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung einer Schuldverschreibung oder Schatzanweisung ist das Gericht, in dessen Bezirk die Reichsschuldenverwaltung ihren Sitz hat, ausschließlich zuständig.

Der Staatssekretär im Reichsschatzamt kann bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen ein anderes Gericht als zuständig bezeichnen.

§ 17.

Für abhanden gekommene oder vernichtete Zinsscheine ist der im § 804 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Anspruch ausgeschlossen, auch wenn die Ausschließung in dem Zinsschein nicht bestimmt ist.

§ 18.

Die Kosten der Umschreibung einer Schuldverschreibung oder Schatzanweisung und der Erteilung einer neuen Schuldurkunde hat der Antragsteller zu tragen und vorzuschießen.

§ 19.

Die Reichsschuldenverwaltung kann Bestimmungen treffen:
1. über die Form der Anträge auf Umschreibung von Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen und auf Erteilung neuer Schuldurkunden sowie der Vollmacht zur Stellung solcher Anträge,
2. über die Form des Nachweises, daß der Antragsteller oder der Empfänger der Leistung zur Verfügung über die Schuldurkunde berechtigt ist,
3. über die Form der Umschreibung,
4. über die Sätze, nach denen die im § 18 bezeichneten Kosten zu bemessen sind.

§ 20.

Die vom Deutschen Reich ausgestellten Wechsel- und Orderpapiere sind von der Wechselsteuer befreit.
Für die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung oder Schatzanweisung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten darf keine Stempelabgabe erhoben werden.

§ 21.

Schuldverschreibungen, die auf den Inhaber lauten und keiner vertraglichen Tilgungsfrist unterliegen, können in Buchschulden des Deutschen Reiches umgewandelt werden.

Die Umwandlung erfolgt durch Eintragung in das Reichsschuldbuch, Das Nähere wird durch das Reichs-schuldbuchgesetz bestimmt.

§ 22.

Die Verzinsung und Tilgung sowie die sonstige Verwaltung welches in diesem Gesetze geregelt wird,  obliegt der Reichsschuldenverwaltung. Der Staatssekretär im Reichsschatzamt hat ihr die erforderlichen Beträge rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Die Anordnungen über die Ausführung der Tilgung und über die Verwendung der zur Tilgung bestimmten Mittel erläßt der Staatssekretär im Reichsschatzamt, soweit nicht durch Gesetz oder Vertrag Bestimmungen darüber getroffen sind. Die Bestimmungen über die Ausführung der Auslosungen trifft die Reichsschuldenverwaltung.

§ 23.

Die Reichsschuldenverwaltung ist selbständig und unbedingt verantwortlich:
a) für die Erfüllung der ihr in den §§ 4, 6 Abs. 2, 7, 11, Abs. 2, 12, 13, 14, Abs. 2 und 19 dieser   Verordnung übertragenen Aufgaben, insbesondere für die ordnungsmäßige Ausstellung und Ausreichung der Schuldurkunden des Deutschen Reiches,
b) für die gesetzmäßige Führung des Reichsschuldbuches,
c) für die richtige Zahlung der nach den Gesetzen und Vertragsbedingungen vom Deutschen Reich geschuldeten Zinsen und für die Tilgung des Schuldkapitals in der durch die Gesetze und Vertragsbedingungen vorgeschriebenen Weise (§ 22 dieser Verordnung),
d) für die gehörige Verwahrung, Entwertung und Vernichtung der vom Deutschen Reich eingelösten, zurückerworbenen oder in Buchschulden umgewandelten Schuldurkunden.

§ 24.

Die Reichsschuldenverwaltung ist eine von der allgemeinen Finanzverwaltung abgesonderte selbständige Reichsbehörde, unterliegt jedoch insoweit der oberen Leitung des Staatssekretär im Reichsschatzamt, als dies mit der ihr nach § 23 beigelegten Unabhängigkeit vereinbar ist.

§ 25.

Die Reichsschuldenverwaltung bildet ein Kollegium, bestehend aus einem Präsidenten, seinem Stellvertreter und mindestens drei sonstigen hauptamtlichen besoldeten Mitarbeiter. Dem Kollegium werden die erforderlichen Beamten beigegeben.

Im Verhinderungsfalle wird der Präsident durch den Stellvertreter und, falls auch dieser verhindert ist, durch das dienstälteste Mitarbeiter des Kollegiums vertreten.

Neben den Mitarbeitern können ständige Aushilfsarbeiter und im Falle eines außerordentlichen Bedürfnisses vorübergehend auch nichtständige Aushilfsarbeiter beschäftigt werden. Aushilfsarbeiter dürfen, abgesehen von vorübergehenden Vertretungen, mit den dem Kollegium obliegenden Angelegenheiten nur beschäftigt werden, insoweit ihre Bearbeitung nicht ein für allemal durch Beschluß der Mitarbeiter diesen selbst vorbehalten ist; die Aushilfsarbeiter nehmen an den Beratungen des Kollegiums über Angelegenheiten, welche zu ihrem Beschäftigungsgebiete gehören, mit Stimmrecht teil.

§ 26.

Der Präsident, sein Stellvertreter und die sonstigen Mitarbeiter der Reichsschuldenverwaltung werden von Staatssekretär im Reichsschatzamt nach Zustimmung des Bundesrathes ernannt, sowie nicht der Präsidialsenat das Ernennungsrecht ausübt.

Die ständigen Aushilfsarbeiter werden auf Vorschlag des Präsidenten vom Staatssekretär im Reichsschatzamt ernannt, soweit nicht der Präsidialsenat das Ernennungsrecht ausübt. Die nichtständigen Aushilfsarbeiter werden vom Präsidenten der Reichsschuldenverwaltung berufen.

Die übrigen Beamten werden vom Präsidenten der Reichsschuldenverwaltung ernannt, soweit nicht der Präsidialsenat das Ernennungsrecht ausübt.

§ 27.

Zu Miarbeitern der Reichsschuldenverwaltung können nur Personen ernannt werden, die das 35. Lebensjahr überschritten haben.

Die Mitarbeiter und Aushilfsarbeiter sollen in der Regel die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst erlangt haben.

Der Präsident und sein Stellvertreter dürfen nicht der Reichsleitung oder einem Reichsamt angehören.

Die Befugnis, ehrenamtlichen Mitgliedern der Reichsschuldenverwaltung die Genehmigung zur Übernahme von Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen zu erlauben, steht dem Präsidenten zu. Das gleiche gilt von der Genehmigung zum Eintritt eines ehrenamtlichen Mitglieds in den Vorstand, Verwaltungs- oder Aufsichtsrat einer auf den Erwerb gerichteten Gesellschaft; die Genehmigung darf auch dann erteilt werden, wenn die Stelle mit einer Belohnung verbunden ist.

§ 28.

Der § 28 des Reichsbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vorn 18. Mai 1907 (RGBl S. 245) findet auf die Mitglieder der Reichsschuldenverwaltung keine Anwendung.

Soweit nach den Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes die Entscheidung der obersten Reichsbehörden, der vorgesetzten Dienstbehörde oder des Dienstvorgesetzten einzuholen ist oder diesen Stellen Befugnisse eingeräumt sind, ist hinsichtlich des Präsidenten, seines Stellvertreters, der sonstigen Mitarbeiter und der ständigen Aushilfsarbeiter der Staatssekretär im Reichsschatzamt, hinsichtlich der übrigen Beamten der Präsident der Reichsschuldenverwaltung zuständig. Zur Ausübung der nach den §§ 80, 81, 84, 85, 98 und 127 des Reichsbeamtengesetzes der obersten Reichsbehörde zustehenden Befugnisse bedarf der Staatssekretär im Reichsschatzamt, soweit es sich um Mitarbeiter handelt, der Zustimmung des Bundesrathes; vor der Entscheidung ist das Kollegium zu hören. Gegen die von dem Präsidenten der Reichsschuldenverwaltung ausgehende Verhängung einer Ordnungsstrafe ist Beschwerde an den Staatssekretär im Reichsschatzamt zulässig.

Im Sinne der §§ 54 und 151 des Reichsbeamtengesetzes ist der Präsident, im Sinne des §§ 139 und 153 des Reichsbeamtengesetzes ist das Kollegium die höhere Reichsbehörde.

§ 29.

Die Reichsschuldenverwaltung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder seines Vertreters den Ausschlag. Die Zahl der nach Maßgabe des § 25 stimmberechtigten Aushilfsarbeiter darf bei Abstimmungen die Zahl der neben dem Präsidenten und seinem Stellvertreter anwesenden hauptamtlichen besoldeten Mitarbeiter des Kollegiums nicht übersteigen; ist die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Aushilfsarbeiter größer, so nehmen an der Abstimmung außer den die Angelegenheit bearbeitenden. Aushilfsarbeitern nur die dienstältesten Aushilfsarbeiter teil.

Die Reichsschuldenverwaltung ist befugt, eine Geschäftsordnung zu erlassen, die dem Staatssekretär im Reichsschatzamt und der Reichschulden-Kommission mitzuteilen ist. Die Geschäftsverteilung erfolgt durch den Präsidenten.

§ 30.

Die Mitarbeiter und Aushilfsarbeiter haben vor dem Antritt ihres Amtes vor dem Kollegium einen besonderen Eid zu leisten, mit dem sie geloben:

Keine Schuldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs zu beurkunden oder beurkunden zu lassen, welche den in den Reichsgesetzen gegebenen Vorschriften und Ermächtigungen nicht entsprechen, auch dafür zu sorgen, daß die Reichsschuld gehörig getilgt wird, und sich von der Erfüllung dieser und der anderen der Reichsschulden-verwaltung mit selbständiger und unbedingter Verantwortung übertragenen Obliegenheiten durch keine Anweisung irgendwelcher Art abhalten zu lassen.

Der Eidesleistung sollen ein Beauftragter des Staatssekretär im Reichsschatzamt sowie ein oder mehrere Mitglieder der Reichsschulden-Kommission beiwohnen.

§ 31.

Die Reichsschulden-Kommission übt die Aufsicht über alle der Reichsschuldenverwaltung unter eigener Verantwortung übertragenen Geschäfte aus.

Die Reichsschulden-Kommission besteht aus 6 Mitgliedern des Bundesrathes, 6 Mitgliedern des Volks-Reichstags und dem Präsidenten des Rechnungshofs des Deutschen Reichs.

 § 32.

Die in der Reichsschulden-Kommission zu entsendenden Mitglieder werden vom Bundesrath aus den Mitgliedern seines Ausschusses für Haushalt und Rechnungswesen auf die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu diesem Ausschuß, vom Volks-Reichstag auf die Dauer ihrer Mitgliedschaft zum Volks-Reichstag gewählt. Die Ausscheidenden bleiben bis zum Eintritt ihrer Nachfolger im Amt.

§ 33.

Den Vorsitz in der Reichsschulden-Kommission führt der Präsident des Rechnungshofs des Deutschen Reichs. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern erforderlich.

§ 34.

Die Reichsschuldenverwaltung hat der Reichsschulden-Kommission regelmäßig die Monats- und Jahresabschlüsse ihrer Kasse sowie ihre Geschäftsübersichten zu übersenden. Der Ausschuß ist berechtigt, von der Reichsschuldenverwaltung Auskunft über die Verwaltung, den Bestand, die Verzinsung und die Tilgung der Reichsschuld zu verlangen und seine Bemerkungen der Reichsschuldenverwaltung zur Stellungnahme mitzuteilen. Er hat mindestens einmal jährlich eine außerordentliche Prüfung ihrer Geld- und Wertpapierbestände vorzunehmen; hierzu kann er Beamte des Rechnungshofs heranziehen.

§ 35.

Die Rechnungen der Kasse der Reichsschuldenverwaltung werden vom Rechnungshof des Deutschen Reiches nach vorheriger Prüfung der Reichsschulden-Kommission zugestellt.

Die Reichsschulden-Kommission hat dem Bundesrath und  dem Volks-Reichstag jährlich über seine Tätigkeit sowie über die unter seine Aufsicht gestellte Verwaltung der Reichsschuld im abgelaufenen Jahre Bericht zu erstatten.

§ 36.

Die Landesgesetze können die Rechtsverhältnisse der von den Ländern oder den ihnen angehörenden öffentlichen Körperschaften ausgegebenen Schuldurkunden den Vorschriften der § 5 bis 10, 14 bis 17 entsprechend regeln. 

§ 37.

Soweit in Reichsgesetzen und Vorschriften auf die Preußische Ober-Rechnungskammer verwiesen wird, tritt an die Stelle der Rechnungshof des Deutschen Reiches.

§ 38.

Die Reichsschuldenordnung vom 19. März 1900 (RGBl. S. 129) in der Fassung der Gesetze vom 22. Februar 1904 (RGBl. S.66) und das Gesetz, betreffend die Ergänzung der Reichsschuldenordnung vom 4. August 1914 (RGBl. S. 825) treten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Soweit in Reichsgesetzen auf Vorschriften der Reichsschuldenordnung vom 19. März 1900 oder vom 4. August 1924 verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung an deren Stelle.

§ 39.

Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch auf die vor ihrem Inkrafttreten ausgestellten auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen des Deutschen Reiches ihre Anwendung.  Ferner gelten die Vorschriften der §§ 798 bis 802, 805, 806 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung einer abhanden gekommenen oder vernichteten Urkunde.

Unberührt bleiben die Vorschriften für die Verwaltung der auf das Deutsche Reich übergegangenen Länderschulden, desweiteren ist das „RGBl-1405291-Nr23-Nichtigkeit-von-Schuldverschreibungen“ in Anwendung zu bringen.

§ 40.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1803031-Nr06-Reichsschuldenordnung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1803031-Nr06-Reichsschuldenordnung“_D