RGBl-1804161-Nr11 Drittes Bereinigungsgesetz der Reichsgesetze

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3. Bereinigungsgesetz, betreffend der Reichsgesetze

gegeben am 18.04.2018, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 30.04.2018 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 11

Nachfolgende Gesetze die irrtümlich als legitime Deutsche Reichsgesetze noch heute ihre Anwendung finden, werden mit diesem 3. Bereinigungsgesetz gesondert für nichtig erklärt, da diese den Bestimmungen der Deutschen Reichsverfassung und deren Gesetzen entgegen stehen. In jeweiligen Einzelfall gelten die ursprünglichen Deutschen Reichsgesetze die zum 28. Oktober 1918 noch in Kraft waren und die durch die beiden verfassungsrechtlichen gesetzgebenden Organe, in Kraft gesetzt wurden.

Artikel 1.

Das Gesetz über den Deutschen Sparkassen – und Giroverband, aktuell Kurzbezeichnung „SparkGiroVerbG“, Ausfertigungsdatum 06.04.1933; wird für nichtig erklärt.

Artikel 2.

Das Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland, aktuelle Kurzbezeichnung „AuslVerbindlG“, Ausfertigungsdatum 01.06.1933, wird für nichtig erklärt.

Artikel 3.

Das Wechselgesetz, aktuelle Kurzbezeichnung „WG“, Ausfertigungsdatum 21.06.1933, wird für nichtig erklärt.

Artikel 4.

Das Scheckgesetz, aktuelle Kurzbezeichnung „ScheckG“, Ausfertigungsdatum 14.08.1933, wird für nichtig erklärt.

Artikel 5.

Die Sonderbestimmungen für Auslandsdienstreisen der Reichsbeamten, aktuelle Kurzbezeichnung „RAuslDRBest“, Ausfertigungsdatum 22.12.1933, wird für nichtig erklärt.

Artikel 6.

Die Bekanntmachung über das Konkordat zwischen dem Deutschen Reich und dem Heiligen Stuhl, aktuelle Kurzbezeichnung „RKonkordatBek“, Ausfertigungsdatum 12.09.1933, wird gemäß „RGBl-1211091-Nr15-Gesetz-Staatskirchenrecht“ vom 09.11.2012, wird für nichtig erklärt.

Artikel 7.

Das Gesetz über die Pfändung von Miet- und Pachtzinsforderungen wegen Ansprüche aus öffentlichen Grundstückslasten, aktuelle Kurzbezeichnung „MietPfG“, Ausfertigungsdatum 09.03.1934, wird für nichtig erklärt.

Artikel 8.

Das Einkommensteuergesetz, aktuelle Kurzbezeichnung „EStG“, Ausfertigungsdatum 16.10.1934, wird für nichtig erklärt.

Artikel 9.

Das Bewertungsgesetz, aktuelle Kurzbezeichnung „BewG“, Ausfertigungsdatum 16.10.1934, wird für nichtig erklärt.

Artikel 10.

Das Gesetz über die Durchforschung des Reichsgebietes nach nutzbaren Lagerstätten, aktuelle Kurzbezeichnung „LagerstG“, Ausfertigungsdatum 04.12.1934, wird für nichtig erklärt.

Artikel 11.

Das Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht, aktuelle Kurzbezeichnung „UrhRSchFrVerlG“, Ausfertigungsdatum 13.12.1934, wird für nichtig erklärt.

Artikel 12.

Die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Durchforschung des Reichsgebietes nach nutzbaren Lagerstätten (Lagerstättengesetz), aktuelle Kurzbezeichnung „LagerstGDV“, Ausfertigungsdatum 14.12.1934, wird für nichtig erklärt.

Artikel 13.

Das Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes, aktuelle Kurzbezeichnung „RSiedlGErgG“, Ausfertigungsdatum 04.01.1935, wird für nichtig erklärt.

Artikel 14.

Die Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung), aktuelle Kurzbezeichnung „GBV“, Ausfertigungsdatum 08.08.1935, wird für nichtig erklärt.

Artikel 15.

Das Gesetz über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser, aktuelle Kurzbezeichnung „MittelweserG“, Ausfertigungsdatum 08.03.1936, wird für nichtig erklärt.

Artikel 16.

Das Gebrauchsmustergesetz, aktuelle Kurzbezeichnung „GebrMG“, Ausfertigungsdatum 05.05.1936, wird für nichtig erklärt.

Artikel 17.

Das Patentgesetz, aktuelle Kurzbezeichnung „PatG“, Ausfertigungsdatum 05.05.1936, wird für nichtig erklärt.

Artikel 18.

Das Gesetz über Fremdwährungs-Schuldverschreibungen, aktuelle Kurzbezeichnung „SchVerschrFrdWäG“, Ausfertigungsdatum 26.06.1936, wird für nichtig erklärt.

Artikel 19.

Die Bekanntmachung zum Warenzeichengesetz über amtliche Prüf und Gewährzeichen, aktuelle Kurzbezeichnung „WZGBek“, Ausfertigungsdatum 15.09.1936, wird für nichtig erklärt.

Artikel 20.

Das Gewerbesteuergesetz, aktuelle Kurzbezeichnung „GewStG“, Ausfertigungsdatum 01.12.1936, wird für nichtig erklärt.

Artikel 21.

Die Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes zum Schutze des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft, aktuelle Kurzbezeichnung „WpSchCHEGDV“, Ausfertigungsdatum 29.12.1936, wird für nichtig erklärt.

Artikel 22.

Das Aktiengesetz, aktuelle Kurzbezeichnung „AktG“, Ausfertigungsdatum 30.01.1937, wird für nichtig erklärt.

Artikel 23.

Das Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz), aktuelle Kurzbezeichnung „DepotG“, Ausfertigungsdatum 04.02.1937, wird für nichtig erklärt.

Artikel 24.

Die Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes, aktuelle Kurzbezeichnung „WZG§35GBRBek“, Ausfertigungsdatum 06.03.1937, wird für nichtig erklärt.

Artikel 25.

Die Justizbeitreibungsordnung, aktuelle Kurzbezeichnung „JBeitrO“, Ausfertigungsdatum 11.03.1937, wird für nichtig erklärt.

Artikel 26.

Die Verordnung zur Ausführung des deutsch-italienischen Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, aktuelle Kurzbezeichnung „VollstrAbkITAAV“, Ausfertigungsdatum 18.05.1937, wird für nichtig erklärt.

Artikel 27.

Die Bekanntmachung zum Warenzeichengesetz über amtliche Prüf- und Gewährzeichen, aktuelle Kurzbezeichnung „WZGBek 1936-09-15“, Ausfertigungsdatum 15.09.1936, wird für nichtig erklärt.

Artikel 28.

Die Verordnung über die Verwaltung der Elbe im Gebiet Groß-Hamburg, aktuelle Kurzbezeichnung „ElbVwGrHmbV“, Ausfertigungsdatum 30.06.1937, wird für nichtig erklärt.

Artikel 29.

Die Versicherungsteuer- Durchführungsverordnung, aktuelle Kurzbezeichnung „VersStDV 1960“, Ausfertigungs-datum 13.07.1937, wird für nichtig erklärt.

Artikel 30.

Die Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung), aktuelle Kurzbezeichnung „HRV“, Ausfertigungsdatum 12.08.1937, wird für nichtig erklärt.

Artikel 31.

Die Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes, aktuelle Kurzbezeichnung „WZG§35IRLBek“, Ausfertigungsdatum 04.01.1938, wird für nichtig erklärt.

Artikel 32.

Das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen, aktuelle Kurzbezeichnung „NamÄndG“, Ausfertigungsdatum 05.01.1938, wird für nichtig erklärt.

Artikel 33.

Die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen, aktuelle Kurzbezeichnung „FamNamÄndGDV 1“, Ausfertigungsdatum 07.01.1938, wird für nichtig erklärt.

Artikel 34.

Die Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes, aktuelle Kurzbezeichnung „WZG§35NLDBek“, Ausfertigungsdatum 03.02.1938, wird für nichtig erklärt.

Artikel 35.

Die Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes, aktuelle Kurzbezeichnung „WZG§35CANBek“, Ausfertigungsdatum 03.02.1938, wird für nichtig erklärt.

Artikel 36.

Die Verordnung über öffentliche Spielbanken, aktuelle Kurzbezeichnung „SpielbkV“, Ausfertigungsdatum 27.07.1938, wird für nichtig erklärt.

Artikel 37.

Das Gesetz über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen, aktuelle Kurzbezeichnung „TestG“, Ausfertigungsdatum 31.07.1938, wird für nichtig erklärt.

Artikel 38.

Die Eisenbahn- Verkehrsordnung, aktuelle Kurzbezeichnung „EVO“, Ausfertigungsdatum 08.09.1938, wird für nichtig erklärt.

Artikel 39.

Der Erlaß über die Ernennung der Beamten und die Beendigung des Beamtenverhältnisses im Geschäftsbereich des Rechnungshofs des Deutschen Reichs, aktuelle Kurzbezeichnung „RRHErl“, Ausfertigungsdatum 23.11.1938, wird für nichtig erklärt.

Artikel 40.

Die Verordnung über die Verwaltung der Elbe und anderer Reichswasserstraßen durch die Hansestadt Hamburg, aktuelle Kurzbezeichnung „ElbVwHHmbV“, Ausfertigungsdatum 31.12.1938, wird für nichtig erklärt.

Artikel 41.

Das Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz), aktuelle Kurzbezeichnung „HeilprG“, Ausfertigungsdatum 17.02.1939, wird für nichtig erklärt.

Artikel 42.

Die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz), aktuelle Kurzbezeichnung „HeilprGDV 1“, Ausfertigungsdatum 18.02.1939, wird für nichtig erklärt.

Artikel 43.

Die Verordnung zur Ausführung des deutsch-griechischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts, aktuelle Kurzbezeichnung „RHiGRCAbkAV“, Ausfertigungsdatum 31.05.1939, wird für nichtig erklärt.

Artikel 44.

Die Bekanntmachung über das deutsch-griechische Abkommen über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts, aktuelle Kurzbezeichnung „RHiGRCAbkBek“, Ausfertigungsdatum 28.06.1939, wird für nichtig erklärt.

Artikel 45.

Das Verschollenheitsgesetz, aktuelle Kurzbezeichnung „VerschG“, Ausfertigungsdatum 04.07.1939, wird für nichtig erklärt.

Artikel 46.

Die Bekanntmachung zum Warenzeichengesetz über ein amtliches Prüfzeichen, aktuelle Kurzbezeichnung „WZGBek“, Ausfertigungsdatum 28.07.1939, wird für nichtig erklärt.

Artikel 47.

Die Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen, aktuelle Kurzbezeichnung „MündelPfandBrV“, Ausfertigungsdatum 07.05.1940, wird für nichtig erklärt.

Artikel 48.

Die Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes, aktuelle Kurzbezeichnung „WZG§35CHEBek“, Ausfertigungsdatum 20.06.1940, wird für nichtig erklärt.

Artikel 49.

Die Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden, aktuelle Kurzbezeichnung „GBWiederhV“, Ausfertigungsdatum 26.07.1940, wird für nichtig erklärt.

Artikel 50.

Die Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes, aktuelle Kurzbezeichnung „WZG§35NFKBek“, Ausfertigungsdatum 12.10.1940, wird für nichtig erklärt.

Artikel 51.

Das Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, aktuelle Kurzbezeichnung „SchRG“, Ausfertigungsdatum 15.11.1940, wird für nichtig erklärt.

Artikel 52.

Die Schiffsregisterordnung, aktuelle Kurzbezeichnung „SchRegO“, Ausfertigungsdatum 19.12.1940, wird für nichtig erklärt.

Artikel 53.

Die Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände, aktuelle Kurzbezeichnung „KAEAnO“, Ausfertigungsdatum 04.03.1941, wird für nichtig erklärt.

Artikel 54.

Die Verordnung über den weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung, aktuelle Kurzbezeichnung „KnVAusbauV“, Ausfertigungsdatum 19.05.1941, wird für nichtig erklärt.

Artikel 55.

Die Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden, aktuelle Kurzbezeichnung „UrkErsV“, Ausfertigungsdatum 18.06.1942, wird für nichtig erklärt.

Artikel 56.

Die Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung, aktuelle Kurzbezeichnung „A/KAE“, Ausfertigungsdatum 27.02.1943, wird für nichtig erklärt.

Artikel 57.

Die Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken, aktuelle Kurzbezeichnung „WasKwV“, Ausfertigungsdatum 26.10.1944, wird für nichtig erklärt.

Artikel 58.

Die Reichsabgabenordnung, vom 13. Dezember 1919 und die Gleichnamige vom 22. Mai 1931, Nr. 20, Seite 161 Teil I der Ausgabe 1931, wird für nichtig erklärt.

Artikel 59.

Für alle bisher nicht erfassten Gesetze und Verordnungen, gilt § 2. des „RGBl-1301132-Nr2-Gesetz-bisheriger-Gesetze-Vorschriften“ vom 13. Januar 2013, im Änderungsstand vom 02. Juni 2015.

Artikel 60.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Reichsgesetzblatt “RGBl-1804161-Nr11-Drittes-Bereinigungsgesetz-der-Reichsgesetze” Amtsschrift Reichsgesetzblatt “RGBl-1804161-Nr11-Drittes-Bereinigungsgesetz-der-Reichsgesetze”_D