Gesetz, betreffend die Änderung der Ausgabe von
Schatzanweisungen, gemäß RGBl-1611231-Nr33
Gegeben am 02.09.2021, im Namen des Deutschen Reiches.
In Kraft gesetzt am 28.10.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 11
Das RGBl-1611231-Nr33-Erlass-Ausgabe-von-Reichsschatzanweisungen, Änderungsstand 22. März 2018 wird wie folgt geändert.
§ 1.
Gesetz Nr. 33 Absatz 2, Satz 1, wird wie folgt geändert:
Die Auszahlungen der Dividende werden ab dem 10ten Jahr jährlich in Mark ausgezahlt.
§ 2.
Gesetz Nr. 33 Absatz 2, Satz 3, wird wie folgt geändert:
Dem Inhaber steht ein Kündigungsrecht gegenüber dem Staat erst ab dem 20ten Jahr zu.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Gegeben zu Berlin, den 02. September 2021
Reichsgesetzblatt “RGBl-2109021-Nr11-Aenderungsgesetz-RGBl-1611231-Nr33-Schatzanweisungen”_D
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