Verordnung betreffend den Schutz für Reichs- und Staatsangehörige
gegeben am 08.05.2021, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 25.05.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:
Nr. 03
Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen
§ 1.
Reichs- und Staatsangehörige, wie diese im Personenstandsregister Deutschland erfaßt sind; somit nicht mehr unter Betreuung der Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft stehen, unterliegen nicht den Vorschriften und sogenannten Gesetzen (Regelwerken) die zu Bonn oder Brüssel herausgegeben wurden und noch werden. Alle Parteien, Wirtschafts- Politiker, die POLIZEI, die gesamte Justiz und die nichtfreie Presse stehen mit Ihrem gesamten Hab und Gut in der Schadenshaftung gegenüber den rechts- und geschäftsfähigen Reichs- und Staatsangehörigen.
§ 2.
Mit einem Mindestschadenersatz von 75.000,00 Mark, wird die Person privatrechtlich in die Haftung genommen, die sich anmaßt die körperliche geistige und seelische Unversehrtheit, des einzelnen Reichs- und Staatsangehörigen zu beeinflussen, zu schädigen, zu zerstören, zu diffamieren oder sonst wie auf anderer Art zu mißbrauchen.
Dieser Schadenersatz hängt nicht von dem wirtschaftlichen Stand des Verursachers ab und wird über mindestens drei Generationen vollzogen.
§ 3.
Sobald sich der Reichs- und Staatsangehörige ausweist, sind jegliche Zwangsmaßnahmen durch unter Betreuung stehende Staatenlose, ein Gewaltakt gegen die Reichsverfassung, das Reichsrecht, Völkerrecht und die Menschenrechte.
Der Reichs- und Staatsangehörige ist angewiesen und verpflichtet, sich an die tatsächlichen Gesetze des Deutschen Reiches zu halten, auch in Bezug zu den bürgerlichen Rechten von Staatenlosen.
§ 4.
Wird gegen diese Verordnung in nachweislich 50 Fällen verstoßen, wenden wir uns an die Alliierten, um mit militärischem Einsatz die Verursacher und Täter zu eliminieren.
§ 5.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Gegeben zu Berlin, den 08. Mai 2021
Reichsgesetzblatt “RGBl-2105081-Nr03-Schutzverordnung-fuer-Reichs-und-Staatsangehoerige” Amtsschrift
Reichsgesetzblatt “RGBl-2105081-Nr03-Schutzverordnung-fuer-Reichs-und-Staatsangehoerige” D
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