RGBl-1709171-Nr23 betreffend die Änderung des RGBl-1005232-Nr7, Übergangsgesetz zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit

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Gesetz, betreffend die Änderung des RGBl-1005232-Nr7,
Übergangsgesetz zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit

gegeben am 17.09.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.09.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 23

Ursprünglicher Artikel 3 des RGBl-1005232-Nr7:
Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Bundesrath verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Volks-Bundesrath.

Artikel 1.

Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Volks-Bundesrath verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Bundesrath. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern des Bundes, die den Interessen aller Mitglieder des Bundes gleichermaßen verpflichtet sind.  Dies gilt im Einzelfall solange, wie das jeweilige Mitglied des Bundes handlungsunfähig ist, mangels reichsrechtlich genehmigten institutionalisierten Organen.

Artikel 2.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1709171-Nr23-Aenderungsgesetz-zum-RGBl-1005232-Nr7″ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1709171-Nr23-Aenderungsgesetz-zum-RGBl-1005232-Nr7″_D