Gesetz, betreffend Änderung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich
erlassen am 27.07.2015, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 18.08.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 16
Der bisherige Text aus der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich
Originaltext von §1.: Der Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
Wer gegenwärtig zum Betriebe eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt.
Änderungsantrag
Absatz eins wird ergänzt mit “soweit die Geschäftsfähigkeit vorliegt”….
In Absatz zwei wird gestrichen …”von demselben nicht deshalb”… und hinzugefügt “Dies gilt besonders auch für ausländische Gewerbe”
§ 1.
Der Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann gestattet, soweit die Geschäftsfähigkeit vorliegt und nicht durch dieses Gesetz weitere Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
Wer gegenwärtig zum Betriebe eines Gewerbes berechtigt ist, kann ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt. Dies gilt insbesondere auch für ausländische Gewerbe.
§ 2.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt “RGBl-1507271-Nr16-Gesetz-Aenderung-Gewerbeordnung” Amtsschrift
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