Nürnberger Novellen, betreffend die Ergänzung und Erläuterung der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung

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Titel: Die Nürnberger Novellen, betreffend die Ergänzung und Erläuterung der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung. Anlage B zum Gesetz, betreffend die Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung, der Nürnberger Wechsel-Novellen und des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches als Bundesgesetze.
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1869, Nr. 32, Seite 402 – 403
Fassung vom: 5. Juni 1869
Bekanntmachung: 12. August 1869

Anlage B.

Die Nürnberger Novellen, betreffend die Ergänzung und Erläuterung der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung.

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1) Dem ersten Absatze des Artikels 2. wird folgender Zusatz beigefügt:

„Dem Wechselgläubiger ist gestattet, neben der Exekution gegen die Person seines Schuldners gleichzeitig die Exekution in dessen Vermögen zu suchen.“
2) Der dritte Absatz des Artikels 2. wird in nachstehender Weise gefaßt:

„Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vollstreckung des Wechselarrestes auch noch auszuschließen:

a) gegen die Mitglieder der Ständeversammlung während der Dauer der letzteren,
b) gegen Offiziere und Soldaten, Auditeure und Militairärzte und sonstige Militairbeamte, so lange sie sich im aktiven Dienste befinden,
c) gegen Civilstaatsdiener im aktiven Dienste,
d) gegen ordinirte Geistliche,
e) gegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft, sowie alle übrigen auf dem Schiffe angestellten Personen, wenn das Seeschiff zum Abgehen fertig (segelfertig) ist,
f) wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet, oder der Schuldner zur Güterabtretung zugelassen worden ist, wegen der früher entstandenen Forderungen, und
g) wenn der Schuldarrest wenigstens ein Jahr hindurch vollstreckt worden ist, wegen der früheren Forderungen desjenigen Gläubigers, welcher den Arrest beantragt hat, sofern derselbe nicht nachweist, daß dem Schuldner Befriedigungsmittel zu Gebote stehen.“
3) Im Artikel 4. Nr. 4. wird nach den Worten „die Zahlungszeit kann“ eingeschaltet:

„für die gesammte Geldsumme nur eine und dieselbe sein und.“
4) Dem Artikel 7. wird folgender Zusatz beigefügt:

„Das in einem Wechsel enthaltene Zinsversprechen gilt als nicht geschrieben.“
5) Dem ersten Absatz des Artikels 18. wird als Zusatz beigefügt:

„Eine entgegenstehende Uebereinkunft hat keine wechselrechtliche Wirkung.“
6) Am Schluß des Artikels 29. wird hinzugefügt:

„Der Wechselinhaber ist berechtigt, in den Nr. 1. und 2. genannten Fällen auch von dem Acceptanten im Wege des Wechselprozesses Sicherheitsbestellung zu fordern.“
7) Dem Artikel 30. wird folgender Zusatz beigefügt:

„Ist die Zahlungszeit auf Anfang oder ist sie auf Ende eines Monats gesetzt worden, so ist darunter der erste oder letzte Tag des Monats zu verstehen.“
8) Dem Artikel 99. wird als Zusatz beigefügt:

„Bei nicht domizilirten eigenen Wechseln bedarf es zur Erhaltung des Wechselrechtes gegen den Aussteller weder der Präsentation am Zahlungstage, noch der Erhebung eines Protestes.“