RGBl-1803121-Nr09-Einrichtung eines Rechnungshofs des Deutschen Reiches

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Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung eines Rechnungshofs des Deutschen Reiches

erlassen am 12.03.2018, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 22.03.2018 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 09

§ 1.

Es wird der Rechnungshof des Deutschen Reichs als oberste Reichsbehörde eingerichtet. Er ist ein von der Reichsleitung unabhängiges, nur dem Gesetz unterworfenes Organ der Finanzkontrolle.

Die Leitung des Rechnungshofes obliegt einem Präsident und einem Vizepräsident, die durch den Präsidialsenat berufen werden. Der Sitz des Rechnungshofes ist Berlin.

Die Aufgabe des Rechnungshofes ist es die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Deutschen Reiches auf Ordnungsmäßigkeit (das heißt Einhaltung der formellen und materiellen Vorschriften) und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen.

§ 2.

Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1803121-Nr09-Erlass-betreffend-dem-Rechnungshof” Amtsschrift

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