Gesetz, betreffend die Angelegenheiten der Rechtspflege im Deutschen Reich
gegeben am 28.11.2012, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 06.11.2015
In Kraft gesetzt am 21.12.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
§ 1.
Deutscher Recht-Konsulent kann nur die Person sein, die dem Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten angehört und nach dessen aktueller Satzung handelt. Der Deutsche Recht-Konsulent kurz „DRK“, unterliegt nur dem Staats- und Reichsrecht des Deutschen Reiches und ist als Vertreter im gesamten Bereich der Rechtspflege zugelassen.
§ 2.
Verlust der Mitgliedschaft beim Reichsverband kurz „RDRK“, oder der Verstoß gegen die Reichs- und Staatsordnung, bedeutet sofortiger Verlust des Status Deutscher Recht-Konsulent und wenn nötig auch Hinzuziehung behördlicher Maßnahmen.
§ 3.
Den Deutschen Recht-Konsulenten steht es zu, in den Bereichen der Legislative, Exekutive und der Judikative vorrangig berücksichtigt zu werden.
§ 4.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz Nr. 3 über die Angelegenheiten der Rechtspflege vom 28. März 2010 (RGBl-1003131-Nr3) außer Kraft.
§ 5.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt “RGBl-1211281-Nr17-Gesetz-Rechtspflege-im-Deutschen-Reich” Amtsschrift