RGBl-1211091-Nr15-Gesetz-Staatskirchenrecht

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Gesetz, betreffend das Staatskirchenrecht im Deutschen Reich

gegeben am 09.11.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 11.11.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 15

Artikel 1.

Es besteht keine Staatskirche, die Kirchensteuer ist im gesamten Deutschen Reich abgeschafft.

Artikel 2.

Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Deutschen Reiches unterliegt keinen Beschränkungen.

Artikel 3.

Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

Artikel 4.

Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt. Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren.

Artikel 5.

Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

Artikel 6.

Die Ausübung einer geistlichen Gerichtsbarkeit in weltlichen Angelegenheiten ist ohne bürgerliche Wirkung.

Artikel 7.

Alle bisherigen Gesetze, Konkordate bzw. Staatsverträge werden hiermit außer Kraft gesetzt und die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden mit diesem Gesetz eingestellt.

Artikel 8.

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben im Deutschen Reich als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Artikel 9.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1211091-Nr15-Gesetz-Staatskirchenrecht” Amtsschrift

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