RGBl-1109181-Nr21Verordnung-Amtstraegerbefreiung

image_pdfimage_print

Verordnung, betreffend freier Zugang zu öffentlichen Gebäuden
und freie Fahrt auf öffentlichen Verkehrsmitteln im Deutschen Reich
verordnet am 18.09.2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.10.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 21

§ 1.

Alle Amtsträger und Bediensteten des Deutschen Reiches haben freien Zugang zu allen öffentlichen Dienststellen und Behörden in den völkerrechtlichen Grenzen des Deutschen Reiches.

§ 2.

Alle Amtsträger und Bediensteten des Deutschen Reiches haben freie Fahrt auf allen öffentlichen Verkehrsmitteln in den völkerrechtlichen Grenzen des Deutschen Reiches.

§ 3.

Folgender Text ist in den Amts- und Dienstausweisen der Amtsträger oder Bediensteten des Deutschen Reiches anzugeben: Der Inhaber dieses Amts- bzw. Dienstausweises des Volks- und Heimatstaates Deutsches Reich hat freien Zutritt zu allen Dienststellen, Betrieben, Einrichtungen, Liegenschaften und sonstigen Grundstücken des Deutschen Reiches. Ihm ist von allen Behörden jede Unterstützung zu gewähren, deren er in Ausübung seines Dienstes bzw. Amtes bedarf. Der Inhaber hat im Sinne seines angenommenen Staatsauftrages, auf allen öffentlichen Verkehrsmitteln in den völkerrechtlichen Grenzen des Deutschen Reiches, freie Fahrt.

Der Inhaber dieses Amts- bzw. Dienstausweises ist Deutscher nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1109181-Nr21-Verordnung-Amtstraegerbefreiung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1109181-Nr21-Verordnung-Amtstraegerbefreiung