RGBl-1006278-Nr24-Gesetz-Handlungsbereich-Reichspolizei

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Gesetz über den Handlungsbereich der Reichspolizei im Deutschen Reich

am 27. Juni 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 24

§ 1.

Im gesamten Umfang der Reichsgesetzgebung, in dem auf Grund von Bestimmungen die Landespolizeibehörde bzw. Landespolizei genannt wird, sind die betreffenden Gesetze und Verordnungen mit folgendem Wortlaut zu ergänzen:

In Ermangelung der Landespolizeibehörden sowie deren Polizeikräfte tritt an die Stelle die Reichspolizei.

§ 2.

Dieses Gesetz verliert seine Gültigkeit, sobald die Landespolizeibehörden die volle Handlungsfähigkeit erreicht haben.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1006278-Nr24-Gesetz-Handlungsbereich-Reichspolizei” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1006278-Nr24-Gesetz-Handlungsbereich-Reichspolizei”