RGBl-2002021-Nr06-Verordnung Einberufung 81te Tagung Volks-Reichstag

Verordnung, betreffend die Einberufung des
Volks-Reichstages zur 81ten Tagung

einberufen am 02.02.2020, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft getreten am 03.02.2020 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrath gemäß Hausordnung, was folgt:

Nr. 06

Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag am 15. Februar des Jahres 2020 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke wird der Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Berlin, den 02. Februar 2020

Reichsgesetzblatt “RGBl-2002021-Nr06-Verordnung-VRT81-Einberufung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2002021-Nr06-Verordnung-VRT81-Einberufung”_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF – diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren – Schrift wird installiert

Hinweis zu bisherigen Einberufungen: Alle Verordnungen des Volks-Reichstages, wurde bisher nur unter folgender Adresse veröffentlicht: https://deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/




RGBl-2001091-Nr02-Verordnung, Berufung Delegierter für Deutschösterreich

Verordnung, betreffend die Berufung von 183 Delegierten in den Volks-Reichstag für den Bundesstaat Deutschösterreich

verordnet am 09.01.2020, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 20.01.2020 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 02

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung beschlossen.

Artikel 1.

Das Bundespräsidium beruft gemäß Artikel 12 der Deutschen Reichsverfassung, 183 Stimmen für Deutschösterreich in den Volks-Reichstag.

Bewerbung und Berufung erfolgt gemäß der aktuellen Vorschriften, des seit 2008 handelnden Bundesrathes.

In Bezug zu Artikel 20 der Verfassung, setzt sich der Volks-Reichstag, in Folge aus 580 Delegierten aus dem gesamten Bundesgebiet zusammen.

Artikel 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Sobald der Volks-Reichstag wieder zusammentritt, ist ihm dieses Gesetz zur Abstimmung vorzulegen.

Berlin, den 09. Januar 2020

Reichsgesetzblatt “RGBl-2001091-Nr02-Verordnung-Berufung-Delegierter-fuer-Deutschoesterreich” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2001091-Nr02-Verordnung-Berufung-Delegierter-fuer-Deutschoesterreich”_D




Neujahrsbotschaft 2019-2020 des Deutschen Reichs

Neujahrsbotschaft 2019-2020

Die institutionalisierten Organe des Deutschen Reiches wünschen euch ein gesundes, erfolgreiches und ein friedfertiges Jahr 2020.

Die handlungsfähigen Verfassungsorgane des Deutschen Reiches.
1) Bundesrath (oberster Souverän, des ewigen Bundes und seiner Bundesstaaten)
2) Volks-Reichstag (tatsächliches Deutsches Parlament)
3) Reichsamt des Innern (Oberste Reichsbehörde)
4) Präsidialsenat (Präsidium des Bundes, Bundespräsidium)
5) Reichskanzler (Stellvertretend)
6) Deutscher Reichsanzeiger (amtliches Mitteilungsblatt des Deutschen Reiches)
7) Standesamt Deutschland (Personenstandsregister des Deutschen Reiches)
8) Deutscher Gerichtshof; (Oberster Gerichtshof, mit dem Reichsgericht)
9) Deutsche Reichspolizei; (reichsrechtlich übergeordnete Behörde)

Weitere Behörden oder Einrichtungen (die Zahl bedeutet die obere Instanz):
3a) Deutsche Reichsdruckerei (Dokumente, Urkunden, Gesetzblätter, Internet);
3b) Universität für sozialpädagogische Identitätskompetenz Deutschland; (Beamtenausbildung)
3c) Volks-Büros;
3d) Förderverein Hand in Hand für Deutschland; (Träger der laufenden Internetkosten)
4a) Deutsche Gesundheitskasse; (reichsrechtlich übergeordnete Behörde)
4b) Reichskasse;
8a) Oberreichsanwaltschaft; (reichsrechtlich übergeordnete Behörde)

Das Lied der Deutschen, Nationalhymne Deutschland, Deutschlandlied.

1.
Deutschland, Deutschland über alles,

über alles in der Welt,
Wenn es stets zum Schutz und Trutze,
brüderlich zusammenhält!
Von der Maas bis an die Memel,
von der Etsch bis an den Belt –
Deutschland, Deutschland über alles,
über alles in der Welt!
2.
Deutsche Frauen, deutsche Treue,
deutscher Wein und deutscher Sang,
sollen in der Welt behalten,
ihren alten schönen Klang,
uns zu edler Tat begeistern,
unser ganzes Leben lang,
deutsche Frauen, deutsche Treue,
deutscher Wein und deutscher Sang!
3.
Einigkeit und Recht und Freiheit,
für das deutsche Vaterland,
danach laßt uns alle streben,
brüderlich mit Herz und Hand!
Einigkeit und Recht und Freiheit,
sind des Glückes Unterpfand,
blüh im Glanze dieses Glückes,
blühe, deutsches Vaterland!
4.
Über Länder, Grenzen, Meere,

dringt der Ruf, ein Wille nur,
überall wo Deutsche wohnen,
zu dem Bunde klingt der Schwur!
Niemals werden wir uns beugen,
Unrecht nie als Recht ansehn,
Hand in Hand im Deutschen Reiche,
alle Zeit zusammenstehn!

Unser Ahnenerbe ist das Recht auf Heimat.

https://bundespraesidium.dehttps://bundesrath.dehttps://volks-reichstag.dehttps://uni-spik.dehttps://reichsamt-des-innern.dehttps://deutscher-reichsanzeiger.dehttps://volks-buero.dehttps://deutscher-gerichtshof.de,  http://deutsche-reichspolizei.dehttps://verfassung-deutschland.dehttps://deutsche-reichsdruckerei.dehttps://nationalstaat-deutschland.dehttp://reichsanwalt.de

Hier die Vorlagen zum ausdrucken und weiterleiten:

https://bundesrath.de/daten/Neujahrsbotschaft-2019-2020-DR.jpg




Legitimation, Verfassung, Reichsgesetze, Völkerrechtsobjekt Deutschland im Deutschen Reich

Legitimation der institutionalisierten Reichsorgane, deren Gesetze und Dokumente.

Die Deutschen werden wie die angewandten Gesetze es vorschreiben, als „Staatenlos“ geführt, da sie sich für das Vereinigte Wirtschaftgebiet entschieden haben. Dies betrifft auch alle Bewegungen, Gemeindegründern und Gruppierungen die als Reichsbürger eingestuft werden, zu. Der Gelbe Schein und die Ausweise der Reichsbürger sowie der BRD sind Urkundenfälschungen und helfen dem Mangel, „im Besitz einer Staatsangehörigkeit zu sein“, NICHT ab.

Gemäß der Deutschen Reichsverfassung http://verfassung-deutschland.de sind die beiden gesetzgebenden Organe „Bundesrath“ und „Volks-Reichstag“ nicht nur für die Überwachung und Einhaltung der staatlichen Ordnung verantwortlich, sondern auch für Gesetze und auch die Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches.

Beide Verfassungsorgane haben die Körperschaft Deutsche Reichsdruckerei sowie alle von ihr angefertigten und ausgegebenen Dokumente, in öffentlich einberufenen Tagungen, genehmigt und legitimiert.

Seit dem Jahr 1919, gab es auf deutschem Boden zu keiner Zeit gleichzeitig beide Verfassungsorgane (Bundesrath und Reichstag) und dies bis in das Jahr 2009. Erst am 23. Mai 2009 wurde das Parlament als Volks-Reichstag durch den Bundesrath (vor dem Reichstag in Berlin) proklamiert und nachfolgende per Gesetzblatt reaktiviert.

Hier die Kurzerklärung, wer uns NICHT legitimiert hat: Als souverän denkende und handelnde Deutsche, legen wir keinen Wert auf Genehmigungen und Legitimationen durch BRD-Personal, Reichsbürger, nichtdeutsche Organisationen wie die UN, EU oder die Alliierten, geschweige denn die „Bonner BRDDDRdvD“ oder deren nichtstaatliche Unternehmungen.

Wir legitimieren uns durch die offenkundige Anwendung und Durchführung unserer Deutschen Reichsverfassung, seit dem 29. Mai 2008!

Es darf jedem Deutschen klar sein, daß die Souveränität des Deutschen Reiches NUR durch souveräne Entscheidungen, Handlungen und die Anwendung der souveränen Gesetze durch das Deutsche Volk erfolgen kann. Der „Bundesrath“ und der „Volks-Reichstag“ haben sich das ab 2008 auf die Nationalflagge geschrieben und juristisch korrekt eine hervorragende Situation für das Deutsche Volks geschaffen, die es nun gilt umzusetzen. Sehen Sie hierzu unsere bisher zusätzlich in Kraft gesetzten Gesetze hier im Amtsblatt: http://www.deutscher-reichsanzeiger.de und auch die veröffentlichten Reichsgesetze, die zwingend anzuwenden sind, damit wir uns von allen Fremdverwaltungen und feindlich gesinnten Bewegungen, Parteien und Reichsbürger verabschieden können.


Welche Verfassung geht dem BRDrecht vor?

Die Veröffentlichungen eines Bundesgesetzblattes der BRD im Internet sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – und der Bundesanzeiger Verlag sind nichts anderes als Täuschung im Rechtsverkehr, denn Reichsgesetze sind gemäß der konkurrierenden Gesetzgebung vorrangig und immer als den übergeordneten Rechtskreis zu verstehen.

http://verfassung-deutschland.de#Artikel2

(Reichsgesetze gehen den Landesgesetzen vor, die BRD und Ihre Unternehmungen können gemäß dem Teilgebietsanspruch und der fehlenden Souveränität höchstens auf der Ebene der Landgesetze handeln.)

http://de.wikipedia.org/wiki/Konkurrierende_Gesetzgebung

Das GG des BRD beruft sich durch das Bundesverfassungsgericht auf die Weimarer Verfassung von 1919, auch wenn sie das abstreitet.

Zitat aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 140: “Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes. Querverweise dazu: Urteil:1. Das Deutsche Reich existiert fort siehe Urteil des BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363] 3.Gesetze ohne Geltungsbereich besitzen keine Gültigkeit und Rechtskraft. (vgl. BverwGE 17, 192=DVBI 1964, 147) (BverGE 3, 288(319f.):6, 309 (338,363)) 

Die Weimarer Verfassung war nie vom freien Deutschen Volk beschlossen und gegeben, sondern diente nur den Plänen der Weltzionisten.

Das GG besagt aber auch:
Artikel 31
des GG: “Bundesrecht bricht Landesrecht
Frage: Wer ist der Bund, der das Bundesrecht hat?

Diese Weimarer Verfassung besagt:
Artikel 13 der Weimarer Verfassung: “Reichsrecht bricht Landesrecht”
Frage: Welches Reichrecht bricht hier was?

Die Weimarer Verfassung war nie vom freien Deutschen Volk beschlossen und gegeben, sondern diente nur den Plänen der Weltzionisten.



Die einzig wahre und nie außer Kraft gesetzte Verfassung Deutschlands besagt:

Artikel 2 der Verfassung Deutschland:  „……..daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen…….“.

Wenn also das Reich ein Gesetz wie z.B § 203 StGB in Kraft gesetzt hat, dann kann die BRD, da sie im Geltungsbereich des Deutschen Reiches handelt nicht einen gleichnamigen § 203 StGB mit anderem Text anwenden. Hier steht eindeutig Reichsrecht vor BRD-Recht.

Wäre die Weimarer Verfassung z.B. die richtige Verfassung, dann hätten wir die gleiche Situation, da die WRV in Artikel 178 Absatz 2 folgendes in Kraft hält. Zitatanfang: “Die übrigen Gesetze und Verordnungen des Reichs bleiben in Kraft,…Zitatende.  So wird mit Artikel 13 der WRV den damaligen Kaiserreichsgesetzen das Vorrecht erteilt.

Artikel 4 Absatz 1 der Verfassung Deutschlands, Zitatanfang: “Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:” aber lesen Sie selbst …….  Zitatende


Übertragen wir diese Erkenntnis nun auf Staatsangehörigkeitsausweis, (bei der BRD der Gelbe Schein), dann darf doch verstanden werden, daß Urkunden und Ausweise des Deutschen Reiches, den Ausweisen und Urkunden eines Bundes und seiner Ländern, vorgehen.

Es darf verstanden werden, daß die „BRD-Behörden“ keine Urkunden und Ausweise im Rechtskreis von „Deutschland als Ganzes“ (Grenzen 31.07.1914) ausstellen können und auch dafür NICHT legitimiert sind. Dies ist auch sehr leicht festzustellen durch die Verwendung des sogenannten Bundesadlers der absolut identisch mit den Adler der Weimarer Zionisten-Republik ist.

Dies wird noch bekräftigt, durch Artikel 4, Absatz 1. und  12. der Verfassung Deutschlands; Absatz 1 Zitatanfang:

die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit die Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind,….

Zitatende

Absatz 12: Zitatanfang:

sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;

Zitatende

Es darf verstanden werden, daß nur die Ausweise und Dokumente nach Reichs- und Bundesstaatsrecht ausgestellt werden können, die unter http://reichsdruckerei.de und http://deutsche-reichsdruckerei.de zu finden sind.

Sie müssen sich nicht wundern wenn die aktuellen Sicherheitskräfte (POLIZEI) keine Ordnung schaffen können, da sie ständig von Staatenlosen, Reichsbürgern, Patrioten, Parteien, Bewegungen, Religionsgruppen, Gemeindegründer, Freistaatgründern, Demos und Geschichtsfälschern mißbraucht und getäuscht wird. Wenn eine staatenlose Person die POLIZEI in Frage stellt, braucht sie sich nicht wundern, wenn sie auch wie eine rechtlose Person behandelt wird, denn Staatenlosigkeit bedeutet gemäß angewandten Gesetzen auch Rechtlosigkeit.

Auch hier darf verstanden werden, daß nicht die BRD gegen die Verfassung und Gesetze des Deutschen Reichs verstößt, sondern die oben genannten Gruppierungen, allen voran die Reichsbürgerszene. Die die BRD als Verräter und Betrüger tituliert, aber selbst gegen die Verfassung und die Gesetze Deutschlands und des Deutschen Reiches verstößt.

Wie soll es jemals zu einer Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands kommen, wenn 99% der Reichsbewegungen, Reichsbürger und Patrioten es ablehnen, die eingerichteten institutionalisierten Organe anzuerkennen. Persönliche Befindlichkeiten haben bei so einer wichtigen und weltpolitischen Aufgabe nichts verloren, es gelten folgende deutsche Werte: Unbestechlichkeit, Ehrlichkeit, Mut zur Verantwortung und korrekten Handlung, Treue zur Verfassung und den wahren Reichsgesetzen, Treue zum Deutschen Volk und der deutschen Heimat.


Völkerrechtssubjekt ist das „Deutsche Reich“
Völkerrechtsobjekt ist der „Nationalstaat Deutschland“

Berlin: (hib/AHE) Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass das Völkerrechtssubjekt “Deutsches Reich” nicht untergegangen und die Bundesrepublik Deutschland nicht sein Rechtsnachfolger, sondern mit ihm als Völkerrechtssubjekt identisch ist.(diese Aussage ist Falsch da die echte Grenzgebung 1914 ist) Darauf verweist die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/5178) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke zum Potsdamer Abkommen von 1945 (18/5033). Die Abgeordneten hatten sich unter anderem nach der “These von der Fortexistenz des Deutschen Reiches” erkundigt und gefragt, ob die Bundesregierung diese als öffentlich als unhaltbar zurückweisen werde, “damit diese Behauptung nicht von Neonazis und der so genannten Reichsbürgerbewegung für ihren Gebietsrevisionismus gegenüber den EU-Nachbarländern instrumentalisiert werden kann”.


Einfach in zwei Absätzen erklärt:

Nur Reichs- und Staatsangehörige, die im Besitz eines unserer Dokumente sind und im Personenstandsregister des Deutschen Reiches geführt werden, sind gemäß tatsächlichem Gesetz rechtsfähig und geschäftsfähig. Demgemäß berechtigt zu wählen, gewählt zu werden, ein Amt anzunehmen und auch ernannt zu werden.

WIR (Reichsleitung, Bundesrath und Volks-Reichstag), unsere Dokumente, Gesetze, Beschlüsse und Handlungen wurden nur durch rechts- und geschäftsfähige Deutsche legitimiert.

Herausgegeben durch das Reichsamt des Innern zum 18. November 2018

Legitimation, Verfassung, Reichsgesetze, Völkerrechtsobjekt Deutschland im Deutschen Reich




Personenstandsregister Deutschland des Deutschen Reiches

Personenstandsregister

Das rechtsfähige Deutsche Reich ist zu keiner Zeit untergegangen und wird in den Staatsgrenzen zum 31. Juli 1914 durch die Verfassung des Deutschen Reiches beschrieben. Somit ist das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStaG) von 1913 des Deutschen Reiches anzuwenden.

Der urkundlich bescheinigte Eintrag in das Personenstandsregister des Deutschen Reiches ist der einzige Nachweis, daß Sie wieder als natürliche Person nach RuStaG 1913 Deutsche Reichs- und Staatangehörige sind und den dadurch garantierten (Artikel 3 der Deutschen Reichsverfassung) rechtlichen Schutz genießen.
Der Bundesrath und der Volks-Reichstag beschloß im Jahr  2011 Herrn Erhard Lorenz als Staatssekretär des Innern zu berufen, da er zu diesem Zeitpunkt den Nachweis einer gesetzlich korrekten 3,5 jährigen Reichsbeamtenausbildung nachweisen konnte und somit allen Ausweisen und Urkunden durch seine Unterschrift rechtkraft und die staatliche Anerkennung erteilen konnte. Alles nachzulesen  und zu entnehmen aus dem amtlichen Mitteilungsblattes des Deutschen Reiches: https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/

Ausgestellte Urkunden sind nur mit dem Amtssiegel des Deutschen Reiches und mit der Unterschrift eines legitmen Urkundsbeamten, in unserem Fall der Staatssekretär des Innern, gültig. Die von andern sich selbst ernannten Kommissarischen Regierungen, Exilregierungen, Gemeinden, Reichsbürgern, Bewegungen, Religionsgemeinschaften und Gruppen ausgestellten und unterzeichneten Urkunden, Ausweis und Pässe sind unter vorsätzlicher Täuschung ungültig besitzen keine Rechtskraft und sind gemäß dem Strafgesetzbuch ein Straftatbestand. Schon der Versuch ist Strafbar.

Im Jahr 2011 wurde das Personenstandsregister eingerichtet um hier eingetragen werden zu können, erfordert es die freiwilligen Eintragung in das Personenstandsregister des Deutschen Reiches.

Das entsprechende Antragsformular und weitere Informationen finden Sie unter unserer staatlichen Druckerei: https://www.deutsche-reichsdruckerei.de/Dienst/

Lassen Sie sich nicht von BRD-, DDR- und Stasi-Ubooten verleiten sich in deren Register eintragen zu lassen, das wäre gleichzusetzen mit dem Register der der Nazis

Die Beantragung der Ausweise und Urkunden erfolgt unter:

Artikel 2  ……daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen.

Deutsche Verfassung, Verfassung des Deutschen Reiches (1871), Verfassung Deutschland, Reichsverfassung, Verfassung 1871, Bundesverfassung

Artikel 3: Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs.

Artikel 4: Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:

Artikel 5: Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag.

Im Deutschen Reich gelten uneingeschränkt die bis zum 28. Oktober 1918 beschlossenen und nie außer Kraft gesetzten Reichsgesetze.

Artikel 11: Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags.

RGBl-1005232-Nr7 Übergangsgesetz zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches

Ernennung zum Bevollmächtigten im Bundesrath des Herrn Erhard Lorenz

Ernennung zum Präsidialsenat im Bundespräsidium von Herrn Erhard Lorenz als Staatssekretär des Innern

Das Reichs- und Bundespräsidium

 




Neuansetzung der 9.Tagung des Volks-Reichstags

15.
August
2010
In Kraft gesetzt am 15.08.2010 durch Veröffentlichung im Reichs-Anzeiger,
mit vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages.
15.
08.
2010

In der 24. Tagung des Volks-Bundesrathes, vom 14. August 2010, die zu Rostock stattfand, mußten unter anderem folgende Beschlüsse gefaßt, die mit Veröffentlichung im Deutschen-Reichs-Anzeiger in Kraft treten.

Niederlegung der Ämter und der Tätigkeit wegen der Nichtigkeitserklärung der Tagungen vom Volks-Reichstag am 23.05.2010, 20.06.2010 und am 27.06.2010, nach vorheriger Abstimmung durch den Volks-Bundesrath.

1. Beschluß: Gemäß„1_Antrag1-VRT-Tag-Ungueltigkeit-an-VBR-080810.pdf“
wurde
erkannt und einstimmig bestätigt, daß
die 09. Tagung des Volks-Reichstag vom 23.05.10 NICHTIG und ungültig ist;
die 10. Tagung des Volks-Reichstag vom 20.06.10 NICHTIG und ungültig ist;
die 11. Tagung des Volks-Reichstag vom 27.06.10 NICHTIG und ungültig ist.
Es wurde auch erkannt und einstimmig bestätigt, daß alle in den betreffenden Tagungen gemachten Beschlüsse, Anordnungen, Erlasse, Geschäftsordnungen und Ernennungen somit im Sinne von Artikel 5 unserer Verfassung und bezogen auf die Stellung des Volks-Reichstages, gemäß Gesetzgebung nicht ausgeübt wurden und somit in einer neu einzuberufenen  9. Tagung nun ausgeübt werden müssen. Alle Anträge und Beschlüsse der betreffenden Tagungen müssen neu gestellt werden.

2. Beschluß: Gemäß „2_Antrag2-Disqualifikation-an-VBR-080810.pdf“
und
wegen Verstoß gegen die Verfassung, Artikel 5, 7 14, 16, 74,
wegen Boykottierung der rechtsverbindlich angesetzten Tagungen des Volks-Reichstages und des Volks-Bundesrathes für den 01.08.2010 und wegen Drohungen, werden nachfolgende Personen im Amt des „Rath der Volksbeauftragten“ disqualifiziert: (betreffende Personen wurden informiert).
Gemäß diesem Beschluß wurde ein EILANTRAG eingebracht, der wie folgt lautet: Die Kündigungen (betreffende 3 Personen wurden informiert) werden durch die heutige Tagung desVolks-Bundesrath angenommen und bestätigt.

6. Beschluß: Gemäß Antrag
Durch einen EILANTRAG umformuliert. Es gilt folgender Wortlaut:
„Hiermit beantrage ich, dass der Volks-Reichstag aus wichtigem Grund, seine 9. Tagung eigenständig einberufen und terminlich festlegen kann. Der Volks-Bundesrath ist darüber zu informieren.“
Somit wurde dem Volks-Reichstag verfassungkonform zu Zustimmung erteilt, daß dieser schnellstmöglich seine Tagung ausführen kann.

Das betreffende Protokoll kann durch Berechtigte eingesehen werden und beinhaltet 22 Tagungspunkte.




RGBl-0909261-Nr1-Reichstag gegenwärtig Volks-Reichstag – Proklamation Deutsches Parlament

Der Volks-Reichstag, ehemals Reichstag – Deutsches Parlament

durch Proklamation am 23.05.2009 am Reichstagsgebäude in Berlin
für den Geltungsbereich des Deutschen Reiches, wie Stand: 28.10.1918.

gegeben am 26.09.2009, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 29.09.2009 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Gesetz Nr. 1

§ 1.

Der Reichstag, gegenwärtig als Volks-Reichstag bezeichnet, gemäß Reichsverfassung Abteilung IV, begann mit dem Tag der Proklamation vom 23.05.2009 vor dem Reichstagsgebäude in Berlin erneut seine Tätigkeit.

Die gesetzlich vorgeschriebene Handlungsfähigkeit des Reichstag wurde durch Erfüllung von Artikel 27 der Reichsverfassung am 26.09.2009 wieder hergestellt.

Die Reichsrechtsordnung wie zum Stand 28. Oktober 1918 wird hiermit weitergeführt.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-0909261-Nr1-Volks-Reichstag”.pdf Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-0909261-Nr1-Volks-Reichstag”




RGBl-0909261-Nr1-Reichstag gegenwärtig Volks-Reichstag – Proklamation Deutsches Parlament

Der Volks-Reichstag, ehemals Reichstag – Deutsches Parlament

durch Proklamation am 23.05.2009 am Reichstagsgebäude in Berlin
für den Geltungsbereich des Deutschen Reiches, wie Stand: 28.10.1918.

gegeben am 26.09.2009, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 29.09.2009 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Gesetz Nr. 1

§ 1.

Der Reichstag, gegenwärtig als Volks-Reichstag bezeichnet, gemäß Reichsverfassung Abteilung IV, begann mit dem Tag der Proklamation vom 23.05.2009 vor dem Reichstagsgebäude in Berlin erneut seine Tätigkeit.

Die gesetzlich vorgeschriebene Handlungsfähigkeit des Reichstag wurde durch Erfüllung von Artikel 27 der Reichsverfassung am 26.09.2009 wieder hergestellt.

Die Reichsrechtsordnung wie zum Stand 28. Oktober 1918 wird hiermit weitergeführt.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-0909261-Nr1-Volks-Reichstag”.pdf Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-0909261-Nr1-Volks-Reichstag”




RGBl-0909262-Nr2-Reichswahlgesetz zum Volks-Reichstag mit Frauenwahlrecht

Reichswahlgesetz zum Volks-Reichstag

für den Geltungsbereich im gesamten Bundesgebiet
des Deutschen Reiches, wie zum Stand: 31.07.1914.

gegeben am 26.09.2009, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 30.03.2010

In Kraft gesetzt am 29.09.2009 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 2

Für die noch anstehende Wahl zum Volks-Reichstag, durch das Deutsche Volk in freier Selbstbestimmung und ohne Einfluß von Fremdmächten, Parteien, Gewerkschaften, Vereine, selbsternannten Reichsregierungen, im gesamten Bundesgebiet des Deutschen Reiches nach seinen völkerrechtlichen Grenzen vom 31. Juli 1914, ist des dem Staatsvolk per geltendem Staatsgesetz nun möglich, das Wahlrecht auch für Frauen ab dem 18. Lebensjahr zu wahren.

Für die Wahlen zum verfassunggebenden Volks-Reichstag, im Gesetz als Reichstag bezeichnet, wird folgendes angeordnet:

Artikel 1

[1] Die Mitglieder vom verfassunggebenden Reichstag werden in allgemeinen, unmittelbaren und geheimen Wahlen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
[2] Jeder Wähler hat eine Stimme.

Artikel 2

Wahlberechtigt sind alle deutschen Männer und Frauen gemäß RuStaG vom 22.07.1913, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Artikel 3

Die Personen des Soldatenstandes sind berechtigt, an der Wahl teilzunehmen. Die Teilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen sind unstatthaft.

Artikel 4

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist:

1.     Wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht;

2.     Wer infolge eines rechtskräftigen Urteils oder bürgerlichen Ehrenrechte ermangelt;

3.     Personen, denen in Folge rechtskräftiger Erkenntnisse der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung, sofern sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt sind.

Ist der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen politischer Vergehen oder Verbrechen entzogen, so tritt die Berechtigung zum Wählen wieder ein, sobald die außerdem erkannte Strafe vollstreckt oder durch Begnadigung erlassen ist.

Artikel 5

Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit mindestens einem Jahre Deutsche sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.

Artikel 6

[1] Die Wahlkreiseinteilungen und die Zahl der Abgeordneten, die in den einzelnen Wahlkreisen zu wählen sind, ergeben sich aus der Anlage.
[2] Sie beruht auf dem Grundsatz, daß auf durchschnittlich 150.000 Einwohner nach der vorher erfolgten Volkszählung ein Abgeordneter entfällt und dort, wo Landes- oder Verwaltungsbezirksgrenzen bei der Wahlkreiseinteilung berücksichtigt werden müssen, ein Überschuß von mindestens 75.000 Einwohnern vollen 150.000 gleichgerechnet wird. Der Volks-Bundesrath bestimmt den Wahltag.

Artikel 7

Jeder Wahlkreis wird in Stimmbezirke geteilt, die möglichst mit den Gemeinden zusammenfallen. Große Gemeinden können in mehrere Stimmbezirke zerlegt, kleine mit benachbarten zu einem Stimmbezirke vereinigt werden.

Artikel 8

[1] Für jeden Wahlkreis wird ein Wahlkommissar, für jeden Stimmbezirk ein Wahlvorsteher und ein Stellvertreter für ihn von der nach der Wahlordnung (§ 22) zuständigen Behörde ernannt.
[2] Der Wahlvorsteher ernennt aus Wahlberechtigten des Stimmbezirkes drei bis sechs Beisitzer und einen Schriftführer.
[3] Wahlvorsteher, Beisitzer und Schriftführer bilden den Wahlvorstand. Im ganzen Bundesgebiet ernennt der Volks-Bundesrath einen Reichswahlleiter und einen Stellvertreter.

Artikel 9

[1] Für jeden Stimmbezirk wird eine Wählerliste angelegt, in welche die dort wohnhaften Wahlberechtigten eingetragen werden.
[2] Die Wählerlisten sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltag auf die Dauer von acht Tagen zu jedermanns Einsicht auszulegen. Ort und Zeit werden vorher unter Hinweis auf die Einspruchsfrist öffentlich bekanntgegeben.
[3] Einsprüche gegen die Wählerliste sind bis zum Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeindeverwaltungsbehörde anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen. Hierauf werden die Listen geschlossen.
[4] Über die nachträgliche Aufnahme von Angehörigen des Heeres und der Marine, die aus dem Felde heimkehren, ergeht eine besondere Verordnung.
[5] Für den Fall, daß sich am Wahltag noch größere geschlossene Truppenverbände außerhalb des Reichs befinden, bleibt der Erlaß einer besonderen Verordnung vorbehalten, wonach die Angehörigen dieser Truppenverbände nach ihrer Rückkehr, gegebenenfalls zugleich mit den Kriegsgefangenen, die erst nach dem Wahltag zurückkehren, in einer besonderen Nachwahl Abgeordnete zum verfassunggebenden Volks-Reichstag wählen.

Artikel 10

[1] Das Wahlrecht kann nur in dem Stimmbezirk ausgeübt werden, wo der Wahlberechtigte in der Wählerliste eingetragen ist.
[2] Jeder darf nur an einem Orte wählen.

Artikel 11

[1] Beim Wahlkommissar sind spätestens am 21. Tage vor dem Wahltag Wahlvorschläge einzureichen.
[2] Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 100 im Wahlkreis zur Ausübung der Wahl berechtigten Personen unterzeichnet sein. Sie dürfen nicht mehr Namen enthalten, als Abgeordnete im Wahlkreis zu wählen sind.
[3] Von jedem vorgeschlagenem Bewerber ist eine Erklärung über seine Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag anzuschließen.
[4] In demselben Wahlkreis darf ein Bewerber nur einmal vorgeschlagen werden.

Artikel 12

[1] Mehrere Wahlvorschläge können miteinander verbunden werden.
[2] Die Verbindung muß von den Unterzeichnern der betreffenden Wahlvorschläge oder ihren Bevollmächtigten übereinstimmend spätestens am 7. Tage vor dem Wahltag beim Wahlkommissar schriftlich erklärt werden.
[3] Verbundene Wahlvorschläge können nur gemeinschaftlich zurückgenommen werden.
[4] Die verbundenen Wahlvorschläge gelten den anderen Wahlvorschlägen gegenüber als ein Wahlvorschlag.

Artikel 13

[1] Für die Prüfung der Wahlvorschläge und ihrer Verbindung wird für jeden Wahlkreis ein Wahlausschuß gebildet, der aus dem Wahlkommissar als Vorsitzenden und vier Beisitzern besteht.
[2] Der Wahlausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
[3] Nach der öffentlichen Bekanntgabe der zugelassenen Wahlvorschläge können diese nicht mehr zurückgenommen und ihre Verbindung kann nicht mehr aufgehoben werden.

Artikel 14

[1] Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahlraums mit den Namen der Bewerber, denen der Wähler seine Stimme geben will, handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen.
[2] Die Namen auf den einzelnen Stimmzetteln dürfen nur einem einzigen der öffentlich bekanntgegebenen Wahlvorschläge entnommen sein.

Artikel 15

Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

Artikel 16

Gewählt wird mit verdeckten Stimmzetteln. Abwesende können sich weder vertreten lassen, noch sonst an der Wahl teilnehmen.

Artikel 17

[1] Über die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet vorbehaltlich der Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren der Wahlvorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Wahlvorsteher den Ausschlag.
[2] Die ungültigen Stimmzettel sind dem Wahlprotokoll beizufügen. Die gültigen verwahrt der Wahlvorsteher so lange versiegelt, bis die Wahl für gültig erklärt worden ist.

Artikel 18

Behelfs Ermittlung des Wahlergebnisses ist vom Wahlausschusse (§ 13 Abs. 1) festzustellen, wieviel gültige Stimmen abgegeben und wie viele hiervon auf jeden Wahlvorschlag und auf die verbundenen Wahlvorschläge gemeinschaftlich entfallen sind.

Artikel 19

Die Abgeordnetensitze werden auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der ihnen nach § 18 zustehenden Stimmen verteilt. Die Berechnungsweise wird in der Wahlordnung (§ 22) geregelt.

Artikel 20

Für die Verteilung der einem Wahlvorschlage zugeteilten Abgeordnetensitze unter die einzelnen Bewerber ist die Reihenfolge der Benennungen auf den Wahlvorschlägen maßgebend.

Artikel 21

[1] Wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder nachträglich aus dem verfassunggebenden Volks-Reichstag ausscheidet, tritt an seine Stelle ohne die Vornahme einer Ersatzwahl der Bewerber, der demselben Wahlvorschlag oder wenn dieser erschöpft ist, einem mit ihm verbundenen Wahlvorschlag angehört und nach dem Grundsatz des § 20 hinter dem Abgeordneten an erster Stelle berufen erscheint.
[2] Ist ein solcher Bewerber nicht vorhanden, so bleibt der Abgeordnetensitz unbesetzt.

Artikel 22

Das Wahlverfahren wird auf der Grundlage der gegenwärtigen Verordnung durch eine besondere Wahlordnung näher geregelt, die der Staatssekretär des Innern erläßt.

Artikel 23

Die Kosten für die Vordrucke zu den Wahlprotokollen und für die Ermittlung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen werden von den Bundesstaaten, alle übrigen Kosten des Wahlverfahrens von den Gemeinden getragen.

Artikel 24

Die Wahlen zum verfassunggebenden Reichstag finden an einem vom Volks-Bundesrath vorbestimmten Sonntag statt.

Artikel 25

Die Zahl der Abgeordneten wird auf der Grundlage bestimmt, daß durchschnittlich auf 150.000 Seelen ein Abgeordneter entfällt. Der Wahltag braucht mit dem deutschen Wahltag nicht zusammenzufallen.

Artikel 26

Das gegenwärtige Gesetz tritt bei der ersten nach dessen Verkündigung stattfindenden Neuwahl des Reichstages in Kraft. Von dem nämlichen Zeitpunkte an verlieren alle bisherigen Wahlgesetze für den Reichstag nebst den dazu erlassenen Ausführungsgesetzen, Verordnungen und Reglements ihre Gültigkeit.

Das Reichswahlgesetz zum Volks-Reichstag

Reichsgesetzblatt “RGBl-0909262-Nr2-Reichswahlgesetz-Reichstag”.pdf Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-0909262-Nr2-Reichswahlgesetz-Reichstag”

Die nachfolgende Wahlkreiseinteilung ist ohne die Wahlkreise Deutschösterreichs

Anlage S1: Wahlkreiseinteilung mit Anzahl der Abgeordneten

Anlage S2: Wahlkreiseinteilung mit Anzahl der Abgeordneten