Gemäß Gesetz Nr 17 des Jahrgangs 1877, vom 11. April 1877
Das Reichsgericht erhält seinen Sitz in Leipzig
Deutsche Reichsanzeiger ist das amtliche Mitteilungsblatt für den Nationalstaat Deutschland, seinen Bundesstaaten und dem Deutschen Reich. Im Archiv der Gesetzblätter sind auch die Gesetzblätter ab 1867 bis 1919 verlinkt.
Veröffentlichung aller anzuwendenden Gesetze für Deutschland als Ganzes und dem Deutschen Reich
Gemäß Gesetz Nr 17 des Jahrgangs 1877, vom 11. April 1877
Das Reichsgericht erhält seinen Sitz in Leipzig
Titel: Gesetz, betreffend die Einführung der Konkursordnung. Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1877, Nr. 10, Seite 390 – 394 Fassung vom: 10. Februar 1877 Bekanntmachung: 5. März 1877 (Nr. 1173.) Gesetz, betreffend die Einführung der Konkursordnung. Vom 10. Februar 1877. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen … Weiterlesen
Titel: Konkursordnung. Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1877, Nr. 10 Seite 351 – 389 Fassung vom: 10. Februar 1877 Bekanntmachung: 5. März 1877 (Nr. 1172.) Konkursordnung. Vom 10. Februar 1877. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Erstes … Weiterlesen
Titel: Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung. Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1877, Nr. 8, Seite 346 – 348 Fassung vom: 1. Februar 1877 Bekanntmachung: 26. Februar 1877 Änderungsstand: 03. Oktober 2016 RGBl-1609191-Nr28-Erstes-Bereinigungsgesetz (Nr. 1170.) Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung. Vom 1. Februar 1877. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, … Weiterlesen
Die Strafprozessordnung wurde in ihrer ursprünglichen Fassung am 1. Februar 1877 erlassen. Sie regelt den Verlauf des Verfahrens. Ist etwas nicht in den StGB enthalten aber durch ein RGBl als Straftat verankert, so ist für diesen Verfahrensgang ebenfalls die StPO anzuwenden, wenn ein RGBl nicht anderes vorsieht, da die Reichsgesetze immer ranghöheres Recht sind. Die … Weiterlesen
CPO Civilprozeßordnung (alte Schreibweise) Die deutsche Civilprozeßordnung abgekürzt CPO, neudeutsch Zivilprozessordnung “ZPO”, regelt das gerichtliche Verfahren in Zivilprozessen und trat als Gesetz am 1. Oktober 1879 als Teil der Reichsjustizgesetze in Kraft. Sie umfasst grundsätzlich alle Zivilprozesses relevanten Vorschriften. Die CPO kommt daher vor allem bei den bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten zum Zuge. Hier finden Sie die … Weiterlesen
Titel: Civilprozeßordnung, Zehntes Buch, CPO Buch 10, ZPO Buch 10 Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1877, Nr. 6, Seite 83 – 243 Fassung vom: 30 Januar 1877 Bekanntmachung: Änderungsstand: 19. Februar 1877 Zehntes Buch Schiedsrichterliches Verfahren §. 851. Die Vereinbarung, daß die Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit durch einen oder mehrere Schiedsrichter erfolgen solle, hat insoweit rechtliche … Weiterlesen
Titel: Civilprozeßordnung, Neuntes Buch, CPO Buch 9, ZPO Buch 9 Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1877, Nr. 6, Seite 83 – 243 Fassung vom: 30 Januar 1877 Bekanntmachung: Änderungsstand: 19. Februar 1877 Neuntes Buch Aufgebotsverfahren §. 823. Eine öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten findet mit der Wirkung, daß die Unterlassung der … Weiterlesen
Titel: Civilprozeßordnung, Achtes Buch, CPO Buch 8, ZPO Buch 8 Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1877, Nr. 6, Seite 83 – 243 Fassung vom: 30 Januar 1877 Bekanntmachung: Änderungsstand: 19. Februar 1877 Achtes Buch Zwangsvollstreckung §. 644. Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurtheilen, welche rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind. Urtheile in Ehesachen dürfen … Weiterlesen
Titel: Civilprozeßordnung, Siebentes Buch, CPO Buch 7, ZPO Buch 7 Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1877, Nr. 6, Seite 83 – 243 Fassung vom: 30 Januar 1877 Bekanntmachung: Änderungsstand: 19. Februar 1877 Siebentes Buch. Mahnverfahren. §. 628. Wegen eines Anspruchs, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Quantität anderer vertretbarer Sachen … Weiterlesen