Deutsches Reichsgesetzblatt 2012

Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches 2012

Textdaten
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Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 2012
Erscheinungsort: Berlin
Quelle:
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reiches
Bearbeitungsstand
fertig

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Übersicht der in Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches
vom Jahre 2012 enthaltenen Gesetze, Verordnungen etc.
Datum
des
Gesetzes
Inkraft
zu
Berlin
I n h a l t der Gesetze Nr.
des
RGBlatt
Nr.
vom
Gesetz
Seite
27. Jan. 2012 27. Jan. 2012 RGBl-1201271-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 43ten Tagung, für den 24.02.2012 1201271 1201271 1
31. Jan. 2012 31. Jan. 2012 RGBl-1201311-Nr01-Verordnung betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zu seiner 20ten Tagung, für den 24.03.2012 1201311 01. 1
24. Feb. 2012 24. Feb. 2012 RGBl-1202241-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 44ten Tagung, für den 23.03.2012 1202241 1202241 1
09. Mrz. 2012 09. Mrz. 2012 RGBl-1203251-Nr02-Verordnung betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zu seiner 21ten Tagung, für den 28.04.2012 1203251 02. 1
23. Jan. 2012 09. Mrz. 2012 VIRO-2301-SdI-012–Vorschriften für die institutionalisierten Reichsorgane
23. Mrz. 2012 23. Mrz. 2012 RGBl-1203231-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 45ten Tagung, für den 27.04.2012 1203231 1203231 1
27. Apr. 2012 27. Apr. 2012 RGBl-1204271-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 46ten Tagung, für den 25.05.2012 1204271 1204271 1
06. Mai. 2012 29. Mai. 2012 RGBl-1205061-Nr03-Verordnung betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zu seiner 22ten Tagung, für den 16.06.2012 1205061 03. 1
20. Mai. 2012 29. Mai. 2012 Vollmacht für das Bundes- und Reichspräsidium
25. Mai. 2012 25. Mai. 2012 RGBl-1205251-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 47ten Tagung, für den 22.06.2012 1205251 1205251 1
22. Jun. 2012 22. Jun. 2012 RGBl-1206221-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 48ten Tagung, für den 28.07.2012 1206221 1206221 1
29. Jun. 2012 29. Jun. 2012 RGBl-1205291-Nr04-Veordnung betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zu seiner 23ten Tagung, für den 28.07.2012 1205291 04. 1
08. Aug. 2012 08. Aug. 2012 Zustimmung vom Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag zum Antrag vom Staatssekretär des Innern bezüglich dem Entzug des Bürgerlichen Ehrenrechtes.
08. Aug. 2012 08. Aug. 2012 RGBl-1208081-Nr05-Verordnung betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zu seiner 24ten Tagung, für den 01.09.2012 1208081 05. 1
28. Jul. 2012 28. Jul. 2012 RGBl-1207281-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 49ten Tagung, für den 01.09.2012 1207281 1207281 1
23. Sep. 2012 23. Sep. 2012 RGBl-1209121-Nr06-Verordnung betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zu seiner 25ten Tagung, für den 12.10.2012 1209121 06. 1
01. Sep. 2012 01. Sep. 2012 RGBl-1209011-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 50ten Tagung, für den 13.10.2012 1209011 1209011 1
13. Okt. 2012 13. Okt. 2012 RGBl-1210131-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 51ten Tagung, für den 10.11.2012 1210131 1210131 1
03. Okt. 2012 16. Okt. 2012 RGBl-1210031-Nr07-Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsamtes für Bildung,
Kultur, Sport und Wissenschaften im Deutschen Reich
1210031 07. 1
03. Okt. 2012 16. Okt. 2012 RGBl-1210032-Nr08-Gesetz betreffend Fuehrung akademische Grade” ( Dr, Prof, Ing, Doktor, Professor ) 1210032 08. 2
03. Okt. 2012 16. Okt. 2012 RGBl-1210034-Nr09-Gesetz, über die Einführung von Reichskassenscheinen
im gesamten Bundesgebiet Deutschland (Deutsches Reich)
1210034 09. 2
03. Okt. 2012 16. Okt. 2012 RGBl-1210036-Nr10-Allerhöchster Erlaß, betreffend die Reichsaufsicht auf alle Banken und Geldinstitute im Deutschen Reich 1210036 10. 1
12. Okt. 2012 16. Okt. 2012 RGBl-1210120-Nr11-Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigen zum Volks-Bundesrath
im Jahr 2012, Stand 13.10.2012
1210120 11. 1
16. Okt. 2012 16. Okt. 2012 RGBl-1210161-Nr12-Verordnung betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zu seiner 26ten Tagung, für den 10.11.2012 1210161 12. 1
13. Okt. 2012 16. Okt. 2012 RGBl-1211061-Nr13-Gesetz, betreffend Änderung der Abschlußformel für Vorlagen im Bereich der Reichsgesetzgebung im Deutschen Reich (Im Namen des Kaisers fällt weg) 1211061 13. 1
07. Nov. 2012 11. Nov. 2012 RGBl-1211071-Nr14-Gesetz, betreffend Änderung zum Eintritt der Volljährigkeit im gesamten Bundesgebiet Deutschland (Deutsches Reich) 1211071 14. 1
09. Nov. 2012 11. Nov. 2012 RGBl-1211091-Nr15-Gesetz betreffend das Staatskirchenrecht im Deutschen Reich 1211091 15. 2
10. Nov. 2012 10. Nov. 2012 RGBl-1211101-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 52ten Tagung, für den 15.12.2012 1211101 1211101 1
11. Nov. 2012 11. Nov. 2012 RGBl-1211111-Nr16-Verordnung betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zu seiner 27ten Tagung, für den 15.12.2012 1210161 16. 1
28. Nov. 2012 21. Dez. 2012 RGBl-1211281-Nr17-Gesetz, betreffend die Angelegenheiten der Rechtspflege im Deutschen Reich 1211281 17. 1
05. Dez. 2012 21. Dez. 2012 RGBl-1212051-Nr18-Verordnung, betreffend die Genehmigung von Nebenbeschäftigungen der Dienst- und Amtsträger des Deutschen Reiches 1212051 18. 1
08. Dez. 2012 21. Dez. 2012 RGBl-1212081-Nr19-Gesetz betreffend Zulassung der Rechtsanwaltschaft 1212081 19. 2
08. Dez. 2012 21. Dez. 2012 RGBl-1212083-Nr20-Gesetz  betreffend Zulassung der Rechtsanwaltskammern im Deutschen Reich 1212083 20. 2
08. Dez. 2012 21. Dez. 2012 RGBl-1212085-Nr21-Gesetz, über die Angelegenheiten der Rechtspfleger auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches Zulassung Rechtspfleger 1212085 21. 2
09. Dez. 2012 21. Dez. 2012 RGBl-1212091-Nr22-Verordnung, betreffend Hochverrat am Deutschen Reich, seinen Bediensteten und Amtsträgern 1212091 22. 1
15. Dez. 2012 15. Dez. 2012 RGBl-1212151-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 53ten Tagung, für den 26.01.2013 1212151 1212151 1
21. Dez. 2012 21. Dez. 2012 RGBl-121211-Nr23-Verordnung betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zu seiner 28ten Tagung, für den 26.01.2013 121211 23. 1



RGBl-1212081-Nr19-Gesetz-Zulassung-Rechtsanwaltschaft

Gesetz, betreffend Zulassung der Rechtsanwaltschaft im Deutschen Reich

gegeben am 8.12.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 21.12.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 19

§ 1.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird gemäß § 5 Rechtsanwaltsordnung vom 01. Juli 1878 (Reichsgesetzbl. Nr. 23) allen Personen versagt bzw. als nichtig erklärt, die nicht im Sinne der in diesem Gesetz angewandten Rechtsanwaltsordnung zugelassen sind und gilt rückwirkend ohne Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger Verdienste als unumstößlich. Alle bisherigen und auch weitere Handlungen des genannten Personenkreises sind soweit verbindlich, als deren Mandanten keinerlei Schadensersatzklage bei dem betreffenden Gerichten gemäß § 15 Gerichtsverfassungsgesetz erheben.

§ 2.

Die Berufung auf das Deutsche Richtergesetzes, der Bundesrechtsanwaltskammer bzw. Rechtsanwaltskammer, der Bundesrepublik Deutschland als Staat, eines Bundes der BRD als Staat, der Bundesrechtsanwaltsordnung bzw. Rechtsanwaltsordnung, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Höchststrafe verboten.

§ 3.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Qualifikation gemäß geltender Reichsverfassung, Reichsgesetze zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 4.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Allen Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen ist die Erfüllung der Rechtspflege auf dem gesamten Staatsgebiet des Deutschen Reiches verboten und kann nur wieder erworben werden, wenn die dafür eingerichtete Rechtsvorschriften erfüllt wurden. Ohne die Erfüllung dieser Rechtsvorschriften ist es verboten sich als Rechtskonsulent, Recht-Konsulent oder Deutscher Recht-Konsulent zu bezeichnen oder in irgendeiner Weise die Rechtspflege gewerblich anzubieten.

§ 6.

Das Reichsjustizamt kann gemäß Rechtsanwaltsordnung gegen einen Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsanwältin bis zur Entscheidung darüber, ob von der Befugnis zur Zurücknahme der Zulassung gemäß Rechtsanwaltsordnung vom 01. Juli 1878 Gebrauch gemacht wird, ein Vertretungsverbot und Rechtspflegeverbot im Einzelfall erlassen. Die Vertretung des Rechtsanwaltes bzw. der Rechtsanwältin geht gemäß § 25 Absatz 3 der  Rechtsanwaltsordnung entsprechende in Anwendung und ist an einen Deutschen Recht-Konsulenten zu übertragen.

§ 7.

Die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gilt als wichtiger Grund zur Kündigung mit dem Anspruch einer Schadenersatzklage der von dem Rechtsanwalt bzw. der Rechtsanwältin als Dienstberechtigter oder Dienstgeber abgeschlossenen Dienstverträge und Angestelltenverträge und zur Zurücknahme einer erteilten Vollmacht in rechtlichen Angelegenheiten aller Art.

§ 8.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1212081-Nr19-Gesetz-Zulassung-Rechtsanwaltschaft” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1212081-Nr19-Gesetz-Zulassung-Rechtsanwaltschaft




RGBl-1212051-Nr18-Verordnung-Nebenbeschaeftigung

Verordnung, betreffend die Genehmigung von Nebenbeschäftigungen der Dienst- und Amtsträger des Deutschen Reiches

verordnet am 5.12.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 21.12.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 18

§ 1.

Allen Deutschen Recht-Konsulenten in der aktiven Tätigkeit eines Amtsträgers, ist es gestattet zur Erhaltung der eigenen Existenz, gemäß § 16  des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (Reichsgesetzblatt Nr.10) Nebenämter und Nebenbeschäftigungen einzugehen oder ein Gewerbe zu betreiben. Voraussetzung ist, daß diese Nebenerwerbsmöglichkeiten nicht gegen die Vorschriften der Reichsrechtsordnung verstoßen.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1212051-Nr18-Verordnung-Nebenbeschaeftigung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1212051-Nr18-Verordnung-Nebenbeschaeftigung




RGBl-1211281-Nr17-Gesetz-Angelegenheiten der Rechtspflege im Deutschen Reich, Deutscher Recht-Konsulent

Gesetz, betreffend die Angelegenheiten der Rechtspflege im Deutschen Reich,
Deutscher Recht-Konsulent

gegeben am 28.11.2012, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 12.12.2022 durch RGBl-2212031-Nr3-Aenderungsgesetz

In Kraft gesetzt am 21.12.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 17

§ 1.

Deutscher Recht-Konsulent kann nur die Person sein, die dem Reichsvererein Justitia Deutschland angehört und nach dessen aktueller Satzung handelt. Der Deutsche Recht-Konsulent kurz „DRK“, unterliegt nur dem Staats- und Reichsrecht des Deutschen Reiches und ist als Vertreter im gesamten Bereich der Rechtspflege zugelassen.

§ 2.

Verlust der Mitgliedschaft beim Reichsvererein Justitia Deutschland, oder der Verstoß gegen die Reichs- und Staatsordnung, bedeutet sofortiger Verlust des Status Deutscher Recht-Konsulent und wenn nötig auch Hinzuziehung behördlicher Maßnahmen.

§ 3.

Den Deutschen Recht-Konsulenten steht es zu, in den Bereichen der Legislative, Exekutive und der Judikative vorrangig berücksichtigt zu werden.

§ 4.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz Nr. 3 über die Angelegenheiten der Rechtspflege vom 28. März 2010 (RGBl-1003131-Nr3) außer Kraft.

§ 5.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

gegeben am 28.11.2012

Reichsgesetzblatt “RGBl-1211281-Nr17-Gesetz-Angelegenheiten-der-Rechtspflege-im-Deutschen-Reich” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1211281-Nr17-Gesetz-Angelegenheiten-der-Rechtspflege-im-Deutschen-Reich”_D

 

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Hinweis zu bisherigen Einberufungen: Alle Verordnungen des Volks-Reichstages, wurde bisher nur unter folgender Adresse veröffentlicht: https://deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/




RGBl-1212091-Nr22-Verordnung-Hochverrat-am-Reich

Verordnung, betreffend Hochverrat am Deutschen Reich, seinen Bediensteten und Amtsträgern

verordnet am 9.12.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 21.12.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 22

§ 1.

Jedes Unternehmen gegen die Rechtsfähigkeit, die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung des Deutschen Reichs, die Beleidigung des Volks-Bundesrathes, des Volks-Reichstages, eines Bevollmächtigten des Volks-Bundesrathes oder Delegierten des Volks-Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Deutschen Reichs, während dieselben in der Ausübung ihrer angenommenen und zugelassenen Aufgabe begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder durch andere Darstellung verunglimpft werden, sind ab dem 01.01.2013 beim Reichsjustizamt oder dem Reichsgericht anzuzeigen und mit der Höchststrafe zu bestrafen.

§ 2.

Diese Verordnung gilt anzuwenden bei allen Personen, auch die Personen die als Personal des Bundes, der Bundesrepublik Deutschland und deren Behörden derzeit in staatsrechtlich nicht legitimierten Ämtern, Behörden oder Körperschaften unter Berufung der Existenz einer Bundesrepublik Deutschland oder eines Bundes auf dem Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches handeln. Dies gilt auch für alle derzeitigen Gruppierungen aller Art, die die Rechtsfähigkeit des Deutschen Reiches mißachten und mit Ihren Handlungen zusätzlichen Staatsterrorismus betreiben.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1212091-Nr22-Verordnung-Hochverrat-am-Reich” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1212091-Nr22-Verordnung-Hochverrat-am-Reich




RGBl-1212085-Nr21-Gesetz-Zulassung-Rechtspfleger

Gesetz, über die Angelegenheiten der Rechtspfleger auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches

gegeben am 8.12.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 21.12.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 21

§ 1.

Die Zulassung zum Rechtspfleger oder zur Rechtspflegerin im Bereich der Justiz eines Bundes oder einer Bundesrepublik Deutschland, aber auch sonstiger Vorgängerverwaltungen wird allen betreffenden Personen versagt bzw. als nichtig erklärt, die nicht im Sinne der geltenden Reichsrechtsordnung zugelassen sind und gilt rückwirkend ohne Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger Verdienste als unumstößlich. Alle bisherigen und auch weitere Handlungen des genannten Personenkreises sind gemäß der geltenden Reichsrechtsordnung nichtig, für alle bisherigen und noch folgenden Handlungen haftet die betreffende Person je Verfahren oder Handlung privatrechtlich mit einem Schadenersatz von mindestens 250.000,00 Mark.

§ 2.

Die Berufung auf bundesrechtliche Vorschriften, Rechtspflegergesetz, dem Deutschen Richtergesetz, der Bundesrechtsanwaltskammer bzw. Rechtsanwaltskammer, der Bundesrepublik Deutschland als Staat, eines Bundes der BRD als Staat, der Bundesrechtsanwaltsordnung bzw. Rechtsanwaltsordnung, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Höchststrafe verboten. Dies Höchststrafe entbindet nicht von der Schadenersatzpflicht wie unter § 1 erklärt.

§ 3.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Qualifikation gemäß geltender Reichsverfassung, Reichsgesetze zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 4.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Allen Rechtspflegern und Rechtspflegerinnen ist die Erfüllung der Rechtspflege auf dem gesamten Staatsgebiet des Deutschen Reiches verboten und kann nur wieder erworben werden, wenn die dafür eingerichtete Rechtsvorschriften erfüllt wurden. Ohne die Erfüllung dieser Rechtsvorschriften ist es dem Personenkreis verboten überhaupt noch in der Rechtspflege zu handeln.

§ 6.

Das Reichsjustizamt kann ein Vertretungsverbot und Rechtspflegeverbot im Einzelfall erlassen und gesonderte Rechtsvorschriften auftragen. Die Vertretung des betreffenden Personenkreises geht entsprechend in Anwendung und ist an einen Deutschen Recht-Konsulenten zu übertragen.

§ 7.

Mit diesem Gesetz sind alle Vereinigungen und Verbände die den betreffenden Personenkreis ausbilden, weiterbilden, als Mitglied führen und bei deren Handlungen unterstützen unter Höchststrafe verboten. Diese Höchststrafe entbindet nicht von der Schadenersatzpflicht wie unter §§ 1 und 2 dieses Gesetzes erklärt.

§ 8.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1212085-Nr21-Gesetz-Zulassung-Rechtspfleger” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1212085-Nr21-Gesetz-Zulassung-Rechtspfleger




RGBl-1212083-Nr20-Gesetz-Zulassung-Rechtsanwaltskammer

Gesetz, betreffend Zulassung der Rechtsanwaltskammern im Deutschen Reich

gegeben am 8.12.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 21.12.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 20

§1

Die Zulassung aller Bundesrechtsanwaltskammern bzw. Rechtsanwaltskammern, wird gemäß Rechtsanwaltsordnung vom 01. Juli 1878 (Reichsgesetzbl. Nr. 23) allen Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen untersagt, die nicht im Sinne der in diesem Gesetz angewandten Rechtsanwaltsordnung zugelassen sind und gilt rückwirkend ohne Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger Verdienste als unumstößlich. Alle bisherigen und auch weitere Handlungen der Rechtsanwaltskammern sind soweit verbindlich, als deren Mitglieder keinerlei Schadensersatzklage bei dem betreffenden Gerichten gemäß § 15 Gerichtsverfassungsgesetz erheben.

§ 2.

Die Berufung auf das Deutsche Richtergesetzes, der Bundesrepublik Deutschland als Staat, eines Bundes der BRD als Staat, der Bundesrechtsanwaltsordnung bzw. Rechtsanwaltsordnung, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Höchststrafe verboten.

§ 3.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Qualifikation gemäß geltender Reichsverfassung, Reichsgesetze zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 4.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Allen Rechtsanwaltskammern ist die Erfüllung der Kammer auf dem gesamten Staatsgebiet des Deutschen Reiches verboten und kann nur wieder erworben werden, wenn die dafür eingerichtete Rechtsvorschriften erfüllt wurden. Ohne die Erfüllung dieser Rechtsvorschriften ist es verboten eine Kammer einzurichten.

§ 6.

Das Reichsjustizamt kann gemäß Rechtsanwaltsordnung gegen eine Rechtsanwaltskammer bis zur Entscheidung darüber, ob von der Befugnis zur Zurücknahme der Zulassung gemäß Rechtsanwaltsordnung vom 01. Juli 1878 Gebrauch gemacht wird, ein Generalverbot erlassen. Alle Rechte und Pflichten der Rechtsanwaltskammern werden bis auf Wiederruf auf den Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten übertragen.

§ 7.

Die Auflösung aller Rechtsanwaltskammern gilt als wichtiger Grund zur Kündigung mit dem Anspruch einer Schadenersatzklage der Mitglieder gegenüber den Kammern.

§ 8.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1212083-Nr20-Gesetz-Zulassung-Rechtsanwaltskammer” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1212083-Nr20-Gesetz-Zulassung-Rechtsanwaltskammer




RGBl-1210032-Nr08-Gesetz-Fuehrung-akademische Grade ( Dr, Prof, Ing, Doktor, Professor )

Gesetz, betreffend Führung akademischer Grade im Deutsche Reich

gegeben am 03.10.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 16.10.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 08

§ 1.

Die von deutschen staatlichen und nichtstaatlichen Hochschulen oder Universitäten verliehenen akademischen Grade dürfen im Gebiete des Deutschen Reiches geführt werden.

§ 2.

(1) Deutsche Staatsangehörige, die einen akademischen Grad einer ausländischen Hochschule und aller Hochschulen sowie Universitäten auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches ab dem 28.10.1918 erworben haben, bedürfen zur Führung dieses Grades im Deutschen Reiche der Genehmigung durch das Reichsamt für Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften oder durch das Reichspräsidium.

(2) Die Genehmigung kann hinsichtlich der akademischen Grade bestimmter ausländischer Hochschulen allgemein erteilt werden.

§ 3.

Die Bestimmungen des § 2 finden auf Ausländer entsprechende Anwendung. Halten sie sich im Deutschen Reiche ausschließlich in amtlichem Auftrage oder nur vorübergehend und nicht zu Erwerbszwecken auf, so genügt es, wenn sie nach dem Recht ihres Heimatstaates zur Führung des akademischen Grades befugt sind.

§ 4.

(1) Der von einer deutschen Hochschule oder Universität verliehene akademische Grad kann entzogen werden bzw. ist entzogen,

  1. a) wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrigerweise als gegeben angenommen worden sind,
    b) wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Inhaber der Verleihung eines akademischen Grades unwürdig war,
    c) wenn sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung eines akademischen Grades unwürdig erwiesen hat.

Über die Entziehung entscheidet diejenige Hochschule, die den akademischen Grad verliehen hat mit vorheriger Genehmigung durch das Reichsamt für Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften oder durch den Reichskanzler.

(2) Gegen die Entscheidung der Hochschule (Absatz 1) steht dem Betroffenen innerhalb eines Monats nach Zustellung die Beschwerde an das Reichsamt für Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften zu.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen kann das Reichsamt für Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften eine von ihr erteilte Genehmigung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades widerrufen und bei allgemein erteilter Genehmigung (§ 2 Abs. 2) den Widerruf auch für den Einzelfall aussprechen.

(4) Das Reichsamt für Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften kann eine von einer staatlichen Hochschule verfügte rechtskräftige Entscheidung über die Entziehung (Absatz 1) wieder aufheben und einen von ihm ausgesprochenen Widerruf der Genehmigung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades zurücknehmen, wenn besondere Billigkeitsgründe hierfür vorliegen.

§ 5.

Wer sich erbietet, gegen Vergütung den Erwerb eines ausländischen akademischen Grades zu vermitteln, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 6.

Die Bundesstaaten können abweichende Regelungen zu diesem Gesetz und den zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen, soweit es sich um Bundesrecht handelt, erlassen.

§ 7.

Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Bundesstaaten erteilten Genehmigungen zur Führung ausländischer akademischer Grade gelten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes für das ganze Deutsche Reich.

§ 8.

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmt der Reichskanzler im Einvernehmen mit dem  Reichsamt für Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften.

§ 9.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1210032-Nr08-Gesetz-Fuehrung-akademische-Grade” Amtsschrift

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RGBl-1210031-Nr07-Erlass-Reichsamt-fuer-Bildung

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsamtes für Bildung,
Kultur, Sport und Wissenschaften im Deutschen Reich

erlassen am 03.10.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 16.10.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 07

Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde im Deutschen Reich wird ein Reichsamt für Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften errichtet und dem Reichsamt des Innern unmittelbar unterstellt. Es dient zum Schutz der Förderung und der Lehre, aber auch der Beaufsichtigung der unter Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften fallenden Handlungen, unter Beachtung universeller Gesetzmäßigkeiten der gesamten Schöpfung.

Der Leiter bzw. die Leiterin dieser Behörde führt die Bezeichnung
“Staatssekretär bzw. Staatssekretärin für Bildung”.

Die einzelnen Aufgaben des Reichsamtes für Reichsamt für Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf diese Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

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