Gesetz, betreffend Änderung von Reichsgesetzblatt 1005232-Nr7, Übergangsgesetz zur Wiederherstelllung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches
zum 28.06.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 18.07.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
§ 1.
Der § 5. des RGBl-1005232-Nr7 wird wie folgt geändert:
Die Befugnisse, Gegenzeichnungen, und Obliegenheiten die nach den Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reichs dem Reichskanzler zustehen, bleiben beim Reichskanzler. Soweit erforderlich gilt das Stellvertretungsgesetz (RGBl. Band 1878, Nr.4, Seite 7-8) vom 17.03.1878, Änderungsstand 28.10.1918.
Ursprünglicher § 5:
Die Befugnisse, die nach den Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches dem Reichskanzler zustehen, gehen auf die Stellvertreter gemäß Stellvertretergesetz [RGBl Band 1878, Nr. 4, Seite 7-8] über. Soweit das Reichsamt nicht ein anderes bestimmt, werden sie von jedem Staatssekretär für seinen Geschäftsbereich selbständig ausgeübt.
§ 2.
Alle Paragraphen des RGBl-1005232-Nr7 (Übergangsgesetz) erhalten die Bezeichnung „Artikel“.
§ 3.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt “1306281-Nr23-Aenderungsgesetz-RGBl-1005232-Nr7” Amtsschrift
Reichsgesetzblatt “1306281-Nr23-Aenderungsgesetz-RGBl-1005232-Nr7“_D