RGBl-1510171-Nr28-Gesetz-Aenderung-des-BGB-Gewaltfreie-Erziehung

Gesetz, betreffend die Änderung des BGB bezogen auf die gewaltfreie Erziehung der Kinder

zum 17.10.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 06.11.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 80. Tagung des Volks-Bundesrathes, was folgt:
Nr. 28

Der bisherige Text aus dem Gesetz, betreffend dem Bürgerlichen Gesetzbuch “II. Elterliche Gewalt”

Originaltext von § 1631.:
Die Sorge für die Person des Kindes umfaßt das Recht und die Pflicht, das Kind zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

Der Vater kann kraft des Erziehungsrechts angemessene Zuchtmittel gegen das Kind anwenden. Auf seinen Antrag hat das Vormundschaftsgericht ihn durch Anwendung geeigneter Zuchtmittel zu unterstützen.

Änderungsantrag

§1631. Dieses Gesetz erhält einendritten Absatz,  der zweite Absatz wird neu verfaßt, der erste Absatz bleibt wie gehabt, die Absätze werden mit 1, 2, 3 gekennzeichnet.

§ 1.
Neue Ausführung von § 1631.

1) Die Personensorge umfaßt insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

3) Das Vormundschaftsgericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1510171-Nr28-Gesetz-Aenderung-des-BGB-Gewaltfreie-Erziehung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1510171-Nr28-Gesetz-Aenderung-des-BGB-Gewaltfreie-Erziehung“_D




RGBl-1510131-Nr27-Gesetz-Aenderung-der-Grundbuchordnung

Gesetz, betreffend Änderung der Grundbuchordnung des Deutschen Reiches

zum 13.10.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 06.11.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 80. Tagung des Volks-Bundesrathes, was folgt:

Nr. 27

Der bisherige Text aus dem Gesetz, betreffend der Reichsgrundbuchordnung

Originaltext von §1.:
Die Grundbücher werden von den Grundbuchämtern geführt.

Die Einrichtung der Bücher bestimmt sich nach den Anordnungen der Landesjustizverwaltung, soweit sie nicht in diesem Gesetze geregelt ist.

Originaltext von § 10.:
Eine Eintragung in das Grundbuch ist nicht aus dem Grunde unwirksam, weil ein Grundbuchbeamter sie bewirkt hat, der von der Mitwirkung bei der Eintragung kraft Gesetzes oder in Folge einer Ablehnung ausgeschlossen ist.

Änderungsantrag

§ 1. Dieses Gesetz erhält einen dritten Absatz, bezüglich Mangelbehebung durch Reichsrecht und die drei Absätze werden mit 1, 2, 3 nummeriert.

§ 10. In diesem Gesetz wir das Wort “nicht” vor unwirksam gelöscht.

§ 1.

Neue Ausführung von § 1.

  1. Die Grundbücher werden von den Grundbuchämtern geführt.
  2. Die Einrichtung der Bücher bestimmt sich nach den Anordnungen der Landesjustizverwaltung, soweit sie nicht in diesem Gesetze geregelt ist.
  3. In Abwesenheit der Bundesstaaten und deren Landesjustizverwaltungen tritt an die Stelle das Deutsche Reich.

§ 2.

Neue Ausführung von § 10.

Eine Eintragung in das Grundbuch ist aus dem Grunde unwirksam, weil ein Grundbuchbeamter sie bewirkt hat, der von der Mitwirkung bei der Eintragung kraft Gesetzes oder in Folge einer Ablehnung ausgeschlossen ist.

§ 3.

 Auf Antrag ist dieses Gesetz je Grundbucheintrag auch rückwirkend anzuwenden.
 

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1510131-Nr27-Gesetz-Aenderung-der-Grundbuchordnung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1510131-Nr27-Gesetz-Aenderung-der-Grundbuchordnung“_D




RGBl-1510061-Nr25-Aenderungsgesetz-Angelegenheiten-Rechtspflege-Deutsches-Reich

Gesetz, betreffend Änderung der Rechtspflege im Deutschen Reich

zum 06.10.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 06.11.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 80. Tagung des Volks-Bundesrathes, was folgt:
Nr. 25

Der bisherige Text aus dem Gesetz, betreffend der Angelegenheiten der Rechtspflege

Originaltext von §3.: Den Deutschen Recht-Konsulenten obliegt bis auf Widerruf die vollumfängliche Rechtspflege nach Staats- und Reichsrecht im Deutschen Reich. Dies beinhalte auch die Bereiche der Legislative, Exekutive und Judikative.

Änderungsantrag

§ 3 vom RGBl-1211281-Nr17-Gesetz-Rechtspflege-im-Deutschen-Reich wird wie folgt neu verfasst.

§ 1.

Neue Ausführung von § 3.

Den Deutschen Recht-Konsulenten steht es zu, in den Bereichen der Legislative, Exekutive und Judikative vorrangig berücksichtig zu werden.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1510061-Nr25-Gesetz-Aenderung-Rechtspflege-Deutsches-Reich” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1510061-Nr25-Gesetz-Aenderung-Rechtspflege-Deutsches-Reich“_D




RGBl-1507271-Nr16-Gesetz-Aenderung-Gewerbeordnung

Gesetz, betreffend Änderung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich

erlassen am 27.07.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 18.08.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 16

Der bisherige Text aus der  Gewerbeordnung für das Deutsche Reich

Originaltext von §1.: Der Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.

Wer gegenwärtig zum Betriebe eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt.

Änderungsantrag

Absatz eins wird ergänzt mit “soweit die Geschäftsfähigkeit vorliegt”….

In Absatz zwei wird gestrichen …”von demselben nicht deshalb”… und hinzugefügt “Dies gilt besonders auch für ausländische Gewerbe”

§ 1.

Der Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann gestattet, soweit die Geschäftsfähigkeit vorliegt und nicht durch dieses Gesetz weitere Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.

Wer gegenwärtig zum Betriebe eines Gewerbes berechtigt ist, kann ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt. Dies gilt insbesondere auch für ausländische Gewerbe.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1507271-Nr16-Gesetz-Aenderung-Gewerbeordnung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1507271-Nr16-Gesetz-Aenderung-Gewerbeordnung“_D




RGBl-1505231-Nr08-Änderungsgesetz-zu-RGBl-1301132-Nr2-Rechtsvorschriften

Gesetz, betreffend Änderung zu RGBl-1301132-Nr2-Rechtsvorschriften

gegeben am 23.05.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 02.06.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr.08

§ 1.

§1 des RGBl-1301132-Nr2 wird wie folgt geändert (Neu ist mit fetter Schrift geschrieben)

Die bisherigen Gesetze, Rechtsvorschriften und Rechtsnormen, welche seit 08.05.1945 im Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches ohne Zustimmung des Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden, gelten nur für Deutschland bzw. dem Deutschen Reich in den Grenzen 1914, sofern diese nicht der Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 Stand 28.10.1918 und allen geltenden Gesetzen des Deutschen Reiches entgegen stehen. Nichtkonkurrierende Gesetze, Rechtsvorschriften und Rechtsnormen in weltlichen und kirchlichen Angelegenheiten, bedürfen der Überprüfung und Zustimmung der gesetzgebenden Organe, um rechtskräftig zu werden.

Alle  Menschenrechts-, Tierrechts-, Naturrechts-, Umweltrechts- und Völkerrechtsgesetze auf nationaler sowie auf internationaler Rechtsebene fallen nicht unter diese Ungültigkeitserklärung.

Ursprünglicher und aktueller § 1 des betreffenden Gesetzes:
Die bisherigen Gesetze, Rechtsvorschriften und Rechtsnormen, welche seit 08.05.1945 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches ohne Zustimmung des Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden, gelten nur für Deutschland bzw. dem Deutschen Reich (in den Grenzen 1914), sofern diese nicht der Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 stand 28.10.1918 und allen geltenden Gesetzen des Deutschen Reiches entgegen stehen. Diese werden allerdings nach Überprüfung und Zustimmung der gesetzgebenden Organe, gemäß Artikel 5 der Verfassung 1871, ihren staatsrechtlichen Charakter erhalten bzw. im Einzelfall außer Kraft gesetzt werden.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1505231-Nr08-Gesetz-Änderung-zu-RGBl-1301132-Nr2-Rechtsvorschriften” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1505231-Nr08-Gesetz-Änderung-zu-RGBl-1301132-Nr2-Rechtsvorschriften“_D




RGBl-1505131-Nr06-Änderungsgesetz-zu-RGBl-0912002-Nr5-Staats-Volksschutzgesetz

Gesetz, betreffend Änderung zu RGBl-0912002-Nr5 Staats- und Volksschutzgesetz

gegeben am 13.05.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 02.06.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr.06

 

§ 1.

In den § 1. Absatz 1, § 9. Absatz 2, § 11. Absatz 1, und § 16. Absatz 1 des RGBl-0912002-Nr5 wird folgende Formulierung geändert. Die bisherige Formulierung “zu verbieten” werden mit dem Wort “verboten” ausgetauscht.

§ 2.

In § 1. Absatz 1, des RGBl-0912002-Nr5 werden die Worte „religiöse bzw.“ vor konfessionelle Motive und das Wort „manipulieren“ vor bekämpfen eingefügt.
In § 1. Absatz 2, des RGBl-0912002-Nr5 wird folgendes Wort “Deutschen” vor Reiches eingefügt.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1505131-Nr06-Änderungsgesetz-zu-RGBl-0912002-Nr5-Staats-Volksschutz” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1505131-Nr06-Änderungsgesetz-zu-RGBl-0912002-Nr5-Staats-Volksschutz“_D




RGBl-1406291-Nr26-Aenderungsgesetz-betreffend-RGBl-1311093-Nr49

Gesetz, betreffend die Änderung von RGBl-1311093-Nr49

gegeben am 29.06.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 12.07.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 26

§ 1.

In Artikel 2 wird das Wort Ernennungen mit dem Wort Gesetzen ausgetauscht

§ 2.

In Artikel 4 wird das Wort Gesetzen vor dem Wort Anordnungen eingefügt.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft und ist im betreffenden Gesetz zu redigieren

Reichsgesetzblatt “RGBl-1406291-Nr26-Aenderungsgesetz-betreffend-RGBl-1311093-Nr49” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1406291-Nr26-Aenderungsgesetz-betreffend-RGBl-1311093-Nr49″_D




RGBl-1404261-Nr17-Aenderungsgesetz-Besatzungrecht

Gesetz, betreffend die Änderung von Besatzungsrechten

verordnet am 26.04.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 15.05.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 17

Der bisherige Text aus unseren Reichsgesetzen
Alt:
Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

§ 1.

Der bisherige Text wird folgende Fassung erhalten

Neu:

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft
und ist in folgenden Gesetzen zu redigieren:

RGBl-1403132-Nr10-Gesetz-Verbot-Bandenbildungen, §5
RGBl-1403031-Nr07-Gesetz-Zulassung-Psychologen, §4
RGBl-1402041-Nr04-Gesetz-Zulassung-Richter, §4
RGBl-1310181-Nr43-Gesetz-Verbot-Waffen-aller-Art, §4
RGBl-1309232-Nr38-Gesetz-Verbot-Detektive-Privatpolizei, §4
RGBl-1308234-Nr34-Gesetz-Verbot-Mahngerichte, §4
RGBl-1308232-Nr33-Gesetz-Verbot-BRD-Inkasso, §4
RGBl-1308201-Nr30-Verordnung-zu-BRD-Wahlen, §4
RGBl-1307231-Nr29-Gesetz-Verbot-BRD-Wahlen, §4
RGBl-1305231-Nr19-Gesetz-Zulassung-Staatsanwaltschaft, §4
RGBl-1303133-Nr12Gesetz-Zulassung-Makler, §4
RGBl-1303131-Nr11-Gesetz-Zulassung-Notare, §4
RGBl-1302133-Nr9-Gesetz-Zulassung-Gerichtsvollzieher, §4
RGBl-1212085-Nr21-Gesetz-Zulassung-Rechtspfleger, §4
RGBl-1212083-Nr20-Gesetz-Zulassung-Rechtsanwaltskammer, §4
RGBl-1212081-Nr19-Gesetz-Zulassung-Rechtsanwaltschaft, §4

Reichsgesetzblatt “RGBl-1404261-Nr17-Aenderungsgesetz-Besatzungrecht” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1404261-Nr17-Aenderungsgesetz-Besatzungrecht“_D




RGBl-1404151-Nr15-Aenderungsgesetz der Anwendungsvorschriften zu europäischem und internationalem Recht

Gesetz, betreffend die Änderung von Anwendungsvorschriften zu europäischem und internationalem Recht

gegeben am 15.04.2014, im Namen des Deutschen Reiches 

In Kraft gesetzt am 15.05.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt

 

Nr. 15

Der bisherige Text aus unseren Reichsgesetzen

Alt: Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes verboten.

§ 1.

Der bisherige Text wird folgende Fassung erhalten

Neu:

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt.

§ 2.

 

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft

und ist in folgenden Gesetzen zu redigieren:

RGBl-1404111-Nr13-Verbot-von-Kriegsaktivitaeten, §5

RGBl-1403031-Nr07-Gesetz-Zulassung-Psychologen, §3

RGBl-1402041-Nr04-Gesetz-Zulassung-Richter, §3

RGBl-1310181-Nr43-Gesetz-Verbot-Waffen-aller-Art, §5

RGBl-1309263-Nr40-Gesetz-Zoelle, §5

RGBl-1309261-Nr39-Gesetz-Steuer-und-Abgaben, §5

RGBl-1309232-Nr38-Gesetz-Verbot-Detektive-Privatpolizei, §5

RGBl-1308234-Nr34-Gesetz-Verbot-Mahngerichte, §5

RGBl-1308232-Nr33-Gesetz-Verbot-BRD-Inkasso, §5

RGBl-1307231-Nr29-Gesetz-Verbot-BRD-Wahlen, §5

RGBl-1305231-Nr19-Gesetz-Zulassung-Staatsanwaltschaft, §3

RGBl-1303133-Nr12-Gesetz-Zulassung-Makler, §3

RGBl-1303131-Nr11-Gesetz-Zulassung-Notare, §3

RGBl-1302133-Nr9-Gesetz-Zulassung-Gerichtsvollzieher, §3

RGBl-1212085-Nr21-Gesetz-Zulassung-Rechtspfleger, §3

RGBl-1212083-Nr20-Gesetz-Zulassung-Rechtsanwaltskammer, §3

RGBl-1212081-Nr19-Gesetz-Zulassung-Rechtsanwaltschaft, §3

 

Gegeben zu Berlin, den 15. April 2014




RGBl-1402012-Nr03-Aenderungsgesetz-RGBl-1109242-Nr24

Gesetz, betreffend Änderung RGBl-1109242-Nr24, General Privathaftung

gegeben am 01.02.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 14.02.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 03

Nachfolgende Änderungen bzw. Ergänzungen sind in das „RGBl-1109242-Nr24 General Privathaftung“ einzufügen.

§ 1.

Der vorhandene § 3. im RGBl-1109242-Nr24 wird nachfolgend ergänzt.

……..im Bundesgebiet des Deutschen Reiches registriert sind und sich an die Reichsrechtsordnung halten.

§ 2.

Der vorhandene § 4. im RGBl-1109242-Nr24 wird nachfolgenden neuen Text erhalten.

Die Haftungssumme wie in § 1 dieses Gesetzes festgelegt, wird auf 12 Millionen Einzelpersonen verteilt, womit jede in Haftung gebrachte Person aus den unter § 1 dieses Gesetzes festgelegten Bereichen, eine Schadenersatzsumme von 750.000,00 Mark an die Reichskasse des Deutschen Reiches zu entrichten hat und demgemäß zur monatlichen Ratenzahlung im Verhältnis von mindestens 1 von Hundert des aktuellen Schuldenstandes verpflichtet ist.

Gegen dieses Gesetz ist das Rechtsmittel nur vor staatlich anerkannten Gerichten möglich, ebenso sind in der Haftungssumme eventuelle staatlich festgelegte Zinsen noch zu berücksichtigen.

§ 3.

Der neue § 5. im RGBl-1109242-Nr24 wird nachfolgenden Text erhalten.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1402012-Nr03-Aenderungsgesetz-RGBl-1109242-Nr24” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1402012-Nr03-Aenderungsgesetz-RGBl-1109242-Nr24“_D