RGBl-1812121-Nr12 Gesetz betreffend einer freiwilligen Reichsschutzwehr

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Gesetz, betreffend die Bildung
einer freiwilligen Reichsschutzwehr

gegeben am 12.12.2018, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 21.01.2019 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

 

Nr. 12

 Die Söldnervereinigung „Bundeswehr“ und das Unternehmen „POLIZEI“ des Vereinigten Wirtschaftsgebietes lassen auch im Dezember 2018 nicht erkennen, daß sie dem Deutschen Volk auf Treue und Ehre verpflichtet und bereit sind, um im Heimatland der Deutschen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu garantieren. Dieser Tatbestand zwingt uns, dem Deutschen Volk die völkerrechtliche und reichsrechtliche Legitimation zu erteilen, eine Reichsschutzwehr aufzubauen. Sollten die Alliierten zum 31. Dezember 2018, 24 Uhr MEZ ihren Aufsichts- und Schutzwahrungspflichten gegenüber Deutschland und dem Deutschen Volk nicht nachkommen, müssen die beiden gesetzgebenden Organe (Bundesrath und Volks-Reichstag) schnellstens einberufen werden, um dieses Gesetz zu beschließen.

§ 1.

Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, gemäß dem Rechtskreis des Deutschen Reiches, wie es zum 31. Juli 1914 bestand, ist eine freiwillige Reichsschutzwehr zu gründen. Hierzu ist die gesamte Bevölkerung aufgerufen, auch das bisher als Staatenlos geführte Personal der BRD.

§ 2.

Die Aufstellung der Abteilungen dieser Reichsschutzwehr erteilt der Präsidialsenat mit Zustimmung des Bundesrathes, in der auch die Zahl und Stärke der Schutzwehrverbände festgesetzt werden.

§ 3.

Die Reichsschutzwehr untersteht ausschließlich dem Präsidialsenat. Sie verpflichtet sich gemäß dem Volkseid, gleichlautend dem Amtseid, „RGBl-1005231-Nr6-Amtseid Absatz 3“ und der Haager Landkriegsordnung zu handeln

§ 4.

In die Reichsschutzwehr werden nur Freiwillige aufgenommen. Diese wird außerhalb des Rahmens der aktuellen Bundeswehr und der aktuellen POLIZEI stehen. Die Deutsche Reichspolizei kann sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten der Reichsschutzwehr ergänzend anschließen.

§ 5.

Jede Abteilung der Reichsschutzwehr bestimmt ihren Abteilungsleiter und einen Stab aus zwei Personen selbst. Die sich wenn nötig in Hundertschaften aufgliedern und auch darin einen Leiter und einen Stab bestimmen können.

§ 6.

Jede Freiwillige Person ist im Dienste zum Gehorsam gegenüber der bestimmten Abteilungsleitung, der jeweiligen Hundertschaft oder Abteilung verpflichtet. Die Bekleidung und die Abzeichen sollen im Sinne der Reichsschutzwehr eine geschlossene und gut erkenntliche Präsenz darstellen. Näheres regelt eine Verordnung, die vom Bundesrath beschlossen werden muß.

§ 7.

Für die Aufnahme in die Abteilung der Freiwilligen gelten folgende Voraussetzungen
a) Volljährigkeit (18 Jahre);
b) gehört keinem der aktuellen radikalen Gruppen an;
c) ist frei von Haß und Rache;

§ 8.

Die Freiwilligen werden mit der Eignungsfeststellung spätestens nach 21 Tagen verpflichtet. Diese Verpflichtung ist zunächst beschränkt auf  eine Dauer von 6 Monaten. Die Pflichtdienstzeit kann auf weitere  6 Monate, je nach Notwendigkeit  auch nur auf 3 Monate verlängert werden. Eine vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses ist bei schwerer Körperverletzung oder bei Disziplinarverletzungen zulässig und vom Abteilungsleiter mit seinem Stab durchzuführen. Versorgungsansprüche werden nicht festgesetzt. Frühere Versorgungsansprüche bleiben erhalten. Die Dienstzeit wird als geleistete Militärzeit angerechnet.

§ 9.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1812121-Nr12-Gesetz-betreffend-einer-Reichsschutzwehr” Amtsschrift

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