Verordnung, betreffend die Ausbildung von Beamten und Bediensteten
gegeben am 13.01.2018, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 10.02.2018 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 03
§ 1.
Für die Ausbildung von Beamten und Bediensteten, während der Übergangsperiode, zur Wiederherstellung der vollständigen Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches, gilt das Gesetz vom 11. März 1879, betreffend die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst, in Anwendung zu bringen.
Gleichrangig gelten unter dem Aspekt des aktuellen Ausbildungsmangels nach geltenden Reichsrechten, auch die erlassenen Ausbildungsvorschriften für Amtsträger und Bedienstete, wie diese durch den Bundesrath und Volks-Reichstag ab dem 10. Januar 2010 bestimmt wurden.
§ 2.
In Anwendung des Gesetzes, wie unter § 1. Absatz 1 beschrieben, gilt folgende Sonderregelung, solange der Ausbildungsmangel offenkundig ist: Der Anwärter für ein Amt oder einem höheren Dienstbereich muß nachweisen, daß er 3 Jahre für den Volks-Reichstag, als Mediator, Standesbeamte oder gemeindlicher Mitarbeiter, nach Vorschrift gedient hat. Hinzu kommt, daß er mindestens 12 juristische Verfahren, gemäß den geltenden Reichsgesetzen geführt haben muß.
§ 3.
In Anwendung dieser Verordnung, wie unter § 1. Absatz 2 beschrieben, gelten die Blockstudiengänge, wie diese in der Universität für sozialpädagogische Identitätskompetenz angeboten werden.
§ 4.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt “RGBl-1801131-Nr03-Verordnung-Beamtenausbildung” Amtsschrift
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