RGBl-1701181-Nr03 betreffend der Gedenk- und Feiertage im Deutschen Reich

image_pdfimage_print

Gesetz, betreffend der Gedenk- und Feiertage im Deutschen Reich

gegeben am 18.01.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.01.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

 

 

Nr. 03

Unter Beachtung der Gedenk- und Feiertage, die bis zum 28. Oktober 1918 gesetzlich festgelegt waren, wurde dieses Gesetz gegeben.

 

§ 1.

18. Januar, ist Nationalgedenktag zur Gründung des Deutschen Reiches als erster Deutscher Nationalstaat und als ewiger Bund der Deutschen Völker. An diesem Tagen gilt im gesamten Reichsgebiet die Vollmastbeflaggung.

§ 2.

13. Februar, ist Nationaltrauertag des Bomben-Holocaust zu Dresden und aller anderen Städte in Deutschland. An diesem Tag sind alle Flaggen im gesamten Reichsgebiet auf Halbmast gesetzt.

 

§ 3.

1. April, Nationalfeiertag zum Geburtstag von Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen, Schöpfer des ewigen Bundes, des Deutschen Reiches als erster deutscher Nationalstaat mit seinen Bundesstaaten.

§ 4.

8. Mai, Volkstrauertag zum Gedenken an die Vertreibungen, die Opfer der Rheinwiesenlager, die Massenvergewaltigungen an unschuldigen Frauen und Kindern, die Massaker, Entrechtung, Internierung und den gezielten Völkermord, sowie den Tag der Gefangenschaft. An diesem Tag sind alle Flaggen im gesamten Reichsgebiet auf Halbmast gesetzt.

§ 5.

9. November, Nationalfeiertag zum Gedenken der Helden- und Soldaten, die zum Wohle und Ruhme des Deutschen Volkes, des Deutschen Reiches der deutschen Bundesstaaten, das Vaterland verteidigt und beschützt haben. An diesem Tag wird auch all Denen gedacht, die den Regimen (ab 1919) trotzten und zum Mauerfall beigetragen haben. Fällt der 9. November nicht auf einen Sonntag, dann ist dieser Tag ein nationaler Feiertag.

 

§ 6.

 

Außer den in den §§ 1 bis 5 bestimmten nationalen Feier- und Gedenktagen sind Feiertage:
1. der Neujahrstag,
2. der Karfreitag,
3. der Ostermontag,
4. der Himmelfahrtstag,
5. der Pfingstmontag,
6. der erste und der zweite Weihnachtstag.

§ 7.

 

  1. Außer den im § 6 genannten Feiertagen ist in Gemeinden mit überwiegend evangelischer Bevölkerung das Reformationsfest, in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung der Fronleichnamstag entsprechend dem bisherigen Brauch Feiertag.
  2. Der Staatssekretär des Innern oder die von ihm beauftragten Behörden bestimmen, in welchen Gemeinden die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.
  3. Die durch dieses Gesetz erschöpfend festgelegten Feiertage sind Fest- oder allgemeine Feiertage im Sinne reichs- oder landesrechtlicher Vorschriften.

§ 8.

 

  1. Der Staatssekretär des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatssekretär für Heimathwesen über den Schutz der Sonn- und Feiertage, auch rein kirchliche Feiertage, zu erlassen.
  1. Die Bestimmungen über die Gestaltung der nationalen Feiertage (§§ 1. bis 5.) erläßt der Staatssekretär für Heimathwesen im Einvernehmen mit dem Staatssekretär des Innern.

§ 9.

 

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1701181-Nr03-Gesetz-Gedenk-und-Feiertage” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1701181-Nr03-Gesetz-Gedenk-und-Feiertage“_D