RGBl-1610281-Nr30 Paßgesetz des Deutschen Reiches

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Paßgesetz des Deutschen Reiches

gegeben am 28.10.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 02.11.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 31

§ 1.

Reichs- und Staatsangehörige gemäß dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, benötigen zum Ausgang aus dem Reichsgebiet, zur Rückkehr in dasselbe einen Reisepaß, dem der Besitz eines Reichs-Personenausweises gemäß dem „RGBl-1410081-Nr32-Gesetz-Ausweispflicht“ vorgeschrieben ist. Für den Aufenthalt und zu Reisen innerhalb des Reichsgebietes bedarf es keines Reisepasses.

§ 2.

Das Reichsamt des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Volks-Bundesrathes andere amtliche Ausweise oder Pässe einführen oder zulassen, die Ausführung des Reisepasses den internationalen Vorschriften anpassen und Reichs- und Staatsangehörige in besonderen Fällen sowie im Verkehr mit einzelnen ausländischen Staaten von der Paßpflicht befreien.

Der Reisepaß ist zehn Jahre gültig und unterliegt dem Schutze und den Gesetzen des Deutschen Reiches.

§ 3.

Ausländer und neu hinzuziehende Personen benötigen für den Zugang in das Reichsgebiet oder Ausgang aus dem Reichsgebiet einen Reisepaß, der jeweils zuständigen Behörde.

§ 4.

Reichs- und Staatsangehörige und Ausländer sind verpflichtet,  sich auf amtliches Erfordern über ihre Person genügend auszuweisen.

§ 5.

Die Erteilung von Pässen an Reichs- und Staatsangehörige erfolgt durch:
1. Reichsamt des Innern und seine verantwortlichen Behörden;
2. Die Konsuln des Deutschen Reiches oder der Bundesstaaten.

Zur Erteilung von Auslandspässen und sonstigen Reisepapieren sind alle Behörden befugt, welche nach den im Deutschen Reich oder in den einzelnen Bundesstaaten geltenden Bestimmungen diese Befugnisse haben.

§ 6.

Eine Paßversagung oder eine Paßentziehung tritt ein, wenn die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige Belange des Deutschen Reiches gefährdet sind und die Gefahr besteht, daß eine Person sich der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung  entziehen könnte.

§ 7.

In Ermangelung landesgesetzlicher Behörden der Bundesstaaten oder deren Provinzen und Bezirken, tritt an dessen Stelle das Reichsamt des Innern, bei Notwendigkeit in Abstimmung mit dem Reichsamt des Äußeren und dessen dafür verantwortlichen Behörden.

Herstellung und der Vertrieb der Reisepässe obliegt ausschließlich der Deutschen Reichsdruckerei.

Der Datenschutz obliegt in der Verantwortung des Reichsamtes des Innern und seinen verantwortlichen Behörden.

§ 8.

Alle Vorschriften, welche diesem Gesetz entgegenstehen, treten außer Kraft, so auch das Gesetz über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867. Dies berührt jedoch nicht die Bestimmungen über Zwangspässe sowie über die Kontrolle neu zuziehender Personen und der Ausländer an ihrem Aufenthaltsorte innerhalb des Deutschen Reiches.
Zu letzterem Zwecke dürfen indessen Aufenthaltsdokumente weder eingeführt, noch wo sie bestehen, beibehalten werden.

§ 9.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1610281-Nr30-Passgesetz” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1610281-Nr30-Passgesetz“_D

Wir möchten an dieser Stelle auch auf das Ausweisgesetz hinweisen, denn im Deutschen Reiche gilt die Ausweispflicht durch einen Reichs-Personenausweis:
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rgbl-1410081-nr32-gesetz-ausweispflicht-ausweisegesetz/