RGBl-1405151-Nr20-Gesetz-Familienfoerderung

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Gesetz, betreffend die Förderung von Familien

gegeben am 15.05.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 12.07.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 20

§ 1.

Alle deutschen jungen Familien, deren Ziel eine Lebens- und Ehegemeinschaft mit leiblichen Kindern ist und aus dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22.07.1913 hervorgehen, bekommen nach Bewerbung und Prüfung, kostenlos ein Grundstück zum Bau Ihres Eigenheimes zur Verfügung gestellt. Für jedes Kind wird ein Zuschuß gewährt, der die vollständige Einrichtung eines Kinderzimmers nach dem aktuellen Wohnstandart erfüllt, die Fördermittel werden über die Deutsche Reichsbank finanziert.

§ 2.

Bevorzugt diese Familie den Kauf und die damit verbundene Renovierung eines bereits bestehenden Eigenheimes, so bekommt diese einen zinslosen Zuschuß in der Höhe des Wertes, welcher zum Kauf und zur Renovierung des Eigenheims nötig ist, um darin ein Wohn und Lebensstandart einrichten zu können, der dem aktuellem Stand einer Durchschnittsfamilie entspricht.

§ 3.

Sollte ein Mehrgenerationshaus gebaut werden, in dem auch die Eltern bzw. Großeltern ein Teil der Familie sind, werden Fördermittel je nach Vorhaben auch im Sinne eines barrierefreien Wohnens  zinslos zur Verfügung gestellt.

§ 4.

Die Zuteilung des Baugrundstückes, des Eigenheimes, der Wohnung oder den Fördermitteln ist mit der für den jeweiligen Standort verantwortlichen Behörde in Abstimmung mit dem Reichsimmobilienregulierungsamt festzulegen.

§ 5.

Die Rechte die sich aus diesem Gesetz ergeben, können nur von Reichs- und Staatsangehörige des Deutschen Reiches in Anwendung gebracht werden.

§ 6.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1405151-Nr20-Gesetz-Familienfoerderung” Amtsschrift

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