RGBl-1309271-Nr41-Gesetz-Technisches-Hilfswerk

image_pdfimage_print

Gesetz, betreffend die Aufgaben des Technischen Hilfswerkes
im Deutschen Reich

gegeben am 27.09.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.10.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 41

§ 1.

Das Technische Hilfswerk hat auf dem Gebiet des Deutschen Reiches in seinen völkerrechtlichen Grenzen vom 31. Juli 1914 die Aufgabe der Rettung von Menschen, Tier und Sachen bei eintretenden Katastrophen sicher zu stellen.

§ 2.

Eintretende Katastrophen können sein;

a)         Flutkatastrophen
b)         Brandkatastrophen
c)         Unwetter (Hagel, Sturm)
d)         Unfallkatastrophen wie Massenkarambolagen.

§ 3.

Das THW, deren Ortsverbände (OV) sich entlang der Autobahnen befinden, haben ferner die Aufgabe während der Hauptreiseverkehrszeiten in Absprache mit den dafür zuständigen Polizeidienststellen eine technische Hilfestellung auf Verkehrswegen (THV-Dienst) sicher zu stellen. Dies kann im einzelnen;

  1. a) die schnelle Räumung von Fahrzeugen sein, um den Verkehrsfluß aufrechtzuerhalten bzw. wieder herzustellen,
    b) die Beseitigung von Ölspuren,
    c) die Unterstützung von Polizeikräften bei der Unfallaufnahme,
    d) die Unterstützung von Abschleppfirmen bei dem LKW und Busse verunfallt sind,
    e) die Rettung von verunfallten Personen aus Fahrzeugen und die Betreuung sowie Erstversorgung der Personen durch Erste Hilfe Maßnahmen solange bis der Rettungsdienst eintrifft.

§ 4.

Das Technische Hilfswerk untersteht direkt dem Reichspolizeiamt als oberste Behörde.

§ 5.

Über Einsätze im Ausland entscheidet der Reichskanzler in Absprache mit dem Polizeidirektor.

§ 6.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1309271-Nr41-Gesetz-Technisches-Hilfswerk” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1309271-Nr41-Gesetz-Technisches-Hilfswerk_D