Gesetz Nr 115 über die Zusammensetzung des Reichstages und die Verhältniswahl in großen Reichstagswahlkreisen ab dem 24.08.1918. Der Volks-Reichstag bleibt weiterhin bei 397 Delegierten, da dieses Gesetz, ausgenommen § 16. desselbigen, im Deutschen Reich nicht mehr in Kraft treten konnte.
Siehe auch https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/gesetz-nr-115-24-08-1918-reichstag-gegenstandslos/
Siehe auch https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/gesetz-nr-115-24-08-1918-reichstag-gegenstandslos/