Gesetz betreffend die Stellvertretung des Reichskanzlers (Stellvertretergesetz)

image_pdfimage_print
Titel: Gesetz, betreffend die Stellvertretung des Reichskanzlers.
[Stellvertretungsgesetz]
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1878, Nr. 4, Seite 7–8
Fassung vom: 17. März 1878
Bekanntmachung: 21. März 1878
Änderungsstand: 28. Oktober 1918
Änderung Scan auf Commons

(Nr. 1224.) Gesetz, betreffend die Stellvertretung des Reichskanzlers. Vom 17. März 1878.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Die zur Gültigkeit der Anordnungen und Verfügungen des Kaisers erforderliche Gegenzeichnung des Reichskanzler, sowie die sonstigen demselben durch die Verfassung und die Gesetze des Reichs übertragenen Obliegenheiten können durch Stellvertreter wahrgenommen werden, welche der Kaiser auf Antrag des Reichskanzler in Fällen der Behinderung desselben ernennt. Die Stellvertreter des Reichskanzlers müssen im Reichstag auf Verlangen gehört werden.

§. 2.

Es kann ein Stellvertreter allgemein für den gesamten Umfang der Geschäfte und Obliegenheiten des Reichskanzlers ernannt werden.

§. 3.

Dem Reichskanzler ist vorbehalten, jede Amtshandlung auch während der Dauer einer Stellvertretung selbst vorzunehmen.

§. 4.

Die Bestimmung des Artikel 15 der Reichsverfassung wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. März 1878, Änderungsstand. 28.Oktober 1918.

(L. S.)  Wilhelm.
  Fürst v. Bismarck.
(28.10.1918) Max von Baden

 

Gesetz betreffend die Stellvertretung des Reichskanzlers (Stellvertretergesetz)

RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Bundespräsidium-Kanzlerstellvertreter-Präsidialsenat