Einführungsgesetz zur Militärstrafgerichtsordnung

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Titel: Einführungsgesetz zur Militärstrafgerichtsordnung.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1898, Nr. 53, Seite 1289 – 1296
Fassung vom: 1. Dezember 1898
Bekanntmachung: 15. Dezember 1898
Änderungsgesetz: 28. Dezember 1899
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 2532.) Einführungsgesetz zur Militärstrafgerichtsordnung. Vom 1. Dezember 1898.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Die Militärstrafgerichtsordnung tritt an einem durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths festzusetzenden Tage, spätestens am 1. Januar 1900, in Kraft.

§. 2.

Mit diesem Tage treten für die Strafsachen, deren Entscheidung nach den Bestimmungen der Militärstrafgerichtsordnung zu erfolgen hat, alle im Reichsgebiete geltenden militärstrafprozeßrechtlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen über die Bestrafung der Fahnenflüchtigen im Wege des Ungehorsams-(Kontumazial-) Verfahrens, außer Kraft.
Dasselbe gilt von der Bestimmung im §. 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Militärstrafgesetzbuch, insoweit sich dieselbe auf die Bestrafung der Fahnenflüchtigen bezieht.
Unberührt bleiben die Vorschriften, durch welche die Mitglieder der Landgendarmeriekorps der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstellt sind. Insoweit Letztere nach diesen Vorschriften der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstehen, gelten sie im Sinne der Militärstrafgerichtsordnung als Personen des Soldatenstandes des aktiven Heeres.

§. 3.

Hinsichtlich der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über Kriegsgefangene und Ausländer in Kriegszeiten und bei kriegerischen Unternehmungen können die Bestimmungen über Bildung der Militärgerichte und das Verfahren durch Kaiserliche Verordnung abgeändert werden.

§. 4.

Zuständiger Kontingentsherr im Sinne der Militärstrafgerichtsordnung und dieses Gesetzes ist, soweit nicht Militärkonventionen ein Anderes bestimmen, der Landesherr, dessen Kriegsministerium die Verwaltung hinsichtlich des betreffenden militärischen Verbandes ausübt.

§. 5.

Die in der Militärstrafgerichtsordnung für das „Feld“ gegebenen Vorschriften gelten:

1. für die Dauer des mobilen Zustandes des Heeres, der Marine oder einzelner Theile des Heeres oder der Marine;
2. für die Besatzung eines festen Platzes, solange derselbe vom Feinde bedroht ist. Der Eintritt, sowie die Beendigung dieses Zustandes ist vom Gouverneur oder Kommandanten dienstlich bekannt zu machen.

§. 6.

Die in der Militärstrafgerichtsordnung für das Verhältniß „an Bord“ gegebenen Vorschriften finden Anwendung:

1. auf die zum Dienste in außerheimischen Gewässern bestimmten Schiffe vom Zeitpunkte des Antritts der Reise bis zur Rückkehr in die heimischen Gewässer;
außerdem

2. auf alle Schiffe, solange sie sich im Kriegszustande befinden.

§. 7.

Anordnungen auf Grund der §§. 28, 37 der Militärstrafgerichtsordnung werden im Kriegsfalle, sowie allgemein für die Marine durch den Kaiser, im Uebrigen von den zuständigen Kontingentsherren erlassen.
Anordnungen auf Grund des §. 65 Absatz 2 der Militärstrafgerichtsordnung erfolgen für die Marine durch den Kaiser, für das Heer durch die zuständigen Kontingentsherren.

§. 8.

Die näheren Anordnungen in Gemäßheit des §. 114 der Militärstrafgerichtsordnung erfolgen hinsichtlich des Reichsmilitärgerichts in der Geschäftsordnung desselben, im Uebrigen durch die Militärjustizverwaltungen.

§. 9.

Entscheidungen und Verfügungen, welche von dem Gerichtsherrn und einem richterlichen Militärjustizbeamten oder einem Gerichtsoffizier gemeinsam zu unterzeichnen sind (Militärstrafgerichtsordnung §. 97 Absatz 2, §. 102 etc.), ergehen nach außen hin, je nach dem Befehlsbereiche des Gerichtsherrn, unter der Bezeichnung:

Gericht des . . . . Regiments;
Gericht der . . . . Division;
Kommandantur-(Gouvernements-)Gericht; etc.

§. 10.

Einer richterlichen Handlung im Sinne des §. 68 des bürgerlichen Strafgesetzbuchs steht gleich jede Handlung, welche von dem Gerichtsherrn, dem untersuchungsführenden und dem die Anklage vertretenden Gerichtsoffizier, Kriegsgerichtsrath oder Oberkriegsgerichtsrathe, sowie in den Fällen des §. 3 des Einführungsgesetzes zum Militärstrafgesetzbuche vom Disziplinarvorgesetzten wegen der begangenen That gegen den Thäter gerichtet wird.

§. 11.

Die zur Ausübung der Militärstrafgerichtsbarkeit berufenen Stellen haben sich gegenseitig Rechtshülfe zu leisten.
Beschwerden über verweigerte Rechtshülfe werden im Aufsichtsweg erledigt.

§. 12.

Die bürgerlichen Gerichte haben den zur Ausübung der Militärstrafgerichtsbarkeit berufenen Stellen und diese jenen in den zu ihrer Zuständigkeit gehörigen Strafsachen Rechtshülfe zu leisten.
Insoweit die bürgerlichen Gerichte angegangen werden müssen, ist das Gesuch an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bezirke die Amtshandlung vorgenommen werden soll.
Das Ersuchen darf nur abgelehnt werden, wenn dem ersuchten Gerichte die örtliche Zuständigkeit mangelt oder die vorzunehmende Handlung nach dem Rechte des ersuchten Gerichts verboten ist. Beschwerden über Ablehnung des Gesuchs sind an das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirke das ersuchte Gericht gehört, in letzter Instanz an das Reichsgericht zu richten. Die Entscheidungen erfolgen ohne vorgängige mündliche Verhandlung.
Kosten der Rechtshülfe werden von der ersuchenden Behörde nicht erstattet.

§. 13.

Die bürgerlichen Gerichtsbehörden haben Ersuchen um Rechtshülfe in den zu ihrer Zuständigkeit gehörigen Strafsachen an die im §. 9 bezeichnete Stelle zu richten. Das Ersuchen darf nur abgelehnt werden, wenn die Erledigung desselben außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des angegangenen Gerichtsherrn liegt und eine Abgabe an die zuständige Stelle unthunlich erscheint, oder die vorzunehmende Handlung nach dem Rechte der ersuchten Stelle verboten ist. Beschwerden gegen eine ablehnende Verfügung sind an den höheren Gerichtsherrn, in letzter Instanz an das Reichsmilitärgericht zu richten. Die Entscheidungen erfolgen ohne vorgängige mündliche Verhandlung.
Bei Gewährung der Rechtshülfe findet die Bestimmung des §. 12 Absatz 4 entsprechende Anwendung.

§. 14.

Hat eine Aburtheilung des Angeklagten sowohl durch ein Militärgericht, wie durch ein bürgerliches Gericht in einer denselben Gegenstand betreffenden Strafsache stattgefunden, so gilt von den ergangenen Urtheilen dasjenige, welches zuerst die Rechtskraft erlangt hat.
Ist in einer bei einem Militärgericht anhängigen Untersuchung durch nicht mehr anfechtbare Entscheidung die Unzuständigkeit der Militärgerichte ausgesprochen worden, weil die Sache zur Zuständigkeit der bürgerlichen Gerichte gehöre, so dürfen die letzteren sich in der Sache nicht mehr deshalb für unzuständig erklären, weil die Militärgerichtsbarkeit Platz greife.
Das Entsprechende gilt für die Militärgerichte, wenn seitens bürgerlicher Gerichte durch nicht mehr anfechtbare Entscheidungen die Unzuständigkeit ausgesprochen ist, weil die Sache zur Zuständigkeit der Militärgerichte gehöre.

§. 15.

Geht die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gegen eine aktive Militärperson gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf die bürgerlichen Behörden über, so erfolgt die Strafvollstreckung durch die Behörden des Heimathsstaats, wenn entweder die strafbare Handlung außerhalb des Bundesgebiets verübt worden ist, oder der Verurtheilte sich im Gebiete des Heimathsstaats aufhält; in anderen Fällen erfolgt die Strafvollstreckung durch die bürgerlichen Behörden des Bundesstaats, in dessen Gebiete die strafbare Handlung verübt worden ist.

§. 16.

In den Fällen, in welchen nach §. 42 des bürgerlichen Strafgesetzbuchs oder nach anderweiten gesetzlichen Bestimmungen auf Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung von Gegenständen selbständig erkannt werden kann, finden, wenn im Falle der Verfolgung einer bestimmten Person der Militärgerichtsstand begründet sein würde, die Bestimmungen der §§. 477 bis 479 der bürgerlichen Strafprozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag von dem Gerichtsherrn bei demjenigen Gerichte zu stellen ist, in dessen Bezirke die strafbare Handlung begangen ist oder die Gegenstände sich befinden.

§. 17.

Auf die Berufsthätigkeit der zum Auftreten vor den Militärgerichten zugelassenen Rechtsanwälte (vergl. §. 341 Nr. 5 der Militärstrafgerichtsordnung) finden der §. 150 der bürgerlichen Strafprozeßordnung und die Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 7. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 176) entsprechende Anwendung.
Im Sinne des §. 63 der Gebührenordnung stehen den Strafkammern die Kriegsgerichte, dem Reichsgerichte das Reichsmilitärgericht gleich.

§. 18.

Wer die nach §. 286 der Militärstrafgerichtsordnung ihm auferlegte Pflicht der Geheimhaltung durch unbefugte Mittheilung verletzt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. Gegen Personen des Soldatenstandes des aktiven Heeres oder der aktiven Marine tritt Freiheitsstrafe (Militärstrafgesetzbuch §. 16) bis zu sechs Monaten ein; die Ahndung kann in leichteren Fällen im Disziplinarweg erfolgen (§. 3 des Einführungsgesetzes zum Militärstrafgesetzbuche).
Soweit im militärgerichtlichen Verfahren die Oeffentlichkeit der Verhandlung wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder der militärdienstlichen Interessen (§. 283 der Militärstrafgerichtsordnung) ausgeschlossen war, dürfen Berichte über die Verhandlung durch die Presse nicht veröffentlicht werden. Das Gleiche gilt auch nach der Beendigung des Verfahrens in Betreff der Veröffentlichung der Anklageschrift oder anderer amtlicher Schriftstücke des Verfahrens. Zuwiderhandlungen unterliegen der im Absatz 1 bestimmten Strafe.

§. 19.

Die in den Fällen der §§. 345, 355, 374 der Civilprozeßordnung und der §§. 50, 69, 77 der bürgerlichen Strafprozeßordnung den Militärgerichten zugewiesene Festsetzung der Strafe erfolgt durch den Gerichtsherrn nach Maßgabe des §. 97 Absatz 2 ff. der Militärstrafgerichtsordnung; die den Militärgerichten zugewiesene Vollstreckung der Strafe erfolgt auf Anordnung des Gerichtsherrn.

§. 20.

Soweit reichs- oder landesrechtlich den Auditeuren außerhalb des Bereichs der Militärstrafrechtspflege Handlungen der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit, Verrichtungen der Staatsanwaltschaft oder andere juristische Geschäfte zugewiesen sind, treten an die Stelle der Auditeure die Kriegsgerichtsräthe oder Oberkriegsgerichtsräthe.

§. 21.

Außerhalb des Gebiets der Militärstrafrechtspflege können im Verwaltungswege den Kriegsgerichtsräthen oder Oberkriegsgerichtsräthen dienstliche Verrichtungen insoweit übertragen werden, als es sich um Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder andere juristische Geschäfte im Bereiche der Militärverwaltung handelt.

§. 22.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Tritt die Militärstrafgerichtsordnung nicht mit Beginn des Kalenderjahrs in Kraft, so gilt das angefangene Kalenderjahr als erstes Geschäftsjahr.

§. 23.

Die am Tage des Inkrafttretens der Militärstrafgerichtsordnung bei den bürgerlichen Gerichten anhängigen Strafsachen, für welche nach den Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung in Zukunft die Militärgerichte zuständig sein würden, gehen an die letzteren nur dann über, wenn das Hauptverfahren noch nicht eröffnet worden war.

§. 24.

Für die am Tage des Inkrafttretens der Militärstrafgerichtsordnung anhängigen militärgerichtlichen Strafsachen gilt Folgendes:

1. Die Erledigung einer anhängigen Strafsache erfolgt nach den Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung.
2. War vor dem Tage des Inkrafttretens der Militärstrafgerichtsordnung ein Endurtheil erster Instanz ergangen, so finden auf die Erledigung der Sache bis zur rechtskräftigen Entscheidung die bisherigen Prozeßgesetze Anwendung.
3. Wird ein vor dem Tage des Inkrafttretens der Militärstrafgerichtsordnung ergangenes Endurtheil erster Instanz aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Entscheidung verwiesen, so regelt sich das weitere Verfahren nach den Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung.
4. War das vor dem Tage des Inkrafttretens der Militärstrafgerichtsordnung ergangene Urtheil ein die Bestrafung eines Fahnenflüchtigen betreffendes Ungehorsams-(Kontumazial-)Urtheil, so regelt sich das nach der Rückkehr des Verurtheilten einzuleitende gewöhnliche Verfahren nach den Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung. In dem ergehenden neuen Urtheil ist das frühere Ungehorsams-(Kontumazial-)Urtheil aufzuheben. Hinsichtlich einer bereits eingezogenen Geldstrafe finden die bisherigen Bestimmungen Anwendung.
5. Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urtheil geschlossenen Verfahrens sind die Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung auch dann maßgebend, wenn das Urtheil vor dem Tage des Inkrafttretens der Militärstrafgerichtsordnung erlassen oder rechtskräftig geworden war.
6. Auf die Strafvollstreckung finden die Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung Anwendung, auch wenn die Strafe nach den bisherigen Vorschriften über das Verfahren erkannt ist.

§. 25.

Ueber die Aufhebung der bestehenden Militärgerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden bei denselben, sowie darüber, ob und inwieweit solche mit Rücksicht auf die Vorschrift des §. 24 Nr. 2 einstweilen fortbestehen, oder welche Beamte im Falle der Aufhebung an die Stelle der bisherigen Militärjustizbeamten treten sollen, wird für die Marine durch Kaiserliche Verordnung, im Uebrigen durch Verordnung des betreffenden Kontingentsherrn Bestimmung getroffen.
Für die Fälle des §. 24 Nr. 2 können die Befugnisse der obersten Militärgerichte durch Kaiserliche Verordnung auf Antrag der Kontingentsherren dem Reichsmilitärgericht übertragen werden.

§. 26.

Die bei den aufgehobenen Behörden etatsmäßig angestellten Beamten müssen sich ihre anderweite Verwendung nach Maßgabe der in den §§. 27 bis 31 enthaltenen Bestimmungen gefallen lassen.

§. 27.

Die richterlichen Militärjustizbeamten, die Beamten der Militärstaatsanwaltschaft und die rechtskundigen Sekretäre bei den Militärgerichten sind als Militärrichter im Sinne der Militärstrafgerichtsordnung, oder als Beamte der Militäranwaltschaft beim Reichsmilitärgericht anzustellen.
Sie dürfen in ihrem Range und in ihrem Diensteinkommen nicht verkürzt werden. Als eine Verkürzung des Diensteinkommens ist es nicht anzusehen, wenn die Gelegenheit zur Verwaltung von Nebenämtern entzogen wird oder die Beziehung der für die Dienstunkosten besonders ausgesetzten Einnahmen mit diesen Unkosten selbst fortfällt. Servis und Wohnungsgeldzuschuß werden nach dem Orte der neuen Anstellung gewährt.
Im Uebrigen erfolgt die Berechnung des Diensteinkommens nach den für den Fall der Pensionirung maßgebenden Grundsätzen.

§. 28.

Sofern diese Beamten nicht anderweit angestellt oder in den Ruhestand versetzt werden, bleiben sie während eines Zeitraums von drei Jahren zur Verfügung der Militärjustizverwaltung und werden auf einem besonderen Etat geführt.
Beamte, welche das 65. Lebensjahr vollendet haben, können ihre Versetzung in den Ruhestand beanspruchen.

§. 29.

Die zur Verfügung der Militärjustizverwaltung verbleibenden Beamten haben sich nach Anordnung derselben der zeitweiligen Wahrnehmung solcher Aemter zu unterziehen, zu deren dauernder Uebernahme sie verpflichtet sein würden.
Erfolgt die Beschäftigung außerhalb des Ortes ihrer letzten Anstellung, so erhalten sie die gesetzmäßigen Reisegebührnisse.
Diejenigen, welche während des dreijährigen Zeitraums eine etatsmäßige Stellung nicht erhalten, treten nach Ablauf desselben in den Ruhestand.

§. 30.

Auf Beamte, welche in Gemäßheit der Bestimmungen dieses Gesetzes in den Ruhestand treten oder zur Verfügung der Militärjustizverwaltung verbleiben, auf letztere auch dann, wenn sie während des im §. 28 bezeichneten Zeitraums dienstunfähig werden, finden die Vorschriften des §. 27 mit der Maßgabe Anwendung, daß den in den Ruhestand tretenden Beamten Servis und Wohnungsgeldzuschuß nach den für den Fall der Pensionirung geltenden Durchschnittssätzen, den zur Verfügung der Militärjustizverwaltung stehenden Beamten der Wohnungsgeldzuschuß und Servis während des dreijährigen Zeitraums in dem vollen Betrage zu gewähren ist.

§. 31.

Die nicht im höheren Militärjustizdienst angestellten Beamten sind ihren bisherigen Verhältnissen, ihren Fähigkeiten und ihrem Dienstalter thunlichst entsprechend anzustellen.
Auf die von neuem angestellten Beamten finden die Vorschriften des §. 27 entsprechende Anwendung.
Beamte, welche nicht wieder angestellt werden, treten einstweilen in den Ruhestand. Denselben ist, vorbehaltlich weitergehender wohlerworbener Rechte, ein nach §. 26 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 zu bemessendes Wartegeld zu gewähren. Die Berechnung des dem Wartegelde zu Grunde zu legenden Diensteinkommens erfolgt nach den für den Fall der Pensionirung maßgebenden Grundsätzen. Servis und Wohnungsgeldzuschuß werden mit dem für die Pensionirung geltenden Durchschnittssatze dem übrigen Diensteinkommen hinzugerechnet.
Diese Beamten haben sich nach Anordnung der Militärjustizverwaltung der zeitweiligen Wahrnehmung solcher Aemter zu unterziehen, welche ihren Fähigkeiten und ihren bisherigen Verhältnissen entsprechen. Während der Dauer dieser Beschäftigung erhalten sie ihr früheres Diensteinkommen unverkürzt und, sofern die Beschäftigung außerhalb des Ortes ihrer letzten Anstellung erfolgt, die gesetzmäßigen Reisegebührnisse und eine von der Militärjustizverwaltung nach dem erforderlichen Mehraufwande festzusetzende Entschädigung.

§. 32.

Die Bestimmungen der Militärstrafgerichtsordnung im §. 80 Satz 2, §. 94 Absatz 1, §. 106 Absatz 2 finden auf richterliche und staatsanwaltschaftliche Militärjustizbeamte, welche vor dem Inkrafttreten der Militärstrafgerichtsordnung bereits angestellt sind, keine Anwendung.

§. 33.

Die Militärstrafgerichtsordnung und dieses Gesetz kommen in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrags vom 23. November 1870, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 21./25. November 1870 zur Anwendung.
Die Einrichtung der obersten militärgerichtlichen Instanz mit Rücksicht auf die Verhältnisse Bayerns wird anderweit gesetzlich geregelt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 1. Dezember 1898.

(L. S.)  Wilhelm.
 

  Fürst zu Hohenlohe.