RGBl-1510171-Nr28-Gesetz-Aenderung-des-BGB-Gewaltfreie-Erziehung

Gesetz, betreffend die Änderung des BGB bezogen auf die gewaltfreie Erziehung der Kinder

zum 17.10.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 06.11.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 80. Tagung des Volks-Bundesrathes, was folgt:
Nr. 28

Der bisherige Text aus dem Gesetz, betreffend dem Bürgerlichen Gesetzbuch “II. Elterliche Gewalt”

Originaltext von § 1631.:
Die Sorge für die Person des Kindes umfaßt das Recht und die Pflicht, das Kind zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

Der Vater kann kraft des Erziehungsrechts angemessene Zuchtmittel gegen das Kind anwenden. Auf seinen Antrag hat das Vormundschaftsgericht ihn durch Anwendung geeigneter Zuchtmittel zu unterstützen.

Änderungsantrag

§1631. Dieses Gesetz erhält einendritten Absatz,  der zweite Absatz wird neu verfaßt, der erste Absatz bleibt wie gehabt, die Absätze werden mit 1, 2, 3 gekennzeichnet.

§ 1.
Neue Ausführung von § 1631.

1) Die Personensorge umfaßt insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

3) Das Vormundschaftsgericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1510171-Nr28-Gesetz-Aenderung-des-BGB-Gewaltfreie-Erziehung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1510171-Nr28-Gesetz-Aenderung-des-BGB-Gewaltfreie-Erziehung“_D




RGBl-1510131-Nr27-Gesetz-Aenderung-der-Grundbuchordnung

Gesetz, betreffend Änderung der Grundbuchordnung des Deutschen Reiches

zum 13.10.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 06.11.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 80. Tagung des Volks-Bundesrathes, was folgt:

Nr. 27

Der bisherige Text aus dem Gesetz, betreffend der Reichsgrundbuchordnung

Originaltext von §1.:
Die Grundbücher werden von den Grundbuchämtern geführt.

Die Einrichtung der Bücher bestimmt sich nach den Anordnungen der Landesjustizverwaltung, soweit sie nicht in diesem Gesetze geregelt ist.

Originaltext von § 10.:
Eine Eintragung in das Grundbuch ist nicht aus dem Grunde unwirksam, weil ein Grundbuchbeamter sie bewirkt hat, der von der Mitwirkung bei der Eintragung kraft Gesetzes oder in Folge einer Ablehnung ausgeschlossen ist.

Änderungsantrag

§ 1. Dieses Gesetz erhält einen dritten Absatz, bezüglich Mangelbehebung durch Reichsrecht und die drei Absätze werden mit 1, 2, 3 nummeriert.

§ 10. In diesem Gesetz wir das Wort “nicht” vor unwirksam gelöscht.

§ 1.

Neue Ausführung von § 1.

  1. Die Grundbücher werden von den Grundbuchämtern geführt.
  2. Die Einrichtung der Bücher bestimmt sich nach den Anordnungen der Landesjustizverwaltung, soweit sie nicht in diesem Gesetze geregelt ist.
  3. In Abwesenheit der Bundesstaaten und deren Landesjustizverwaltungen tritt an die Stelle das Deutsche Reich.

§ 2.

Neue Ausführung von § 10.

Eine Eintragung in das Grundbuch ist aus dem Grunde unwirksam, weil ein Grundbuchbeamter sie bewirkt hat, der von der Mitwirkung bei der Eintragung kraft Gesetzes oder in Folge einer Ablehnung ausgeschlossen ist.

§ 3.

 Auf Antrag ist dieses Gesetz je Grundbucheintrag auch rückwirkend anzuwenden.
 

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1510131-Nr27-Gesetz-Aenderung-der-Grundbuchordnung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1510131-Nr27-Gesetz-Aenderung-der-Grundbuchordnung“_D




RGBl-1510081-Nr26-Erlass-Reichkataster-und-Vermessungsamt

Allerhöchster Erlaß, betreffend der Einrichtung des Reichskataster- und Vermessungsamtes für das Deutschen Reiches

zum 08.10.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 06.11.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 80. Tagung des Volks-Bundesrathes, was folgt:
Nr. 26

Für die Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde im Deutschen Reich, der mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes alle Landeskatasterstellen und Landesvermessungsstellen unterstehen, wird ein Reichskataster- und Vermessungsamt errichtet, das dem Staatssekretär des Innern direkt untersteht, welcher einen Leiter für diese Behörde bestellen kann.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung “Staatssekretär im Reichskatasteramt”.

Die einzelnen Aufgaben des Reichskataster- und Vermessungsamtes bestimmt der Staatssekretär des Innern oder der Staatssekretär im Reichskatasteramt. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird. Das Liegenschaftskataster im allgemeinen enthält vor allem ein Bestandsverzeichnis, in dem Lage und Größe der Grundstück, Flurstücke und Gebäude vermerkt sind und dem Zweck dienen soll eine einheitliche Bewertungsgrundlage im Deutschen Reich zu schaffen. Die Landesvorschriften für das Vermessungs- und Katasterwesen werden nicht berührt, solange diese nicht der Gesetzgebung des Deutschen Reiches entgegenstehen.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1510081-Nr26-Erlass-Reichkataster-und-Vermessungsamt” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1510081-Nr26-Erlass-Reichkataster-und-Vermessungsamt“_D




RGBl-1510061-Nr25-Aenderungsgesetz-Angelegenheiten-Rechtspflege-Deutsches-Reich

Gesetz, betreffend Änderung der Rechtspflege im Deutschen Reich

zum 06.10.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 06.11.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 80. Tagung des Volks-Bundesrathes, was folgt:
Nr. 25

Der bisherige Text aus dem Gesetz, betreffend der Angelegenheiten der Rechtspflege

Originaltext von §3.: Den Deutschen Recht-Konsulenten obliegt bis auf Widerruf die vollumfängliche Rechtspflege nach Staats- und Reichsrecht im Deutschen Reich. Dies beinhalte auch die Bereiche der Legislative, Exekutive und Judikative.

Änderungsantrag

§ 3 vom RGBl-1211281-Nr17-Gesetz-Rechtspflege-im-Deutschen-Reich wird wie folgt neu verfasst.

§ 1.

Neue Ausführung von § 3.

Den Deutschen Recht-Konsulenten steht es zu, in den Bereichen der Legislative, Exekutive und Judikative vorrangig berücksichtig zu werden.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1510061-Nr25-Gesetz-Aenderung-Rechtspflege-Deutsches-Reich” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1510061-Nr25-Gesetz-Aenderung-Rechtspflege-Deutsches-Reich“_D




RGBl-1510051-Nr24-Gesetz-Richterberufung-im-Deutschen-Reich

Gesetz, betreffend die Berufung zum Richter im Deutschen Reich

zum 05.10.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 06.11.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 80. Tagung des Volks-Bundesrathes, was folgt:

Nr. 24

Nachdem die gesamte staatliche Rechtspflege der Länderjustizverwaltungen  auf das Deutsche Reich übergegangen ist, übernimmt das Deutsche Reich als Träger der Justizhoheit die gesamte Justiz mit allen Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten.

§ 1.

Richter kann nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (RGBl. 1877, Nr. 4, Seite 41 – 76) nur werden, wer

a) Deutscher im Sinne des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RGBl. 1913, Nr.46, S. 583-593) unter Berücksichtigung des RGBl-1410031-Nr30-Gesetz-Erwerb-Reichsangehoerigkeit ist.

b) gemäß Personenstandgesetz (1875, Nr. 4, Seite 23 – 40) des Deutschen Reiches registriert ist;

c) die Befähigung zum Richteramt besitzt, siehe §§ 2. und  3. des GVG, RGBl. 1877 ferner § 4. des GVG, RGBl. 1877;

d) die Zulassung gemäß Gesetz “RGBl-1402041-Nr04-Gesetz-Zulassung-Richter” nachweisen kann;

e) die Gewähr dafür bietet, daß jederzeit für die staatsrechtliche Grundordnung im Sinne des Reichsgesetzgebung garantiert wird;

f) über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.

§ 2.

Das Präsidium des Deutschen Reiches übt das Recht aus, währende derÜbergangszeit Richter zu ernennen, auch außerhalb der unter Artikel 1 Absatz c) dieses Gesetzes vorgegebenen Vorschriften. Diesbezüglich sind die in Kraftgesetzten Normen und Vorschriften des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages für Deutsche Recht-Konsulenten und Amtsträger in Anwendung zu bringen.

§ 3.

Im Sinne dieses Gesetzes finden folgende Gesetze für Beamte ihre Anwendung.

  1. a) Anstellung der Reichsbeamten gemäß RGBl. 1874, Nr. 27, Seite 135 – 141.b) Amtseid der unmittelbaren Reichsbeamten, gemäß RGBl-1005231-Nr6Reichsbeamten-Amtseid. 141.c) Rechtsverhältnis der Reichsbeamten, gemäß RGBl. 1873, Nr. 10, Seite 61 – 90.

§ 4.

Der Staatssekretär des Innern und der Staatssekretär des Reichsjustizamtes sind ermächtigt, alle Bestimmungen zu treffen, die durch den Übergang der Justizhoheit auf das Deutsche Reich erforderlich sind.

§ 5.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1510051-Nr24-Gesetz-Richterberufung-im-Deutschen-Reich” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1510051-Nr24-Gesetz-Richterberufung-im-Deutschen-Reich“_D




RGBl-1510031-Nr23-Gesetz-Rechtspflege-Deutsches-Reich, Justizhoheit, Justizbehörden der Länder

Gesetz, betreffend die Überleitung der Rechtspflege auf das Deutsche Reich,
Justizhoheit, Justizbehörden, Justizverwaltung der Länder

zum 03.10.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 06.11.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 80. Tagung des Volks-Bundesrathes, was folgt:

Nr. 23

Nachdem die Justizverwaltungen der Länder ihre hoheitlichen Rechte entgegen der Rechtstaatlichkeit des Deutschen Reiches und gegen den Willen des Deutschen Volkes, unter Vortäuschung staatlicher Gewalt, an ausländische Mächte abgegeben haben und seit 1919 keinerlei Anstrengungen unternahmen die Rechtstaatlichkeit in Deutschland wieder herzustellen, übernimmt das Deutsche Reich kraft seiner Verfassung als rechtsfähiger Träger der Justizhoheit für das Staatsgebiet in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914, die gesamte Justiz mit allen Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten.

Artikel 1

1. Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unterstehen die Justizbehörden der Länder unmittelbar dem Deutschen Reich, der als Träger des Justizhoheit, die gesamte Justiz mit allen Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten übernimmt.

a) Alle Justizbehörden der Länder werden Reichsbehörden.

b) Justizbeamte können nur Reichsbeamte nach geltendem Reichsrecht werden.

c) Angestellte und Arbeiter können nur nach geltendem Reichsrecht übernommen werden.

2. Sämtliche Gerichte sprechen Recht im Namen des Deutschen Volkes.

Artikel 2

1. Das Präsidium des Deutschen Reiches übt neben dem Begnadigungsrecht das Recht aus, anhängige Strafsachen niederzuschlagen oder im Sinne der Justizregulierung den Reichsgerichten zur erneuten Verhandlung über den Rechtsweg anzuordnen.

2. Amnestien können nur durch ein Reichsgesetz erlassen werden.

Artikel 3

Für alle Richter, Staatsanwälte, Rechtspfleger, Urkundsbeamten und Rechtsanwälte die nach den Gesetzen ab dem 31. Juli 1919 handelten, gilt die persönliche Privathaftung, die auch rückwirkend festgelegt werden kann. Alle bisher angewandten Verwaltungsvorschriften die dem Zwecke der illegalen Vorteilsnahme dienten, sind ab dem Moment nichtig, ab dem eine arglistige Täuschung oder ein Irrtum vorliegt. Es haftet der Anwender.

Artikel 4

Welche Einnahmen und Ausgaben für die Landesjustizverwaltungen im Zusammenhang stehen und auf das Deutsche Reich übergehen, entscheidet nach Anhörung der obersten Landesbehörden der Staatssekretär des Reichsjustizamtes im Einvernehmen mit dem Staatssekretär des Reichsschatzamtes.

Artikel 5

Grundstücke, Gebäude, unbewegliche und bewegliche Sachen der Länder die mit den Justizverwaltungen der Länder verbunden sind gehen in den Eigentum des Deutschen Reiches über, wenn diese ausschließlich oder überwiegend von Justizbehörden benutzt werden. Treuhandschaften aller Art erlöschen mit sofortiger Wirkung. In allen Fällen wird die Haftung nach dem Verursacherprinzip beurteilt.

Artikel 6

Der Staatssekretär des Innern wird ermächtigt, alle Bestimmungen zu treffen, die durch den Übergang der Justizhoheit auf das Deutsche Reich erforderlich sind. Ergeben sich Zweifelsfragen bei der Anwendung dieses Gesetzes zwischen dem Deutschen Reich, den Ländern oder Gemeinden, so entscheidet nach Anhörung der obersten Landesbehörde der Staatssekretär des Innern im Einvernehmen mit dem Staatssekretär des Reichsjustizamtes, in Fällen der Artikel 4 und 5 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit den Staatssekretär des Reichsschatzamtes. Die Entscheidung bindet Gerichte und Verwaltungsbehörden.

Artikel 7

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1510031-Nr23-Gesetz-Rechtspflege-Deutsches-Reich” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1510031-Nr23-Gesetz-Rechtspflege-Deutsches-Reich“_D

 




RGBl-1509291-Nr22-Erlass-Einrichtung-des-Reichjustizamt

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsjustizamt im Deutschen Reich

zum 29.09.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 06.11.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 80. Tagung des Volks-Bundesrathes, was folgt:
Nr. 22

Für die Zwecke der Schaffung einer obersten Justizbehörde im Deutschen Reich, der mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes alle Justizverwaltungen der Länder und Bundesstaaten unterstehen werden, wird ein Reichsjustizamt eingerichtet.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung “Staatssekretär im Reichsjustizamt”.

Die einzelnen Aufgaben des Reichsjustizamtes bestimmt der Staatssekretär des Innern und der Staatssekretär im Reichsjustizamt. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird. Durch eine Übergangsgesetz der Rechtspflege werden die Justizverwaltungen der Länder dem Reichsjustizamt unmittelbar unterstellt. Der Amtssitz wurde bereits im Gesetz RGBl-1106012-Nr08-Erlass-Amtssitz-aller-notwendigen-Aemter, geregelt.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1509291-Nr22-Erlass-Einrichtung-des-Reichjustizamt” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1509291-Nr22-Erlass-Einrichtung-des-Reichjustizamt“_D