RGBl-1410071-Nr31-Verordnung-Gleichheitssatz-Frau-Mann

Verordnung, betreffend dem Gleichheitssatz, zwischen Frau und Mann,
in Bezug zur Reichs- und Staatsangehörigkeit

verordnet am 07.10.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 28.10.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 31

Gemäß dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, in Kraft getreten am 01. Januar 2014, das in dieser Verordnung die Grundlage bildet, wird zur Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches und seiner innerstaatlichen Ordnung, der Deutschen Frau die gleichen Rechte zuteil, wie die des Deutschen Mannes.

§ 1.

In §§ 4. und 18. des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, ist der Gleichheitssatz zwischen Frau und Mann anzuwenden. Vorrangig gilt das Wohl der Familie und der Kinder in die Entscheidung mit einzubeziehen.

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung entfällt § 7. Absatz 2, Satz 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz.

§ 3.

Für alle, durch diese Verordnung nötigen Entscheidungen die eines staatlichen Organes bedürfen, gilt § 39. Absatz 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz, das in Anwendung zu bringen ist.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1410071-Nr31-Verordnung-Gleichheitssatz-Frau-Mann” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1410071-Nr31-Verordnung-Gleichheitssatz-Frau-Mann”_D