RGBl-1512286-Nr35-Erlass-Einrichtung-des-Reichszollamt

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung
des Reichszollamtes im Deutschen Reich

erlassen am 28.12.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.01.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 35

Für die Zwecke der Schaffung eines Zollamtes als oberste Reichsbehörde, der mit Inkraftsetzung dieses Erlasses alle Belange des gesamten Zollwesens im Deutschen Reich  untersteht, wird ein Reichszollamt eingerichtet.

Die Leitung dieser Behörde führt die Bezeichnung: Staatssekretär im Reichszollamt

Die einzelnen Aufgaben des Reichszollamtes bestimmt das Präsidium des Bundes in Abstimmung mit dem Reichskanzler und dem Staatssekretär des Reichszollamtes. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf dieser Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Ämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1512286-Nr35-Erlass-Einrichtung-des-Reichszollamt” Amtsschrift

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