RGBl-1803081-Nr08-Einrichtung eines Sondergericht beim Reichsgericht
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung eines Sondergericht beim Deutschen Reichsgericht
erlassen am 08.03.2018, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 22.03.2018 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 08
§ 1.
Es wird ein Sondergericht beim Deutschen Reichsgericht eingerichtet. Dieses Sondergericht ist nur für Geldstrafen im Sinne eines Verwaltungszwangsverfahren zuständig und erstreckt sich über das gesamte Gebiet des Deutschen Reiches.
Der Bundesrath schlägt dafür drei Räthe vor, die vom Präsidialsenat ernannt werden.
Für die Verhängung von Geldstrafen, gemäß den Vorschriften des Strafgesetzbuches, bedarf es im Sinne dieses Gesetzes keiner Gerichtsverhandlung oder Anhörung des Betroffenen oder des Täters, sondern es gilt einzige und alleine der schriftliche Nachweis einer strafbaren Handlung, die vom Bundesrath geprüft und an das Sondergericht zur Verhängung der Geldstrafe, gemäß dem Strafgesetzbuch, weitergeleitet wird. Nichtbeglichene Geldstrafen werden in der Schuldnerdatenbank des Deutschen Reiches verwaltet.
§ 2.
Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt “RGBl-1803081-Nr08-Erlass-Sondergericht-beim-Reichsgericht” Amtsschrift
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