RGBl-1301232-Nr5-Verordnung-Beweissicherungsamt

Verordnung, betreffend Einrichtung eines
Beweissicherungsamtes im Sinne der Justizbetreibung

verordnet am 23.01.2013, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 27.11.2017

In Kraft gesetzt am 31.01.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 5

§ 1.

Zwecks Überleitung der Rechtspflege im Deutschen Reich und im Sinne der Justizbeitreibung, wird im „RaBeStTe“ dem Reichsamt zur Bereinigung von politisch-, juristisch- und publizistischen Staatsterrorismus ein Beweissicherungsamt eingerichtet.

§ 2.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung:
Staatssekretär im Beweissicherungsamt.

§ 3.

Mit in Kraft treten dieser Verordnung, werden alle Schriftstücke, Akten, Maßnahmen und sonstige Handlung von Behörden, Körperschaften, Versicherungsgesellschaften, Geldinstituten, Energieversorger, bzw. alle die sich auf die Staatlichkeit und Souveränität einer Bundesrepublik Deutschland  berufen und die gegen die Staatsbürger des rechtsfähigen Deutschen Reiches gerichtet sind angenommen, mit einem Aktenzeichen archiviert und gemäß Anweisung des Staatssekretär im Reichjustizamt weitergeleitet.

§ 4.

Dem Urheber und dem Betroffenen wird das Aktenzeichen und die nun beginnende Maßnahme „Strafantrag mit Schadenersatzklage“  mitgeteilt.

§ 5.

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1301232-Nr5-Verordnung-Beweissicherungsamt” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1301232-Nr5-Verordnung-Beweissicherungsamt”_D




RGBl-1109181-Nr21Verordnung-Amtstraegerbefreiung

Verordnung, betreffend freier Zugang zu öffentlichen Gebäuden
und freie Fahrt auf öffentlichen Verkehrsmitteln im Deutschen Reich
verordnet am 18.09.2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.10.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 21

§ 1.

Alle Amtsträger und Bediensteten des Deutschen Reiches haben freien Zugang zu allen öffentlichen Dienststellen und Behörden in den völkerrechtlichen Grenzen des Deutschen Reiches.

§ 2.

Alle Amtsträger und Bediensteten des Deutschen Reiches haben freie Fahrt auf allen öffentlichen Verkehrsmitteln in den völkerrechtlichen Grenzen des Deutschen Reiches.

§ 3.

Folgender Text ist in den Amts- und Dienstausweisen der Amtsträger oder Bediensteten des Deutschen Reiches anzugeben: Der Inhaber dieses Amts- bzw. Dienstausweises des Volks- und Heimatstaates Deutsches Reich hat freien Zutritt zu allen Dienststellen, Betrieben, Einrichtungen, Liegenschaften und sonstigen Grundstücken des Deutschen Reiches. Ihm ist von allen Behörden jede Unterstützung zu gewähren, deren er in Ausübung seines Dienstes bzw. Amtes bedarf. Der Inhaber hat im Sinne seines angenommenen Staatsauftrages, auf allen öffentlichen Verkehrsmitteln in den völkerrechtlichen Grenzen des Deutschen Reiches, freie Fahrt.

Der Inhaber dieses Amts- bzw. Dienstausweises ist Deutscher nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1109181-Nr21-Verordnung-Amtstraegerbefreiung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1109181-Nr21-Verordnung-Amtstraegerbefreiung




RGBl-1108271-Nr17-Verordnung-Patentverbot

Verordnung, betreffend Patente auf Menschen, Tier und Pflanzen im Deutschen Reich
verordnet am 27.08.2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.10.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 17

§ 1.

Patente auf Menschen, Tiere, Pflanzen und Teilen davon, sowie Mikroorganismen werden nicht erteilt und auch bereits erteilte Patente in diesem gesamten Bereich werden hiermit außer Kraft gesetzt und als ungültig und nicht schützenswert erklärt.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1108271-Nr17-Verordnung-Patentverbot” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1108271-Nr17-Verordnung-Patentverbot”




RGBl-1106013-Nr09-Verordnung-Kriegszustand-Ende

Verordnung, betreffend der Aufhebung des Kriegszustandes für das gesamte Deutsche Reich

gegeben am 01. Juni 2011, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 16. Februar 2020, durch RGBl-2002131-Nr07

In Kraft gesetzt am 05.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 09


§ 1.

Der Zeitpunkt, in welchem der Kriegszustand als beendet anzusehen ist und im Sinne einer nachfolgenden friedensvertraglichen Regelung endet, wird hierdurch auf den 26. Juni 2011 bestimmt.

§ 2.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz Nr. 47 des Jahres 1914 (Nr. 4417.) Verordnung, betreffend die Erklärung des Kriegszustandes, vom 31. Juli 1914 außer Kraft.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Verordnet zu Berlin, den 01. Juni 2011

Reichsgesetzblatt “RGBl-1106013-Nr09-Verordnung-Kriegszustand-Ende” in Amtsschrift




Verordnung, betreffend das Inkrafttreten der Militärstrafgerichtsordnung

Titel: Verordnung, betreffend das Inkrafttreten der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 1, Seite 1
Fassung vom: 28. Dezember 1899
Bekanntmachung: 6. Januar 1900
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 2642.) Verordnung, betreffend das Inkrafttreten der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898. Vom 28. Dezember 1899.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen unter Zustimmung des Bundesraths auf Grund des §. 1 des Einführungsgesetzes zur Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898, was folgt:

Einziger Paragraph.

Die Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 1189 ff.) tritt am 1. Oktober 1900 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 28. Dezember 1899.

(L. S.)  Wilhelm. 

  Fürst zu Hohenlohe.




Verordnung über die Führung der Reichsflagge, Flaggengesetz

Titel: Verordnung über die Führung der Reichsflagge.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1892, Nr. 47, Seite 1050–1051
Fassung vom: 8. November 1892
Bekanntmachung: 17. Dezember 1892
Änderungsstand: 22. November 1907, RgBl. Band 1907, Nr. 48, Seite 753
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 2061.) Verordnung über die Führung der Reichsflagge. Vom 8. November 1892.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des Artikels 55 der Reichsverfassung im Namen des Reichs, was folgt:

§. 1.

Die Bundesflagge in der durch die Verordnung vom 25. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 39) für die Schiffe der deutschen Handelsmarine festgestellten Form bildet die deutsche Nationalflagge.

§. 2.

Die deutsche Kriegsflagge wird nach näherer Bestimmung des Kaisers von der Kaiserlichen Marine und von den im unmittelbaren Reichsdienst befindlichen Behörden und Anstalten des deutschen Heeres geführt. Unberührt bleibt die Bestimmung in dem Kaiserlichen Erlasse, betreffend die Führung der Kriegsflagge auf den Privatfahrzeugen der deutschen Fürsten, vom 2. März 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 59).

§. 3.

Zum Gebrauche derjenigen Reichsbehörden, welche nicht die deutsche Kriegsflagge zu führen haben, dient die Reichsdienstflagge. Dieselbe besteht aus der deutschen Nationalflagge mit einem in der Mitte des weißen Feldes angebrachten, die dienstliche Bestimmung und den Verwaltungszweig kenntlich machenden Abzeichen. Abzeichen sind:

1. im Bereiche des Auswärtigen Amts und des Reichs-Kolonialamts, einschließlich der Kaiserlichen Behörden und Fahrzeuge in den deutschen Schutzgebieten, der Reichsadler mit der Kaiserlichen Krone,
2. im Bereiche der Kaiserlichen Marine, sofern daselbst nicht die Kriegsflagge zu führen ist, ein gelber unklarer Anker mit der Kaiserlichen Krone darüber,
3. im Bereiche des Reichspostamts ein gelbes Posthorn mit der Kaiserlichen Krone darüber,
4. im Bereiche der übrigen Verwaltungszweige die Kaiserliche Krone.

§. 4.

Zur Führung der Reichsdienstflagge sind nur die Behörden des Reichs berechtigt. Außerdem haben solche deutsche Schiffe, welche, ohne im Eigenthum des Reichs zu stehen, im Auftrage der Reichspostverwaltung die Post befördern, solange sie die Post an Bord haben, neben der Nationalflagge als besonderes Abzeichen die Postflagge (§. 3 Nr. 3) im Großtop zu heißen. Für dieselbe Zeit sind diese Schiffe berechtigt, die Postflagge als Gösch auf dem Bugspriet zu führen.

§. 5.

Diese Verordnung tritt am 1. April 1893 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, den 8. November 1892, an Bord Meines Panzerschiffs „Baden“.

(L. S.)  Wilhelm. 

  Graf von Caprivi.