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RGBl-2211281-Nr2-Verordnung-Freiberufe “Freiberuflergesetz”

Verordnung, betreffend der Freiberufe im Deutschen Reich

verordnet am 28.11.2022, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft getreten am 12.12.2022 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrath und des Volks-Reichstages gemäß Hausordnungen, was folgt:

Nr.2

§ 1.

Freiberufe unterstehen nicht der Gewerbeordnung und gelten als selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten.

Unter Freiberufe fallen: Jeder Arzt, der den hippokratischen Eid abgelegt hat; Zahnarzt, Tierarzt, Hebamme; zugelassener Anwalt, Rechtsbeistand, Mediator, Konsulent, Patentanwalt und Notar; Ingenieur, Sachverständige, Architekt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Heilpraktiker, Naturheiler, Dentist, Krankengymnast, Masseur, Physiotherapeut, Psychotherapeut, Ergotherapeut, Osteopath, Logopäde, Kinder- und Jugendlichen- psychotherapeut, Kinderbetreuer, Tagesbetreuer, Heilpädagoge, Dirigent, Unterhaltungsmusiker, Regisseur, Schauspieler, Autor, freier Journalist, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lehrer, Fahrlehrer, Reitlehrer, Tanzlehrer, Bergführer, Lotse, Schriftsteller, Künstler, Designer, freie Programmierer, Marketingberater, Magier, EDV-Berater, Vermögensverwalter, Treuhänder, künstlerischer Stuckateur, künstlerischer Steinmetz, künstlerischer Steinhauer.

Auf Antrag können weitere Freiberufe ergänzt werden. Es gilt der Grundsatz der Einzelfallprüfung.

§ 2.

Unter Freiberuf fällt auch der Forstwirt.

§ 3.

Unter Freiberuf fällt auch der Landwirt.

§ 4.

Für alle Freiberufler gilt das RGBl-1008145-Nr31 Gesetz, betreffend der Mehrwertsteuer.

§ 5.

 Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Verordnet zu Berlin, den 28. November 2022

Reichsgesetzblatt “RGBl-2211281-Nr2-Verordnung-Freiberufe” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2211281-Nr2-Verordnung-Freiberufe”_D

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RGBl-2211142-Nr1-Verordnung Einberufung 85te Tagung Volks-Reichstag

Verordnung, betreffend die Einberufung des
Volks-Reichstages zur 85ten Tagung

einberufen am 14.11.2022, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft getreten am 14.11.2022 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrath und des Volks-Reichstages gemäß Hausordnungen, was folgt:

Nr. 1

Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag bis zum 03. Dezember des Jahres 2022 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke wird der Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Berlin, den 14. November 2022

Reichsgesetzblatt “RGBl-2211142-Nr1-Verordnung-VRT85-Einberufung” Amtsschrift

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RGBl-2110102-Nr13-Verordnung Einberufung 84te Tagung Volks-Reichstag

Verordnung, betreffend die Einberufung des
Volks-Reichstages zur 84ten Tagung

einberufen am 10.10.2021, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft getreten am 17.10.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrath und des Volks-Reichstages gemäß Hausordnungen, was folgt:

Nr. 13

Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag bis zum 24. Oktober des Jahres 2021 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke wird der Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Berlin, den 10. Oktober 2021

Reichsgesetzblatt “RGBl-2110102-Nr13-Verordnung-VRT84-Einberufung” Amtsschrift

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RGBl-2107072-Nr07-Verordnung Einberufung 83te Tagung Volks-Reichstag

Verordnung, betreffend die Einberufung des
Volks-Reichstages zur 83ten Tagung

einberufen am 07.07.2021, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft getreten am 11.07.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrath und des Volks-Reichstages gemäß Hausordnungen, was folgt:

Nr. 07

Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag am 24. Juli des Jahres 2021 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke wird der Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Berlin, den 07. Juli 2021

Reichsgesetzblatt “RGBl-2107072-Nr07-Verordnung-VRT83-Einberufung” Amtsschrift

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RGBl-2105051-Nr02-Verordnung Einberufung 82te Tagung Volks-Reichstag

Verordnung, betreffend die Einberufung des
Volks-Reichstages zur 82ten Tagung

einberufen am 05.05.2021, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft getreten am 12.05.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrath gemäß Hausordnung, was folgt:

Nr. 02

Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag am 22. Mai des Jahres 2021 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke wird der Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Berlin, den 05. Mai 2021

Reichsgesetzblatt “RGBl-2105051-Nr02-Verordnung-VRT82-Einberufung” Amtsschrift

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RGBl-2101211-Nr01-Gesetz-betreffend-Einrichtung-der-Reichskasse

Gesetz, betreffend die Reichskasse des Deutschen Reiches

gegeben am 21.01.2021, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 30.01.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 01

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen. 

  § 1.

Die, durch Bekanntmachung, vom 1. Juni 1871 (RGBl. Band 1871, Seite 126) benannte Reichs-Hauptkasse, welche die „Central-Kassengeschäfte“ für das Deutsche Reich wahrzunehmen hat, ist ab sofort wieder einzurichten und wird gemäß Deutscher Reichsverfassung als Reichskasse eingerichtet.

Es ist ein Direktor der Reichskasse und ein Schatzmeister der Reichskasse zu ernennen. Der Bundesrath bildet einen Ausschuß zur Kassenprüfung, besetzt mit dem Staatssekretär des Innern und zwei Bevollmächtigten.

Die Reichskasse untersteht dem Reichs- und Bundespräsidium. Dieser bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die Reichskasse und seinen Unterbehörden übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

§ 2.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, wird im Reichsgesetzblatt „RGBl-1008146-Nr.32-Erlass-Reichsschatzamt“, vom 14.08.2010, das Wort „Reichskasse“, im Absatz 2 des Erlasses Nr. 32 gelöscht.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 21. Januar 2021

Reichsgesetzblatt “RGBl-2101211-Nr01-Gesetz-betreffend-Einrichtung-der-Reichskasse” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2101211-Nr01-Gesetz-betreffend-Einrichtung-der-Reichskasse_D”




RGBl-2010071-Nr10-Verordnung-ueber-die-Fuehrung-der-Nationalflagge

Verordnung, betreffend die Führung und Benutzung der Nationalflagge des Deutschen Reiches

gegeben am 07.10.2020, im Namen des Deutschen Reiches.
geändert am 25.07.2021 durch RGBl-2107091-Nr08

In Kraft gesetzt am 13.10.2020 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 10

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen. 

Präambel

In Anbetracht der wachsenden Zahl der unbefugten Benutzung unserer deutschen Nationalflagge wurde diese Verordnung beschlossen, um zu verhindern, daß dieses hoheitliche Symbol durch eine mißbräuchliche Verwendung entwertet wird. Darüber hinaus soll das Ansehen, die Akzeptanz und das Vertrauen zu Deutschland im Deutschen Reich wieder hergestellt und geschützt werden.

§ 1.

Im gesamten Reichsgebiet gilt die Nationalflagge in den Farben Schwarz-Weiß-Rot, gemäß  der Verordnung „RGBl-2107091-Nr08“ und der Deutschen Reichsverfassung Artikel 55 „RGBl. Band 1871, Nr. 16, Seite 63“. Sie darf zum kenntlich machen der nationalen Zugehörigkeit durch Reichs- und Staatsangehörige bei öffentlichen Kundgebungen und Veranstaltungen getragen werden. Die unbefugte Benutzung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

§ 2.

Das Tragen der deutschen Kriegsflagge ist gemäß der Verordnung „RGBl. Band 1907, Nr. 48, Seite 753“ nur den darin benannten Reichsorganen gestattet. Demzufolge ist es untersagt, die deutsche Kriegsflagge in der Öffentlichkeit, außer in Museen/Ausstellungen, zu zeigen, zu tragen oder zu führen. Die unbefugte Benutzung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

§ 3.

Die Flaggen der Bundesstaaten sind in den Farben und Formen bis 1918 zulässig und unterliegen nicht dieser Verordnung.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 07. Oktober 2020

Reichsgesetzblatt “RGBl-2010071-Nr10-Verordnung-ueber-die-Fuehrung-der-Nationalflagge” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2010071-Nr10-Verordnung-ueber-die-Fuehrung-der-Nationalflagge_D”




RGBl-2002021-Nr06-Verordnung Einberufung 81te Tagung Volks-Reichstag

Verordnung, betreffend die Einberufung des
Volks-Reichstages zur 81ten Tagung

einberufen am 02.02.2020, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft getreten am 03.02.2020 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrath gemäß Hausordnung, was folgt:

Nr. 06

Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag am 15. Februar des Jahres 2020 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke wird der Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Berlin, den 02. Februar 2020

Reichsgesetzblatt “RGBl-2002021-Nr06-Verordnung-VRT81-Einberufung” Amtsschrift

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RGBl-1903071-Nr02 Verordnung, betreffend die Abänderung der Bezeichnungen Gerichtsschreiberei, Gerichtsschreiber, Gerichtsdiener

Verordnung, betreffend die betreffend die Abänderung der Bezeichnungen Gerichtsschreiberei, Gerichtsschreiber, Gerichtsdiener

verordnet am 07.03.2019, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.03.2019 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 02

In allen Gesetzen und Verordnungen des Deutschen Reiches sind die nachfolgenden Bezeichnungsänderungen durchzuführen.

Artikel 1.

An die Stelle der Gerichtsschreiberei tritt die Bezeichnung Geschäftsstelle.

Artikel 2.

An die Stelle des Gerichtsschreiber tritt die Bezeichnung Urkundsbeamte.

Artikel 3.

An die Stelle des Gerichtsdiener tritt die Bezeichnung Gerichtswachtmeister. 

Artikel 4.

Der elfte Titel des Gerichtsverfassungsgesetz (Band 1877 Nr. 4, Seite 41 – 76) erhält die Überschrift „Geschäftsstelle“

Artikel 5.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

 

Reichsgesetzblatt “RGBl-1903071-Nr02-Verordnung-Aenderung-Gerichtsbezeichnungen” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1903071-Nr02-Verordnung-Aenderung-Gerichtsbezeichnungen”_D




RGBl-1801131-Nr03-Ausbildungsverordnung für Beamte und Bedienstete

Verordnung, betreffend die Ausbildung von Beamten und Bediensteten

gegeben am 13.01.2018, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 10.02.2018 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
 

Nr. 03

§ 1.

Für die Ausbildung von Beamten und Bediensteten, während der Übergangsperiode, zur Wiederherstellung der vollständigen Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches, gilt das Gesetz vom 11. März 1879, betreffend die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst, in Anwendung zu bringen.

Gleichrangig gelten unter dem Aspekt des aktuellen Ausbildungsmangels nach geltenden Reichsrechten, auch die erlassenen Ausbildungsvorschriften für Amtsträger und Bedienstete, wie diese durch den Bundesrath und Volks-Reichstag ab dem 10. Januar 2010 bestimmt wurden.

§ 2.

In Anwendung des Gesetzes, wie unter § 1. Absatz 1 beschrieben, gilt folgende Sonderregelung, solange der Ausbildungsmangel offenkundig ist: Der Anwärter für ein Amt oder einem höheren Dienstbereich muß nachweisen, daß er 3 Jahre für den Volks-Reichstag, als Mediator, Standesbeamte oder gemeindlicher Mitarbeiter, nach Vorschrift gedient hat. Hinzu kommt, daß er mindestens 12 juristische Verfahren, gemäß den geltenden Reichsgesetzen geführt haben muß.

§ 3.

In Anwendung dieser Verordnung, wie unter § 1. Absatz 2 beschrieben, gelten die Blockstudiengänge, wie diese in der Universität für sozialpädagogische Identitätskompetenz angeboten werden.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1801131-Nr03-Verordnung-Beamtenausbildung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1801131-Nr03-Verordnung-Beamtenausbildung“_D