RGBl-1602131-Nr02-Aenderungsgesetz-SteuG

Gesetz, betreffend der Änderung
der Steuergesetze (SteuG) im Deutschen Reich

erlassen am 13.02.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 03.03.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 02

In Anwendung des Gesetzes “RGBl-1309261-Nr39-Gesetz-Steuer-und-Abgaben“, wird das Gesetz „RGBl-1008142-Nr28-Gesetz-Reichssteuern“ wie folgt geändert.

§ 1.

Satz 1 und  Satz 2 von § 2 werden ersatzlos gestrichen.

Alle Gesetze, Verordnungen und Leistungen die mit bisherigen Einkommensteuern und Grundsteuern, rückwirkend bis zum 23. Mai 1949, angewandt und erhoben wurden, sind gegenstandslos. Daraus resultierende Rückforderungsrechte gegen den betreffenden Personenkreis, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1602131-Nr02-Aenderungsgesetz-SteuG” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1602131-Nr02-Aenderungsgesetz-SteuG“_D




RGBl-1106291-Nr11-Gesetz-Einkommensteuergesetz

Gesetz, betreffend die Einkommensteuer im Deutschen Reich

gegeben am 29.06.2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 11.08.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
ausserkraft gesetzt seit dem 03.03.2016

nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 11

Mit Inkraftsetzung des Gesetzes RGBl-1602133-Nr04-Gesetz-Auserkraftsetzung-GruSteuG, tritt das Gesetz „RGBl-1106291-Nr11-Gesetz-Einkommensteuergesetz“ außer Kraft.




RGBl-1008145-Nr31-Gesetz-Mehrwertsteuergesetz

Gesetz, betreffend der Mehrwertsteuer im Deutschen Reich
(aktuell auch bekannt als Umsatzsteuer)

gegeben am 14.08.2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 11.08.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 31

§ 1.

Auf Sachgüter und Dienstleistungen aller Art wird eine Abgabe in Höhe von 10 von Hundert der Erlöse erhoben.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1008145-Nr31-Gesetz-Mehrwertsteuergesetz” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1008145-Nr31-Gesetz-Mehrwertsteuergesetz




RGBl-1008142-Nr28-Gesetz-Reichssteuern

Gesetz, betreffend des allgemeinen Steuerrechtes im Deutschen Reich

am 14. August 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 28

§ 1.

Für jeden Bürger sind die Steuergesetze gleich anzuwenden.

§ 2.

Es gibt eine Einkommenssteuer, sie ist näher im Einkommenssteuergesetz (ESteuG) beschrieben.
Es gibt eine Grundsteuer, sie ist näher im Grundsteuergesetz (GruSteuG) beschrieben.
Es gibt eine Mehrwertsteuer, sie ist näher im Mehrwertsteuergesetz (MeSteuG) beschrieben.

§ 3.

All diese Steuern sind durch das Reichsschatzamt einzutreiben. Der Staatssekretär des Reichsschatzamtes trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Eintreibung der Steuern.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1008142-Nr28-Gesetz-Reichssteuern” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1008142-Nr28-Gesetz-Reichssteuern”