RGBl-1306281-Nr23-Aenderungsgesetz-RGBl-1005232-Nr7

Gesetz, betreffend Änderung von Reichsgesetzblatt 1005232-Nr7, Übergangsgesetz zur Wiederherstelllung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches

zum 28.06.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 18.07.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 23

§ 1.

Der § 5. des RGBl-1005232-Nr7 wird wie folgt geändert:

Die Befugnisse, Gegenzeichnungen, und Obliegenheiten die nach den Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reichs dem Reichskanzler zustehen, bleiben beim Reichskanzler. Soweit erforderlich gilt das Stellvertretungsgesetz (RGBl. Band 1878, Nr.4, Seite 7-8) vom 17.03.1878, Änderungsstand  28.10.1918.

Ursprünglicher § 5:
Die Befugnisse, die nach den Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches dem Reichskanzler zustehen, gehen auf die Stellvertreter gemäß Stellvertretergesetz [RGBl Band 1878, Nr. 4, Seite 7-8] über.
Soweit das Reichsamt nicht ein anderes bestimmt, werden sie von jedem Staatssekretär für seinen Geschäftsbereich selbständig ausgeübt.

§ 2.

Alle Paragraphen des RGBl-1005232-Nr7 (Übergangsgesetz) erhalten die Bezeichnung „Artikel“.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “1306281-Nr23-Aenderungsgesetz-RGBl-1005232-Nr7” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “1306281-Nr23-Aenderungsgesetz-RGBl-1005232-Nr7_D




Gesetz betreffend die Stellvertretung des Reichskanzlers (Stellvertretergesetz)

Titel: Gesetz, betreffend die Stellvertretung des Reichskanzlers.
[Stellvertretungsgesetz]
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1878, Nr. 4, Seite 7–8
Fassung vom: 17. März 1878
Bekanntmachung: 21. März 1878
Änderungsstand: 28. Oktober 1918
Änderung Scan auf Commons

(Nr. 1224.) Gesetz, betreffend die Stellvertretung des Reichskanzlers. Vom 17. März 1878.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Die zur Gültigkeit der Anordnungen und Verfügungen des Kaisers erforderliche Gegenzeichnung des Reichskanzler, sowie die sonstigen demselben durch die Verfassung und die Gesetze des Reichs übertragenen Obliegenheiten können durch Stellvertreter wahrgenommen werden, welche der Kaiser auf Antrag des Reichskanzler in Fällen der Behinderung desselben ernennt. Die Stellvertreter des Reichskanzlers müssen im Reichstag auf Verlangen gehört werden.

§. 2.

Es kann ein Stellvertreter allgemein für den gesamten Umfang der Geschäfte und Obliegenheiten des Reichskanzlers ernannt werden.

§. 3.

Dem Reichskanzler ist vorbehalten, jede Amtshandlung auch während der Dauer einer Stellvertretung selbst vorzunehmen.

§. 4.

Die Bestimmung des Artikel 15 der Reichsverfassung wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. März 1878, Änderungsstand. 28.Oktober 1918.

(L. S.)  Wilhelm.  Fürst v. Bismarck.(28.10.1918) Max von Baden

 

RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Bundespräsidium-Kanzlerstellvertreter-Präsidialsenat

RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Bundespräsidium-Kanzlerstellvertreter-Präsidialsenat