RGBl-1210036-Nr10-Erlass-Banken-unter-Reichsaufsicht

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Reichsaufsicht auf alle Banken und Geldinstitute im Deutschen Reich

erlassen am 03.10.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 16.10.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 10

§ 1.

Bis zur gesetzlichen Regelung des gesamten Geld- und Kreditwesens werden alle Banken und sonstige Geldinstitute auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches, ihres privatrechtlichen Charakters enthoben und unter Staatsaufsicht gestellt.

§ 2.

Jede Veränderung oder Verschiebung jeglicher Vermögensstände wird bestraft. Dies betrifft auch Vermögensstände Dritter.

§ 3.

Die Aufsicht obliegt dem Reichskanzler im Einvernehmen mit den verantwortlichen und hinzugezogenen Reichsbehörden.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft

Reichsgesetzblatt “RGBl-1210036-Nr10-Erlass-Banken-unter-Reichsaufsicht” Amtsschrift

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