RGBl-2410231-Nr06-Gesetz-betreffend-Wiedergutmachung
Gesetz, betreffend die Wiedergutmachung zum Wohle und Nutzen des Deutschen Volkes und des Deutschen Reiches.
Gegeben am 23.10.2024, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 28.10.2024 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:
Nr. 06
Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.
§ 1.
Alle Personen, die nach dem 09. November 1918 zu nachgenannten Funktionen eingesetzt wurden und in der Verordnung gemäß Kontrollratsdirektive Nr. 24 benannt sind; alle Mitglieder des Deutschen Reichstages bzw. der Nationalversammlung, des Reichsrates ab Januar 1919, des Staatenausschusses ab 1919 und Bundestages und Bundesrates der Bundesrepublik Deutschland ab 1949; alle Beamten, Bedienstete, Minister, Sekretäre, Vereine, Stiftungen, Institutionen, Ämter, Körperschaften, Kanzleien, Kammern und Unternehmungen, alle Bundesbehörden, Bundesglieder, Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher, Selbstverwaltungen, alle Gemeinderäte und Stadträte, alle Parteien und politische Organisationen, ab dem 09. November 1918, der Weimarer Republik, der Bundesrepublik Deutschland in allen erlebten Facetten, der Deutschen Demokratischen Republik; alle Vorstände, Geschäftsführer und deren Stellvertreter der gesamten Presse, alle Vorstände und Geschäftsführer der gesamten Finanzdienstleistungen, Versicherungen und Inkassos, alle Vorstände und Geschäftsführer der Deutschen Reichsbahn, Deutschen Bahn und der Deutschen Post und alle Nachfolger ab dem 09. November 1918, Lobbyisten und NGOs haften mit Ihrem gesamten in- und ausländischen Privatvermögen.
§ 2.
Alle Beschlüsse, Gesetze, Verordnungen, Anweisungen und Handlungen, die gegen die geltende Verfassung, bzw. gegen die Ordnung und Souveränität Deutschlands und des Deutschen Reiches und gegen das Wohl und den Schutz des Deutschen Volkes gerichtet waren und noch werden, sind schadenersatzpflichtig. Als Beginn der Maßnahme wurde der 29. Oktober 1918 festgelegt. Es gilt StGB § 3 in Anwendung zubringen.
§ 3.
Ausgeschlossen sind alle Firmen, Gewerbe, Verbände, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen, die nach geltendem Recht durch die gesetzgebenden Organe, gemäß den geltenden Gesetzen, im Bundesgebiet des Deutschen Reiches registriert sind und sich an die Reichsrechtsordnung gehalten haben.
§ 4.
Der Betrag zur Wiedergutmachung wird auf 75.000,00 Mark festgesetzt und ist an die Reichskasse des Deutschen Reiches zu entrichten. Die monatliche Ratenzahlung ist im Verhältnis mindestens 1 von Hundert des festgesetzten Betrages zu entrichten.
Gegen dieses Gesetz ist das Rechtsmittel nur vor staatlich anerkannten Gerichten möglich, ebenso ist die festgesetzte Wiedergutmachung nach der Schwere der Tat, nach oben erweiterbar.
§ 5.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, tritt das Reichsgesetz „RGBl-1109242-Nr24-Erlass-General-Privathaftung“, außer Kraft.
§ 6.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Gegeben zu Berlin, den 23. Oktober 2024
Reichsgesetzblatt “RGBl-2410231-Nr06-Gesetz-betreffend-Wiedergurmachung” Amtsschrift
Reichsgesetzblatt “RGBl-2410231-Nr06-Gesetz-betreffend-Wiedergurmachung”_D
Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF – diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren – Schrift wird installiert
Hinweis zu bisherigen Einberufungen: Alle Bekanntmachungen des Bundesrathes bzw. Volks-Bundesrathes, wurde bisher nur unter folgender Adresse veröffentlicht: https://deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/